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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Kalender: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1972
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434221
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
6. April 1972
Erschienen:
, 1972-04-06

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1959,1 Nummer 1, 2. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,2 Nummer 2, 9. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,3 Nummer 3, 13. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,4 Nummer 4, 16. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,5 Nummer 5, 17. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,6 Nummer 6, 20. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,7 Nummer 7, 22. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,8 Nummer 8, 23. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,9 Nummer 9, 27. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,10 Nummer 10, 30. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,11 Nummer 11, 31. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,12 Nummer 12, 5. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,13 Nummer 13, 6. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,14 Nummer 14, 13. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,15 Nummer 15, 17. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,16 Nummer 16, 20. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,17 Nummer 17, 27. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,18 Nummer 18, 6. März 1959
  • Ausgabe 1959,19 Nummer 19, 13. März 1959
  • Ausgabe 1959,20 Nummer 20, 20. März 1959
  • Ausgabe 1959,21 Nummer 21, 23. März 1959
  • Ausgabe 1959,22 Nummer 22, 25. März 1959
  • Ausgabe 1959,23 Nummer 23, 26. März 1959
  • Ausgabe 1959,24 Nummer 24, 3. April 1959
  • Ausgabe 1959,25 Nummer 25, 9. April 1959
  • Ausgabe 1959,26 Nummer 26, 16. April 1959
  • Ausgabe 1959,27 Nummer 27, 14. April 1959
  • Ausgabe 1959,28 Nummer 28, 15. April 1959
  • Ausgabe 1959,29 Nummer 29, 17. April 1959
  • Ausgabe 1959,30 Nummer 30, 24. April 1959
  • Ausgabe 1959,31 Nummer 31, 30. April 1959
  • Ausgabe 1959,32 Nummer 32, 5. Mai 1959
  • Ausgabe 1959,33 Nummer 33, 8. Mai 1959
  • Ausgabe 1959,34 Nummer 34, 15. Mai 1959
  • Ausgabe 1959,35 Nummer 35, 22. Mai 1959
  • Ausgabe 1959,36 Nummer 36, 29. Mai 1959
  • Ausgabe 1959,37 Nummer 37, 2. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,38 Nummer 38, 5. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,39 Nummer 39, 12. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,40 Nummer 40, 19. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,41 Nummer 41, 23. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,42 Nummer 42, 25. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,43 Nummer 43, 26. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,44 Nummer 44, 3. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,45 Nummer 45, 10. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,46 Nummer 46, 17. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,47 Nummer 47, 21. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,48 Nummer 48, 24. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,49 Nummer 49, 28. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,50 Nummer 50, 31. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,51 Nummer 51, 6. August 1959

Volltext

446 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang XNr.36 29. Mai 1959 
Kommt das Finanzgericht bei Beachtung dieser recht- muß dann geschätzt werden. Die Gesichtspunkte, die das 
lichen Gesichtspunkte dazu, daß ein beträchtlicher Teil der Finanzgericht bei der Bemessung der erhöhten AfA ange- 
Aufwendungen der Bfin. aus dem brancheüblichen Rahmen führt hat, können auch für die Teilwertabschreibung be- 
fällt und daß diese Aufwendungen ausschließlich im Hin- deutsam sein. Es ist aber nicht anzunehmen, daß die Min- 
blick auf die frühere Inbetriebnahme der Gebäude gemacht derung des Teilwerts sich voll mit den von der Bfin. als 
sind, so ist eine Teilwertabschreibung möglich, weil inso- Schnellbaukosten bezeichneten Aufwendungen deckt. Auch 
weit der Aufwand nicht über das Erstjahr hinaus dem der vom Finanzgericht mit 50 v.H. angenommene Satz 
Betrieb zugute kommt. Die Höhe der Teilwertminderung scheint recht hoch und bedarf erneuter Prüfung. 
