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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1953 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1953 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1953
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430009
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
15. April 1953
Erschienen:
, 1953-04-15

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1953 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis 1948-1953
  • 13. Januar 1953
  • 26. Januar 1953
  • 6. Februar 1953
  • 25. Februar 1953
  • 5. März 1953
  • 5. März 1953
  • 20. März 1953
  • 27. März 1953
  • 9. April 1953
  • 15. April 1953
  • 22. April 1953
  • 30. April 1953
  • 3. Juni 1953
  • 4. Juni 1953
  • 30. Juni 1953
  • 9. Juli 1953
  • 16. Juli 1953
  • 25. Juli 1953
  • 19. August 1953
  • 12. September 1953
  • 14. Oktober 1953
  • 2. November 1953
  • 7. November 1953
  • 9. November 1953
  • 17. November 1953
  • 30. November 1953
  • 8. Dezember 1953
  • 23. Dezember 1953

Volltext

Ausgegeben Ds NL #7 
am 15. 4. 1958 / 1V/1953 
” Seite 23 
a 
Dienstblatt des Senats von Berlin Nr. 47—48 
il ° 
Teil IV Sozial- und Jugendwesen, Arbeit 
Inhalt: 
Nr. 47. Pflegegeldfestsetzung für die Neuerkeröder Anstalten ....... . . Seite 238 
Nr.48 Anrechnung von Wiedergutmachungs-, Entschädigungs- und Abfindungszahlungen in der öffent- 
lichen Fürsorge‘ ....... A BEE Seite 23 
Soz II E — 2046 — ra) Die Wiedergutmachung von Benachteiligungen 
F_IV-47 | Fernruf: 87 05 91 - (92) 4286 - | 28. 3. 1958 | auf dem Gebiete der reichsgesetzlichen Sozialver- 
An di N Braun S sicherung vollzieht sich nach dem Gesetz über die 
N die BErNKSäMtEr. — SOR — Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialis- 
en x mus in der Sozialversicherung vom 22. August 
Pflegegeldfestsetzung für die Neuerkeröder Anstalten 1949 (GVBl. Berlin 1952 S. 393/S, 462); nach 8 6 
Der Pflegesatz für die auf Kosten der öffentlichen Für- ae a Tea werden wvorenthaltene. Renten 
sorge in der Pflege- und Bildungsanstalt der Neuerkeröder BACHECAANE 
Anstalten untergebrachten hilfsbedürftigen Personen ist 2. nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 
ab 1. Oktober 1952 auf 4,— DM erhöht worden. 1952 (BGBl. I S. 446/GVBl. S. 785): 
Im Auftrage a) zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegs- 
X ; sachschäden und Ostschäden an. Wirtschafts- 
Meißner gütern pp., an für die Berufsausübung‘ oder für 
= die wissenschaftliche Forschung erforderlichen 
Gegenständen, an Spareinlagen und anderen geld- 
Soz II C1 — 2341 — SE werten Ansprüchen und Anteilen ($ 243 LAG): 
IV-48 | . S _ 1 31:3. 1953 Hauptentschädigung bis 50 000.— DM nebst Zu- 
Fernruf: 870591 - (92) 43 01 Al Schlägen; 
An die Bezirksämter — Soz — 6) Aufbaudarlehen ($ 254 LAG), soweit sie nach 
x 258 LAG auf die Hauptentschädi - 
Anrechnung von Wiedergutmachungs-, Nr werden: ENDEN BES VELTECh 
Entschädigungs- und Abfindungszahlungen oc Hausratentschädigung (8 293 LAG) im Höchst- 
in der öffentlichen Fürsorge betrag von. 1400,— DM nebst Familienzu- 
schlägen; 
. ij Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebe- 
