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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1977
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434830
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 13, 13. Dezember 1977
Erschienen:
, 1977-12-13

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1977 (Public Domain)
  • Nr. 1, 21. Februar 1977
  • Nr. 2, 19. April 1977
  • Nr. 3, 27. April 1977
  • Nr. 4, 24. Juni 1977
  • Nr. 5, 28. Juni 1977
  • Nr. 6, 25. Juli 1977
  • Nr. 7, 28. Juli 1977
  • Nr. 8, 5. September 1977
  • Nr. 9, 28. September 1977
  • Nr. 10, 24. Oktober 1977
  • Nr. 11, 26. Oktober 1977
  • Nr. 12, 15. November 1977
  • Nr. 13, 13. Dezember 1977
  • Nr. 14, 29. Dezember 1977

Volltext

PR S 
tarlim 
Dienstblatt des Senats von Beffin 
Teil IIL_ Wissenschaft und Kunst 
Schulwesen 
Nr. 13 
Berlin, den 13. Dezember 1977 
BERLIN 
Inhalt 
26. 10. 1977 
07.09. 1977 
11.11.1977 
13. 10. 1977 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Prüfungsordnung zur Feststellung der Eignung für das 
Studium an einer Fachhochschule (Eignungsprüfung) ....0.400 071 U ae 159 
Ausführungsvorschriften über den Berufsschulunterricht für Auszubildende in der Stufenausbil- 
lung der Bauwirtschaft .... EL 160 
Ferienordnung für Berlin für das Jahr 1979 und für den Rest des Jahres 1978 .......... 160 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien über die Eintrittspreisz für den Besuch des 
Botanischen Gartens .......... 
Rundschreiben über Ferientermine ...... 
Hinweis ........ 
160 
161 
162 
03. 11. 1977 
Der Senator für Schulwesen 
\n die Bezirksämter . ABl. S. 1502 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Prüfungsordnung 
zur Feststellung der Eignung für das Studium 
an einer Fachhochschule (Kignungsprüfung) 
Vom 26. Oktober 1977 
SchulIIc A 2 — Fernruf: 
Durchw.: 30 32 589, Vermittl.: 30 32 - 1, intern: (987) 589 
c) Nummer 7 wird wie folgt geändert: 
aa) In Absatz 1 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen. 
bb) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Die Aufgabenvorschläge werden vom Vor- 
sitzenden der Prüfungskommission dem Sena- 
vor für Schulwesen zur Auswahl und Geneh- 
migung vorgelegt.“ 
d) Nummer 11 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: 
„Der Prüfling ist hierüber unverzüglich unter Be- 
kanntgabe der abschließenden Bewertung seiner 
Aufsichtsarbeiten schriftlich zu benachrichtigen.“ 
Nummer 17 erhält folgende Fassung: 
„17. Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen 
(1) Die Prüflinge können auf Antrag innerhalb 
eines Jahres nach Abschluß der Prüfung Einsicht 
in die von ihnen angefertigten schriftlichen Prü- 
fungsarbeiten und in die Protokolle über. ihre münd- 
liche Prüfung nehmen. Einsicht darf nur dem Prüf- 
ling selbst oder einem von ihm mit schriftlicher 
Vollmacht versehenen Verfreter gewährt werden. 
Nimmt der Prüfling selbst Einsicht, so kann er sich 
dabei von einer Person begleiten lassen; dieser ist 
dann ebenfalls Einsicht zu gewähren. Der Antrag 
ist schriftlich an den Senator für Schulwesen zu 
richten. 
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die 
Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. 
Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge an- 
zufertigen. Die Anfertigung von Fotokopien kann 
nicht verlangt werden. 
(3) Bei der Einsichtnahme sind die- schriftlichen 
Prüfungsarbeiten vollständig und korrigiert — ge- 
gebenenfalls einschließlich des Korrekturschlüssels 
sowie aller Gutachten und Beurteilungen — -vorzu- 
legen.“ en HA 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 
1978 in Kraft. N Nez En 
Walter Rasch 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
der Fassung vom 19. März 1975 (GVBl. S. 1041), geändert 
durch Gesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. S. 1377), wird be- 
stimmt: 
Die Prüfungsordnung zur Feststellung der Eignung 
für das Studium an einer Fachhochschule .(Eignungs- 
prüfung) vom 29. Oktober 1974 (ABl. S. 1404 — DBIl. 
1111/1974 Nr. 64) wird wie folgt geändert: 
a) Nummer 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
„(4) Anträge, die bis zu dem in Absatz 1 genannten 
Termin nicht oder nicht vollständig (also ein- 
schließlich aller Unterlagen und Angaben nach den 
Absätzen 2 und 3) beim Senator für Schulwesen 
vorliegen, bleiben unberücksichtigt. Dies schließt 
nicht aus, daß auch danach noch einzelne Fragen 
im. Zusammenhang mit den beiden genannten be- 
rufsbezogenen Schwerpunktgebieten geklärt wer- 
den.“ 
D) 
Nummer 6’ Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Den Prüflingen sind in dem Fach Deutsch 
ädrei, in dem Fach Sozialkunde zwei Themen zur 
Auswahl vorzulegen. In den Fächern Englisch oder 
Französisch und im Fach Mathematik bearbeiten 
alle Prüflinge dieselbe Aufgabe. Im berufsbezoge- 
nen Schwerpunktgebiet erhält jeder. Prüfling nur 
eine Aufgabe.“
	        

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