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Amtliche Nachrichten des Präsidiums der Volkspolizei in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1950 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Amtliche Nachrichten des Präsidiums der Volkspolizei in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1950 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1959
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430132
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
24. September 1959
Erschienen:
, 1959-09-24

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtliche Nachrichten des Präsidiums der Volkspolizei in Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1950 (Public Domain)
  • Nr. 1, 1950/04/04

Volltext

3 
von einem in Deutschland approbierten Arzt 
(Ärztin) und im II. Teil von dem zuständigen R. 
(s. Ziff. 4) auszufüllen. 
3. (1) Der Vordruck des Totenscheines wird den 
Ärzten sowie vorsprechenden Personen kostenlos 
zur Verfügung gestellt. Letztere sind zu ersuchen, 
ihn nach Ausstellung durch den Arzt in dem für 
den Sterbeort zuständigen R. vorzulegen. 
(2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Vordrucke 
jederzeit (auch an Sonn- und Feiertagen und nach 
Dienstschluß der Reviergeschäftszimmer) ausge 
geben werden können. 
4. (1) Zuständig für die Ausfertigung des II. 
(polizeilichen) Teiles des Totenscheines ist die 
Meldestelle desjenigen R„ in dessen Bezirk der 
Sterbefall eingetreten ist oder der Tod endgültig 
festgestellt wurde. Für die Sterbefälle im Kranken 
haus Berlin-Buckow und im Krankenhaus Berlin- 
Britz, Onkel-Bräsig-Straße, wird diese Zuständigkeit 
dem 216. R., Berlin-Neukölln, Donaustr. 56, über 
tragen. Ist das für den Sterbeort zuständige R. 
nicht gleichzeitig das für die Wohnung zuständige 
R., so sind die erforderlichen Angaben vom Woh 
nungs-R. durch Fernschrift oder fernmündlich zu 
erfragen. 
(2) Wird aber eine Person, die außerhalb des Be 
zirks des Wohnungs-R. verstirbt, unmittelbar in 
die Wohnung gebracht, ohne daß eine polizeiliche 
Ermittlung am Sterbeort erforderlich ist, so hat das 
Wohnungs-R, den Totenschein auszufertigen. Die 
in Betracht kommenden R. des Sterbeortes und 
Wohnungs-R. haben sich ins Benehmen zu setzen, 
erforderlichenfalls fernmündlich oder durch Fern 
schrift. Das Publikum darf keinesfalls an ein anderes 
R. verwiesen werden. 
II. Bearbeitung des Totenscheins 
i n d e n R. 
1. (1) Der im I. Teil von einem Arzt ausgefüllte 
Totenschein ist im R. auf die vollständige und jeden 
Zweifel ausschließende Ausfüllung der einzelnen 
Spalten zu prüfen. 
(2) Enthält die Eintragung des Arztes unvoll 
ständige oder unverständliche Angaben, so ist die 
Rev.-Kriminalpolizei unverzüglich in Kenntnis zu 
setzen, da die Möglichkeit besteht, daß durch der 
artige unklare Angaben die wirkliche Todesursache 
verschleiert werden soll. Die Revierkriminalpolizei 
benachrichtigt in Zweifelsfällen unverzüglich den 
zuständigen Kommissariatsleiter oder den Kriminal 
kommissar vom Dienst, der die weiteren Maßnahmen 
anzuordnen hat. Handelt es sich augenscheinlich 
nur um Flüchtigkeitsfehler des Arztes, kann dem 
Antragsteller aufgegeben werden, die mangelhaften 
Angaben seinerseits durch den Arzt ergänzen bzw. 
berichtigen zu lassen. 
(3) Der Arzt ist nicht verpflichtet, bei unter- 
schriftlicher Vollziehung des Totenscheins auch den 
Arzttitel (praktischer Arzt) hinzuzufügen. Wohnt 
