Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1953 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1953 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1953
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430009
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
22. April 1953
Erschienen:
, 1953-04-22

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1953 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis 1948-1953
  • 13. Januar 1953
  • 26. Januar 1953
  • 6. Februar 1953
  • 25. Februar 1953
  • 5. März 1953
  • 5. März 1953
  • 20. März 1953
  • 27. März 1953
  • 9. April 1953
  • 15. April 1953
  • 22. April 1953
  • 30. April 1953
  • 3. Juni 1953
  • 4. Juni 1953
  • 30. Juni 1953
  • 9. Juli 1953
  • 16. Juli 1953
  • 25. Juli 1953
  • 19. August 1953
  • 12. September 1953
  • 14. Oktober 1953
  • 2. November 1953
  • 7. November 1953
  • 9. November 1953
  • 17. November 1953
  • 30. November 1953
  • 8. Dezember 1953
  • 23. Dezember 1953

Volltext

Ausgegeben 
1V/1953 
am 22. 4. 1953 Seite 25 
® j ° Nr. 49 
Dienstblatt desSenats von Berlin 
® 
Teil IV Sozial- und Jugendwesen, Arbeit 
Inhalt: 
Nr.49 Kostenerstattung zwischen Fürsorgeverbänden (Wiesbadener Vereinbarung) .... ‚... Seite-25 
Nr.50 Bonner Vereinbarung : ae Seite 26 
Nr.51 Pflegegeldfestsetzung für die Westf; ev. -Heilerziehungs-, Heil- und Pflegeanstalt Wittekindshof 
über Bad-Oeynhauseh LH DE N A la SeEIlE2E 
Nr. 52. Pflegegeldfestsetzung ............. —_- - mL na : Seite 28 
Soz II CC 1 — 2421 — Ich bitte, hiernach zu verfahren. Um eine ‚einheitliche 
‚ IV-49 ] Fernruf: 87 05 91 — 4301 — [ 31.3. 1953 * Stellungnahme des Landesfürsorgeverbandes Berlin sicher- 
71.0241 - 78: zustellen, bitte ich, Anträge an den Hauptausschuß der 
deutschen Landesfürsorgeverbände auf Erstattung eines 
An die Bezirksämter — Soz und Jug — äutachtens ‚nach $-7 der Vereinbarung über mich — 
Sesch.Zeichen Soz II C 1 — zu leiten. 
Kostenerstattung Zwischen Fürsorgeverbänden 
Wiesbadener Vereinbarung 7 Vertretung 
(Dbl. Teil IV/1952 Nr. 98, S. 69) DE MILDE 
Nachdem Berlin mit Wirkung vom 27. Juni 1952 der Für- se 
sorgerechtsvereinbarung beigetreten ist und. damit wieder 
in vollem Umfange an der Kostenerstattung zwischen Für- Anhan gg: 
sorgeverbänden teilnimmt, ist auch die Wiesbadener Ver- 
einbarung vom 11. November 1932 über den Kostenersatz „Wiesbadener Vereinbarung. 
zwischen Landesfürsorgeverbänden wieder zu‘ beachten. . 
Der Wortlaut der Vereinbarung ist nachstehend abge- Für Erstattungsansprüche aus der Fürsorge für Landes- 
druckt (siehe Anhang). hilfsbedürftige wird, soweit die zu erstattenden Kosten 
FE e A : im einzelnen Unterstützungsfalle nach Abzug des für Be- 
Berlin ist der Vereinbarung mit der Maßgabe beigetreten, kleidung aufgewendeten Betrages 100,.— DM nicht über- 
daß der: $ 2 im Verhältnis zwischen dem Landesfürsorge- steigen, folgendes vereinbart: 
verband Berlin und den übrigen der Vereinbarung bei- ) 
getretenen und noch beitretenden Landesfürsorgeverbänden ST 
keine Geltung hat. 
Die Grenze für die Anwendung der Vereinbarung beträgt Die Landesfürsorgeverbände verpflichten sich gegenseitig, 
jetzt statt 100,— RM — 100,— DM. voneinander keinen Ersatz zu verlangen. 
An die Stelle des im $ 6 der Vereinbarung genannten Ver- 82 
