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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Other titles:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1973
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434212
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
31. Januar 1973
Publication:
, 1973-01-31

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1973 (Public Domain)
  • 31. Januar 1973
  • 4. April 1973
  • 25. Mai 1973
  • 4. Juli 1973
  • 7. September 1973
  • 26. September 1973
  • 23. Oktober 1973
  • 19. Dezember 1973
  • 5. Januar 1974

Full text

Ausgegeben am 81.171978 
® + ai 
Dienstblait des Schafts von Ber in 
Teil Il Wissenschaft ind. Kunst — Schulwesen 
1/1973 
Seite 1 
Nr. 1 
Inhalt 
Nr. 1 
Nr. 2 
Richtlinien über die Vergütung der Stundenlehrer für die Erteilung von Unterricht an der Berliner 
Schule und am Berlin-Kolleg .... } es N 
Allgemeine Anweisung über Entgelte für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschulen 
Ber PP 
Allgemeine Anweisung über die Honorare für Dozenten an den Volkshochschulen Berlins ........ 
Ausführungsvorschriften über die Versetzung zum 1. April der Jahre 1973 bis 1977 .....4.. 
Rundschreiben über Dienststellenverlegung ......:: . 
Rundschreiben über die Benutzung der Zentralstelle zur Behandlung und Beseitigung radioaktiven 
Abfalls des Landes Berlin 0 
Rundschreiben über anerkannte Privatschulen Bezirk Spandau .......... . wW SH 
Ausführungsvorschriften über Zusatzbescheinigungen zum. Abschlußzeugnis der Hauptschule 
(10. Klasse) 24er: ke ni nk min 
Hinweise auf Stellenausschreibungen .......... 
Seite 1 
Nr. 3 
Nr. 4 
Nr. 5 
Nr. 6 
Seite 2 
Seite 3 
Seite 5 
Seite 5 
Nr. 7 
Nr. 8 
Seite 5 
Seite 8 
Seite 8 
Seite 10 
“m. |] Inn II B 21 — 0508/003/1 
NI- Fernruf: 87 05 91 — (95) 4576 
[8.11.1972] 1.3. Vergütung 
———— 7] ,3,1. Anteilsvergütung bei kurzfristigen Beschäftigungen 
DD Der Stundenlehrer erhält von der jeweils geltenden 
) Vergütung gemäß: $ 26 BAT ohne Kinderzuschlag 
- Grundvergütung, örtlicher Sonderzuschlag, Orts- 
zuschlag Stufe 2 —, die ein mit der Lebensalters- 
stufe 37 neueingestellter vollbeschäftigter Lehrer an 
derselben Schule erhalten würde, den. Anteil, der auf 
die von ihm geleisteten Unterrichtsstunden im Ver- 
hältnis zu der monatlichen Pflichtstundenzahl des 
entsprechenden Lehrers an der betreffenden Schule 
entfällt. Bruchteile des Divisors (Pflichtstundenzahl 
pro Monat), der nicht gekürzt werden darf, werden 
ab 0,5 auf 1 aufgerundet, im übrigen abgerundet; 
Bruchteile eines Pfennigs werden auf einen Pfennig 
aufgerundet. 
Anteilsvergütung bei Beschäftigungen von mehr als 
3 Monaten 
Nach Abschnitt I Ziff. 3 Abs. 2 der Regelung für 
stundenweise beschäftigte Lehrer der Berliner Schule 
(Stundenlehrer) vom 3. Juli‘ 1964 (Dbl. III/1964 
Nr. 47) ist die Vergütung nach Jahreswochenstunden 
unter Zugrundelegung von 42 Schulwochen zu zahlen, 
wenn feststeht, daß der Unterrichtsauftrag länger 
als 3 Monate dauern wird. 
Zuwendung 
Zum Ausgleich der den vollbeschäftigten Lehrern 
einmal im Jahr zustehenden Zuwendung ist der ge- 
mäß Tz, 1.3.1 .oder 1.3.2 errechnete Betrag um 5% 
zu erhöhen. Bruchteile eines Pfennigs werden auf 
einen Pfennig aufgerundet. 
An den Senator für Schulwesen 
den Senator für Familie, Jugend und Sport 
den Senator für Finanzen 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Richtlinien 
über die Vergütung der Stundenlehrer 
für die Erteilung von Unterricht 
an der Berliner Schule 
und am Berlin-Kolleg 
Auf Grund des $ 6 Abs. 3 AZG werden im Einvernehmen 
mit den Senatoren für Schulwesen und Finanzen folgende 
Richtlinien erlassen: 
Die Vergütung der Stundenlehrer ist wie folgt zu 
berechnen: 
Vergütungsgruppe 
Zunächst ist die für einen Lehrer bei Vollbeschäfti- 
gung in Frage kommende Vergütungsgruppe nach 
den Richtlinien über die Eingruppierung der im An- 
gestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 
18. Mai 1971 in der. jeweils geltenden Fassung zu er- 
mitteln. Das bedeutet, daß bei den Lehrern, bei denen 
die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen 
für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt 
sind, die der Besoldungsgruppe entsprechende Ver- 
gütungsgruppe zugrunde zu legen ist (Abschnitt I 
Abs. A Ziff. 1 der Richtlinien). 
1.2. Pflichtstundenzahl 
1.2.1. Die Pflichtstundenzahl ist der jeweils gültigen Fas- 
sung der Pflichtstundenregelung für die Lehrkräfte 
an der Berliner Schule und am Berlin-Kolleg zu ent- 
nehmen. ; 
Für Abendunterricht, für den eine Pflichtstundenzahl 
nicht festgelegt ist, wird für die Vergütungsberech- 
nung die für den gleichen Schulzweig für den Tages- 
unterricht festgelegte Pflichtstundenzahl um 4 Stun- 
den ermäßigt. 
2, 
Berechnungsformeln 
Anteilsvergütung nach Tz. 1.3.1 und 1.3.3 
Monatsvergütung X geleistete Stunden pro Monat 
Pfichtstundenzahl X 4,348 
Ergebnis + 5% Zuwendung = Anteilsvergütung 
2.1. 
2.2, 
Anteilsvergütung nach Tz. 1.3.2 und 1.3.3 4 
Monatsvergütung X vereinbarte Wochenstunden 
. X 42 Schulwochen Et ? 
Pflichtstundenzahl X 4,348 X 12 Monate 
Ergebnis + 5% Zuwendung = Anteilsvergütung 
bei Berechnung nach Jahreswochenstunden
	        

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