Einkommensteuer er den Ehegatten die Möglichkeit, die Zusammenveranla- 
Le gung zu beantragen. Die zu veranlagenden Ehegatten 
Urteil des BFH vom 19. September 1958 V1164/58 U9. können also die ihnen jeweils günstigste Form der Besteue- 
(StZBIl. Berlin 1959 S. 446) rung wählen. Für zusammen veranlagte Ehegatten und für 
x r Arbeitnehmer-Ehegatten, bei denen nur einer berufstätig 
Es verstößt nicht gegen das GG, daß nach dem Gesetz zur war, gewährte der Gesetzgeber für 1957 einen besonderen 
Anderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 steuerfreien Betrag von 600 DM (88 26 d Abs. 2, 39 a Abs. 1 
(BGBl. 1957 I S. 848, BStBl. 1957 I S. 352) bei sogenannten EStG 1957). Darin liegt ein gewisser Ausgleich dafür, daß 
Einverdiener-Ehen das Einkommen nur dem Ehegatten zu- ;n Einverdiener-Ehen eine Aufspaltung des Einkommens 
gerechnet wird, der es erzielt hat. nicht möglich ist. 
GG Art. 3, 6, 20; EStG 1957 88 26 ff. Nach Auffassung des Senats, wie sie bereits im Urteil 
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Gesellschafter einer OHG VI 33/56 U a. a. 0.” zum Ausdruck gekommen ist, konnte 
und hat als solcher in den Streitjahren 1949 und 1950 Ein- der Gesetzgeber bei der besonderen Lage, die durch den 
künfte aus Gewerbebetrieb gehabt. Nach ‚einer Betriebs- Beschluß des Bundesverfassungsgerichts entstanden war, 
prüfung bei der Firma wurden die rechtskräftigen Ein- im Rahmen seines Ermessens zu der gewählten Lösung 
kommensteuerveranlagungen 1949 und 1950 durch den kommen, ohne gegen Verfassungsgrundsätze zu verstoßen 
Steuerbescheid vom 5. April 1957 nach 8222 der Reichs- (vgl. auch die Entscheidung des Senats VI 90/58 U vom 
abgabenordnung geändert. Die Ehe des Bf. wurde im Okto- 8. August 1958 — BStBl.1958 III S.418% — betreffend 
ber 1951 geschieden. Für 1949 und 1950 ist der Bf. bei den die Verfassungsmäßigkeit des $ 32a EStG 1957). Es wäre 
ursprünglichen und bei den berichtigten Veranlagungen mit 8°Wiß auch in Einzelpunkten eine andere Regelung denkbar 
seiner früheren Ehefrau gemäß 8 26 des Einkommensteuer- gewesen. Aber für die Regelung, die der Gesetzgeber ge- 
gesetzes (EStG) a.F. zusammen veranlagt worden. Die troffen hat, sprechen gute Gründe; sie ist jedenfalls frei von 
Einkommensteuer wurde nach der Steuerklasse III/1 be- Unsachlicher Willkür. Hat sich der Gesetzgeber aber aus 
rechnet. Während der Streitjahre hatte nur der Bf. eigene guten Gründen für eine bestimmte Regelung entschieden, 
Einkünfte: seine frühere Ehefrau hatte keine Einkünfte. SO ist es nicht Sache der Gerichte, zu prüfen, ob nicht eine 
Mit dem Einspruch verlangte der Bf., seine Einkünfte je noch bessere und gerechtere Lösung möglich gewesen wäre 
zur Hälfte ihm und seiner Ehefrau zuzurechnen und ihn und (v8l. Entscheidung des Senats VI 20/58 U vom 28. Februar 
seine Ehefrau getrennt damit zu veranlagen. Das Finanz- 1958, BStBl. 1958 III S.196, Slg. Bd. 66 S. 512%). 
