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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1956 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1956
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430539
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
6. Februar 1956
Publication:
, 1956-02-06

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1956 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil IV, 1954-1956
  • 11. Januar 1956
  • 25. Januar 1956
  • 6. Februar 1956
  • 17. Februar 1956
  • 7. März 1956
  • 21. März 1956
  • 18. April 1956
  • 30. April 1956
  • 18. Mai 1956
  • 5. Juni 1956
  • 12. Juni 1956
  • 27. Juli 1956
  • 3. August 1956
  • 6. August 1956
  • 29. August 1956
  • 24. September 1956
  • 29. September 1956
  • 10. Oktober 1956
  • 18. Oktober 1956
  • 31. Oktober 1956
  • 16. November 1956
  • 26. November 1956
  • 28. November 1956
  • 29. Dezember 1956

Full text

Ausgegeben N 
AA +n 08 1v7/1956 
am 6. 2, 1956 jenmatsbikKotherk Seite 17 
® } Ci 572) a x ° 
Dienstblatt desSenars' Yon Berlin Ne dr 
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport 
Inhalt 
‚". 6 Richtlinien für die Diphtherieschutzimpfung und die kombinierte Diphtherieschutzimpfung ....... Seite 17 
‚r', 7 Änderung des Kurkostentarifs für die Krankenanstalten des Landes und der Stadt Berlin ....... Seite 24 
i. 8 Pflegegeldfestsetzung für das Kinderheim Lieselotte Magendantz .... Ve Seite 24 
Ges III A 6 - 5443/4. - ee II. Impfstoffe 
IV-6 | Fernruf: 350141 - (988) 318 - | 7.12.4055 nn P N 
L Den Gesundheitsämtern werden regelmäßig staatlich 
Jug IB 1 geprüfte Impfstoffe. gegen Diphtherie, Diphtherie- 
Fernruf: 710241 - 61 - Tetanus sowie Diphtherie-Tetanus-Keuchhusten zur 
Vbildg Ic E? Verfügung gestellt. Impfstoff gegen Diphtherie-Schar- 
Fernruf: 92 0211 - (987) 355 - lach-Keuchhusten wird unter den Voraussetzungen der 
: Ziff. 111,7 zur Verfügung gestellt. Die Impfstoffe wer- 
n die Bezirksämter — Ges, Jug und Vbildg — den von mir angekauft und den Gesundheitsämtern 
kostenlos überlassen. Die benötigte Menge ist vor Be- 
Richtlinien ginn der einzelnen Impfaktionen jeweils anzufordern. 
für die Diphth eries chutzimpfun g usa an Privatärzte oder Krankenanstalten ist nicht 
und die kombinierte Dip htherieschutzimp fung 2. Impfstoffe sind kühl, aber frostfrei aufzubewahren; 
I. Allgemeines am besten im Kühlschrank. Angebrochene Impfstoff- 
flaschen können bei einwandfreier‘ Behandlung‘ noch 
' Diphtherieschutzimpfung bzw. kombinierte Diphtherie- 1 Tag lang verwendet werden; angebrochene Ampullen 
schutzimpfung im Sinne dieser Richtlinien ist die sind nach dem Impftermin zu vernichten. Nach Ablauf 
aktive Schutzimpfung gegen Diphtherie, Diphtherie- des Impfjahres sind nicht. verbrauchte Packungen an 
Tetanus, Diphtherie-Tetanus-Keuchhusten oder Diph- mich zurückzugeben. 
therie-Schärlach-Keuchhusten. Sie wird im folgenden 
als „Impfung“ bezeichnet. 3. Die Haltbarkeit unangebrochener Impfstoffpackungen 
KR beträgt bei einwandfreier Behandlung: etwa 5 Jahre; 
Die Impfung wird in Berlin weiterhin auf freiwilliger das aufgedruckte Verfallsdatum ist zu beachten. Die 
Grundlage durchgeführt. Von einer gesetzlichen Rege- Dauer des Diphtherie-Impfschutzes beträgt etwa 3 bis 
lung kann abgesehen werden, solange der Durch- 5, im Durchschnitt 4 Jahre. Die Dauer des Tetanus- 
impfungsgrad der Bevölkerung groß genug bleibt, um Impfschutzes ist bei zweimaliger Impfung mit ins- 
eine epidemische Bedrohung größeren Umfanges zu gesamt 3 Injektionen wesentlich länger. 