Anrechnung auf den Unterstützungsbedarf ner: 6,5 v.H. des Reichsmarknennbetrages ($ 3 
(1) Nach Abschnitt B Nr, 4 der Richtlinien für die An- WAG- GG VBLAB52.5. 038 — 
wendung der Unterstützungsrichtsätze — Dbl. IV/1949 3, Entschädigung für Besatzungsschäden (Verordnung 
Nr. 23 — darf die Fürsorge nicht abhängig gemacht 508 vom 21. Mai 1951, GVBl. 1951 8. 4083). 
werden vom Verbrauch oder der Verwertung eines kleine- 
cen Vermögens, Als kleinere Vermögen im Sinne dieser 4. a) Witwenabfindungen im Betrage von 1 200,— DM 
Bestimmungen sind im allgemeinen Barmittel, Forderun- für Kriegerwitwen bei Wiederverheiratung (8 44 
gen usw. bis zu 100 DM anzusehen, wobei im. Einzelfalle BVG — GVBl. 1951, S. 317 —); 
die DE  OSTIE N En A Bombenschaden b) Witwenabfindungen in Höhe von 8/s des Jähres- 
SW ZU BETHERSIEHEEN SIC arbeitsverdienstes aus der Unfallrente bei Wie- 
(2) Die jetzt in größerem Umfang einsetzenden Ent- derverheiratung ($ 588 RVO); 
EEE DEE c) Witwenabfindungen in /Höhe der dreifachen 
ES a Hin EC En N ie EEE ER CEST Jahresrente aus der Rentenversicherung bei Wie- 
den Grundsätzen anzurechnen. derverheiratung ($ 1287 RVO). 
a En Dee Da d- Entschädigungsleistungen (4) Von den Wiedergutmachungs- und Entschädigungs- 
leistungen‘ und von vorbezeichneten Abfindungen sind 
1. nach dem Entschädigungsgesetz vom 10. Januar 1951 500 DM als kleineres Vermögen im Sinne des Abschn. 
(VOBL I S. 85) in der Fassung vom 27. Februar 1952 B423a der Richtlinien für die Anwendung der Unter- 
(GVBl. S. 116): stützungsrichtsätze — Dbhk IV/1949 Nr. 23 — anzusehen 
a x a . und bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und bei .der 
a) EHRE A ne N Da Ur Bemessung. der Unterstützungen nicht zu berücksichtigen. 
red m de S Haft. eit: > Darüber hinaus sollen auch 500 DM übersteigende Be- 
JECEN ASS BES träge auf Fürsorgeleistungen nicht angerechnet werden, 
b)ı für Schaden an Vermögen ($ 19 HEntschG): soweit der Empfänger nachweist, daß er davon ange- 
Höchstbetrag: 40 000,— DM; messene Anschaffungen zu bestreiten hat (z. B. zweckent- 
A HT ; sprechende Verwendung der Hausratshilfe für die Wieder- 
Er DET chen DA beschaffung nicht nur notwendigen, sondern auch ange- 
($ ntschG): Höchstbetrag: K ® messenen — nicht luxuriösen — Hausrats). Beträge, deren 
Dem Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen Investierung in geschäftlichen Unternehmungen beabsich- 
ist die Entziehung von Versorgungsrenten ($ 36 tigt ist. sind nicht von der Anrechnung auszunehmen. 
EntschG) und die Benachteiligung auf dem Ge- x an 
biete der reichsgesetzlichen Sozialversicherung er aba a AUT NUE NE eben U O0 DEE 
($ 37 EntschG) und der privaten Versicherung de 1 N rel en A AR 
(S 38 EntschG) gleichgestellt (8-22 Abs. 4 °hma‘ freizulassen. 
EntschG). Auch- für die Entziehung von Versor- (6) Soweit der Hilfsbedürftige 500 DM übersteigende Be- 
gungsrenten wird Kapitalentschädigung bis zur träge seiner Entschädigung bereits verausgabt hat, können 
Höhe von 15 000,— DM gewährt ($ 36 Abs. 2 sie auf -die Fürsorgeleistungen nicht mehr angerechnet 
EntschG). werden; in solchen Fällen bleibt zu prüfen, ob offenbar
	        

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