amt wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil Die in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 335/56 U 
88 26 ff. EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung herausgestellten Überlegungen zur steuerlichen Behandlung 
steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundes- ger Einverdiener-Ehen beziehen sich naturgemäß in erster 
gesetzblatt — BGBl. — 1957 I S. 848, Bundessteuerblatt Linie auf die endgültige Regelung der Ehegatten- 
— BStBl. — 1957 I S.352) — abgekürzt: EStG 1957 — besteuerung. Der Bundesfinanzhof wollte damit die Aus- 
keine Grundlage für die beantragte Veranlagung böten. führungen des Bundesverfassungsgerichts ergänzen, die 
Die Berufung blieb erfolglos. Das Finanzgericht führte unmittelbar eine Neuregelung der Ehegattenbesteuerung 
im wesentlichen aus: Die vom Finanzamt am 5. April 1957, nur für die Ehen erforderlich machten, in denen beide Ehe- 
also nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom gatten eigene Einkünfte hatten. Der I. Senat machte des- 
17. Januar 1957 betreffend die Nichtigkeit des 826 EStG halb darauf aufmerksam, daß dem Art.6 GG nicht voll 
1951, erlassenen berichtigten Einkommensteuerbescheide Rechnung getragen werde, wenn Ehen mit eigenen Ein- 
für 1949 und 1950 seien nicht etwa nichtig, weil sie. $ 26 künften der Ehegatten steuerlich günstiger behandelt wür- 
EStG a. F. angewandt hätten. Nach 8 26 Abs. 2 Ziff. 3 EStG den als Einverdiener-Ehen. Nachdem der Gesetzgeber im 
1957 sei 8 26 Abs. 1 EStG 1957 anzuwenden, weil die berich- Gesetz vom 18. Juli 1958 so schnell wie möglich rückwirkend 
tigten streitigen Steuerbescheide infolge des Einspruchs am für die Zeit ab 1. Januar 1958 die steuerliche Gleichbehand- 
30. Juni 1957 noch nicht rechtskräftig gewesen seien. lung aller Ehen verwirklicht hat, sind die Bedenken des 
Bundesfinanzhofs als erledigt zu betrachten. 
Die Rb. ist nicht begründet. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß die Ver- 
A fassungsmäßigkeit der 88 26, 26 a EStG 1957, die der Senat 
: in der Entscheidung VI 33/56 U% bereits allgemein an- 
_ Der Gesetzgeber hat den vom Bundesverfassungsgericht ©. ynt hat, auch nicht dadurch berührt wird, daß bei Ein- 
im Beschluß vom 17. Januar 1957 aus Art.6 GG erhobenen ; : ; s 
verfassungsrechtlichen Bedenken dadurch Rechnung ge- En edlen a5 El auf en A enShten 
tragen, daß er die getrennte Veranlagung der Ehegatten yerfeilt, sondern nur Cinenı Ehesatlen ZUESTECARS. VA, 
mit ihren eigenen Einkünften vorsah. Darüber hinaus bot „" BStBl, 1957 III S. 433; StZBl. Bln. 1958 S. 150. 
m 3) Hinweis StZBl. Bln. 1959 S. 424. 
1) BStBl. 1958 III S. 442. 4) StZBl. Bln. 1958 S. 771. 
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer keit sind alle Umstände des einzelnen Falls zu berück- 
Gutachten des BFH vom 16. Dezember 1958 — I D 1/57 S. sichtigen, so daß sich allgemein gültige Abgrenzungs- 
merkmale nicht bezeichnen lassen; ob die erhaltenen 
(StZBl. Berlin 1959 8. 446) Anteile Gesellschaftsrechte am Tauschpartner dar- 
il. Der Tausch von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften stellen, hat keine Bedeutung. Daß wirtschaftlich zwin- 
führt grundsätzlich zur Verwirklichung der im Buchwert gende Erwägungen zum Tausch führten, rechtfertigt 
der hingegebenen Anteile enthaltenen stillen Rücklagen. nicht die Übertragung der stillen Rücklagen auf das 
Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen bei wirt- erhaltene Wirtschaftsgut. 
schaftlicher Betrachtung wegen der Wert-, Art- und ?%. Die Grundsätze des Urteils des Reichsfinanzhofs VI A 
Funktionsgleichheit der getauschten Anteile die Näm- 434/80 vom 9. Mai 1933, Reichssteuerblatt 1933 S. 999, 
lichkeit der hingegebenen und der erhaltenen Anteile dürfen nicht auf die Einbringung einzelner Wirtschafts- 
bejaht werden kann. Bei der Beurteilung der Nämlich- güter in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Ka-
	        

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