bandes der preußischen Provinzen tritt die Arbeitsgemein- 
schaft der deutschen Landesfürsorgeverbände in Kassel Die Landesfürsorgeverbände verzichten darauf, im Erstat- 
und an die Stelle der im 8 7 genannten Leitung des Ver- tungsverfahren gegenüber einem Bezirksfürsorgeverband 
bandes der preußischen Provinzen der Hauptausschuß der Oder einem dieser’ Vereinbarung nicht beigetretenen Lan- 
deutschen LFV in Kassel. desfürsorgeverband ‚einzuwenden, daß ein dieser Verein- 
. . x barung beigetretener Landesfürsorgeverband endgültig 
Nach der Niederschrift des Verbandes der preußischen fürsorgepflichtig sei. 
Provinzen über die Verhandlungen der deutschen Landes- 
fürsorgeverbände am 11. November 1932 in Wiesbaden 873 
besteht über folgende Punkte Übereinstimmung: 
SE “a 5 ; (1) Wird ein Landesfürsorgeverband von einem ihm nicht 
De Ausdruck EST ETZUNSIAL A Ct gleich angehörenden Bezirksfürsorgeverband in Anspruch genom- 
edeutend mit „Fürsorgefall‘“. Jeder einzelne tatsäch- : . 
lich unterbrochene Unterstützungsfall hat als beson- men, So Kann =. verlangen, daß der Tandestürsorgever- 
: . Ka z tattung fordernde Bezirksfürsorge- 
derer Fall im Sinne der Einleitung der Vereinbarung band, dem der die rs 5 az a 8 
8 WU band angehört, die entstandenen Kosten übernimmt. 
zu gelten. Es ist demnach sehr wohl möglich, daß ver Sn Y 
innerhalb eines Bezirksfürsorgeverbandes hinsichtlich (2) Dieser Anspruch ist nicht gegeben, wenn ein dieser 
derselben Person mehrere Unterstützungsfälle in zeit- Vereinbarung nicht, beigetretener Landesfürsorgeverband 
licher Aufeinanderfolge eintreten können. endgültig fürsorgepflichtig ist. 
Die Landesfürsorgeverbände, die der Vereinbarung Br 
beitreten, werden von der Einwendung des $ 18 RFV 
keinen Gebrauch gegeneinander Machen, sondern, pj;e Bestimmungen des $ 17 RFV werden durch diese Ver- 
wenn die Kosten die 100-DM-Grenze „übersteigen eojinbarung nicht berührt. 
und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerken- 
nung des Anspruchs vorliegen, auch dann die gesam- 55 
ten Kosten anerkennen, wenn der erstattungsberech- 
tigte Landesfürsorgeverband die Anmeldung innerhalb (1) Diese Vereinbarung >tritt. für den einzelnen Landes- 
der gesetzlichen Frist deshalb unterlassen hat, weil fürsorgeverband am 1. des Monats in Kraft, der auf den 
nicht von vornherein feststand, daß die‘ Kosten Tag folgt, an dem die Beitrittserklärung zu der Verein- 
100,— "DM übersteigen würden. barung bei dem Verbande’ der preußischen Provinzen ein- 
Der die Kosten tragende Landesfürsorgeverband soll, gegangen st, 
soweit es :erforderlich ist, durch Abtretung der For- (2) Auf die zur Zeit des Inkrafttretens schwebenden Un- 
derung oder Vollmachtserteilung von dem gesetzlich terstützungsfälle findet die Vereinbarung nur dann An- 
anspruchsberechtigten Landesfürsorgeverband in den wendung, wenn der Fall dem Landesfürsorgeverband zur 
Stand gesetzt werden, die Forderungen geltend zu Zeit des Inkrafttretens (Abs. 1) noch nicht bekannt ge- 
machen. worden war.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Download der aktuellen Seite Vorschau Download der aktuellen Seite Klein Download der aktuellen Seite Mittel Download der aktuellen Seite Groß Download der aktuellen Seite Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.