verhüten. Dies setzt voraus, daß die beteiligten Stellen, 
insbesondere die Gesundheitsämter, die Impfung und 
ihre Propagierung im größtmöglichen Umfange ver- II. Art und Zeitpunkt der Impfung 
wirklichen. Die Durchführung der Impfung und ihre - S f 
Propagierung‘ im Rahmen dieser Richtlinien ist stän- 1. Die 1. Impfung findet im Regelfalle innerhalb des 
dige Aufgabe der Gesundheitsämter. Monats statt, in dem der Impfling 6 Monate alt wird, 
Anzuwenden ist Diphtherie-Tetanus-Keuchhusten-Impf- 
Unberührt von dem Grundsatz der Freiwilligkeit. blei- stoff oder‘ Diptherie-Scharlach-Keuchhusten-Impfstoff 
ben die Vorschriften der 88 9 und 10 des Seuchen- (vgl. Ziff. 7). Kommen ältere Kinder zur Erstimpfung, 
bekämpfungs-Ergänzungsgesetzes vom 8. November so ist ebenfalls Dreifachimpfstoff zu verwenden, jedoch 
1951 (GVBl S. 1105), die den Senat‘ bzw. den Senator Nicht über das 7 Jahre nach dem Geburtsjahr liegende 
für Gesundheitswesen ermächtigen, bei Seuchengefahr Kalenderjahr hinaus. 
Impfanordnungen für die bedrohten‘ Bevölkerungsteile R . ; 
zu treffen, Ebenso unberührt bleibt die Vorschrift des % Die 2. Impfung findet im Regelfalle innerhalb des 
$ 15 der Reichsseuchenverordnung vom 1. Dezember Kalenderjahres statt, in dem der Impfling 4 Jahre alt 
1938 (RGBl I 8.1721), die die Gesundheitspolizei- wird. Ziff. 1 Sätze.2 und 3 gelten entsprechend. 
behörden — in Berlin also insbesondere die Gesund- . . . 
heitsämter — ermächtigt, für Pflegepersonen und mit 3 Pa 3. Impfung üindet im Sn innerhalb des 
der Leichenbesorgung beschäftigte Personen Schutz- alenderjahres statt, m dem der mpfling 8 Jahre alt 
impfungen anzuordnen. wird. Anzuwenden ist Diphtherie-Impfstoff, Kommen 
Kinder zu dieser Impfung, die bisher noch keine aus- 
Die neueren Erkenntnisse auf dem Gebiete der ver- reichende Impfung gegen Tetanus erhalten haben, so 
schiedenen . Schutzimpfungen machen es erforderlich, ist Diphtherie-Tetanus-Impfstoff zu verwenden. 
die bisherigen Bestimmungen in mehreren Punkten, N EEE n 
insbesondere in bezug auf den Zeitpunkt der Impfungen *- Die 4. und letzte Impfung findet regelmäßig innerhalb 
und die Wahl des Impfstoffes, zu ändern. Zugleich des Kalenderjahres statt, in dem der Impfling 13 Jahre 
machen es die Zersplitterung und Unübersichtlichkeit alt wird, Ziff, 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 
der bisherigen Vorschriften erforderlich, diese gleich- ; z HA r 
zeitig mit dem Erlaß der vorliegenden Verfügung‘ auf- > den A De N RT N EDS A 
zuheben. Das Nähere. wird in der vorliegenden Ver- Se AMPEUNS ADEKV: zz e Y HS 
fügung geregelt. wurden, erhalten bis einschl. des Kalenderjahres, das 
7 Jahre nach dem Geburtsjahr liegt, die Dreifach- 
Impfjahr ist das Kalenderjahr. impfung, später die einfache Diphtherie-Impfung oder 
— bei nicht ausreichender Immunisierung gegen Te- 
Soweit die Impfungen von den Gesundheitsämtern tanus — die Diphtherie-Tetanus-Impfung. 
durchgeführt werden, sind sie aus dem Gesundheits- 
haushalt zu bezahlen und für die Impflinge kostenlos. 6. Impfungen können vom Gesundheitsamt auch noch 
Die zur Bestreitung der Impfkosten erforderlichen nach Ablauf des Kalenderjahres, das 13 Jahre nach 
Mittel werden aus dem Einzelplan B5 den Gesund- dem Geburtsjahr liegt, bei gegebener Veranlassung 
heitsämtern auf Anforderung zur auftragsweisen Be- durchgeführt werden (z.B. zwecks Unterbringung in 
wirtschaftung zur Verfügung gestellt. einem Kinderheim, Schullandheim, Schulinternat, Kur- 
kyzu
	        

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