der ausstellende Arzt nicht im Revierbezirk und 
bestehen bezüglich der Person des Arztes Zweifel, 
so hat das R. sich in geeigneter Weise (durch fern 
mündliche Anfrage bei dem für die Wohnung des 
Arztes zuständigen R. oder Amtsarzt) Gewißheit zu 
verschaffen, daß es sich um einen in Deutschland 
approbierten Arzt handelt, 
2. Der Totenschein ist zur weiteren Bearbeitung 3 ) 
sofort an die Revierkriminalpolizei abzugeben,wenn 
aus dem vom Arzt ausgestellten Totenschein her 
vorgeht, daß 
a) die Persönlichkeit des Toten un 
bekannt ist oder 
b) die Todesursache unbekannt ist 
oder 
c) eine unnatürliche Todesursache 
vorliegt oder 
d) die angegebeneTodesursache den 
Verdacht einer strafbaren Hand 
lung erweckt (z. B. bei gebärfähigen 
Frauen: Bauchfellentzündung, Blutvergiftung, 
Kreislaufschwäche, Embolie usw., da diese 
Todesursachen die Folge strafbarer Eingriffe 
— Abtreibung — sein können). Auch in diesen 
Fällen benachrichtigt die Revierkriminalpolizei 
unverzüglich den zuständigen Kommissariats 
leiter oder den Kommissar vom Dienst, der 
die weiteren Maßnahmen anzuordnen hat. 
Erforderlichenfalls ist Auskunft bei der in 
Frage kommenden Sonderdienststelle einzu 
holen (z, B. beim Verdacht eines verbotenen 
Eingriffs bei KJ M II 2). 
3. (1) Ist der I. Teil des Totenscheines vollständig 
ausgefüllt und geht aus ihm zweifelsfrei hervor, 
daß eine natürliche Todesursache vorliegt oder wird 
der gemäß vorstehender Ziffer 2 an die Revier 
kriminalpolizei abgegebene Totenschein mit einem 
Vermerk der Kriminalpolizei, daß der Verdacht einer 
strafbaren Handlung nicht gerechtfertigt ist, zurück 
gegeben, so ist durch die Meldestelle des R. der 
II. Teil des Totenscheins nach dem Melderegister, 
erforderlichenfalls auf Grund der einzuholenden 
Angaben des Wohnungs-R. und — so weit darüber 
hinaus notwendig — nach den Angaben der den 
Totenschein nachsuchenden Person in allen Spalten 
des Vordrucks auszufüllen. 
(2) Nachdem der Toten- und Beerdiguhgsschein 
unterschrieben sind, sind sie dem Antragsteller zur 
Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt mit 
zugeben, es sei denn, daß der Sterbefall bereits auf 
der Rückseite des Beerdigungsscheins standesamt 
lich beurkundet ist. In diesem Falle ist nach B III 
Ziff. 5 zu verfahren. 
4. Bei Aushändigung des Totenscheines ist der 
Antragsteller darauf hinzuweisen, dem Standes 
beamten neben dem Totenschein auch noch Per 
sonalpapiere des Verstorbenen (Taufschein, Heirats 
urkunde, Familienbuch usw.) vorzulegen. 
5. Bei Bearbeitung des Totenscheins ist auch zu 
prüfen, ob die Sicherstellung des Nachlasses von 
verstorbenen In- oder Ausländern bzw. die Be 
nachrichtigung der für die Ausländer, die den vier 
Besatzungsmächten angehören, der betr. Militär 
behörde und bei den übrigen der betr. Militär 
kommission notwendig ist 4 ). 
6. Geht aus dem Totenschein hervor, daß die 
Person an einer übertragbaren oder gemeingefähr 
lichen Krankheit (s. auch A II Ziff. 1) verstorben 
ist, so ist der zuständigen Polizei-Inspektion oder 
dem Amtsarzt sofort Kenntnis zu geben 5 ). 
s ) Verfg. vom 12. 7. 41—K 3000 3. 41 betr, Leichensachen (Ordn. K 
Gr. G) nebst Nachtrag. 
4 ) Verfg. vom 17. 2. 1947 betr. vorläufige Sicherstellung von Nach 
lässen (Ordn. V Bd. 1 Gr, B.) 
5 ) Verfg. vom 4. 7. 39 — V 3501 5/39 — Bekämpfung ansteckender 
Krankhe'ten (Ordn, V Bd. 1 Gr. C).
	        

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