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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Other titles:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1970
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434249
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
3. November 1970
Publication:
, 1970-11-03

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1970 (Public Domain)
  • 15. Januar 1970
  • 26. Januar 1970
  • 4. Februar 1970
  • 4. März 1970
  • 16. März 1970
  • 20. März 1970
  • 16. April 1970
  • 15. April 1970
  • 24. April 1970
  • 27. Mai 1970
  • 6. Juli 1970
  • 24. Juli 1970
  • 20. August 1970
  • 9. Oktober 1970
  • 3. November 1970
  • 11. Dezember 1970

Full text

Ausgegeben am 3. 11. 197° 
M1/1970 | 
Seite 199 
KM 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IL Wissenschaft und Kunst — Schulwesen 
Nr. 83 
Inhalt 
Nr. 83 Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Abendlehrgänge zum Erwerb einer dem Abschluß der Real- 
schule entsprechenden Weiterbildung‘... er RE ER HER 
Allgemeine Anweisung für die Förderung ausländischer Studierender an Berliner Hochschulen ..... 
Rundschreiben über die Anerkennung von in der DDR oder in Berlin (Ost) abgelegten Lehrerprü- 
fungen als Befähigung oder Anstellungsvoraussetzung für ein Lehramt im Schuldienst des Landes 
Bern re a nee ; Are ; AN 
Rundschreiben über die Teilnahme an Wanderleiterlehrgängen und Ausbildung in Erster Hilfe .... 
Ausführungsvorschriften über die Ausgabe von Mittagessen an Schüler von Sammelklassen ....... 
Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ordnung der Vorprüfung und 
der Abschlußprüfung an den staatlichen und staatlich anerkannten Ingenieurschulen im Land Ber- 
lin (Ingenieurprüfungsordnung) .............. n:ralt 
Hinweise auf Stellenausschreibungen .............. SH ra 
Hinweise auf Aufsätze aus Zeitschriften, Festschriften usw. die für die Verwaltung von Bedeutung 
Seite 199 
Seite 202 
Seite 203 
Seite 203 
Seite 204 
Seite 204 
Seite 204 
Seite 204 
Schul Hc A 1 
11-833 | Fernruf: 3 03 21 — (987) 367 
An die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Volkshochschulen 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
| 3.6.1970 | 
ABI. S. 1027 
Dem Antrag sind beizufügen: 
a) Ein Lebenslauf, der Angaben über die Schulbildung, 
die berufliche und selbsttätige Fortbildung sowie 
die erlernte Fremdsprache enthalten soll, 
die beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Foto- 
kopie des letzten Zeugnisses der zuletzt besuchten 
allgemeinbildenden Schule, 
gegebenenfalls Unterlagen über eine sonstige schu- 
lische Ausbildung und berufliche Fortbildung,. 
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls 
wann und wo der Bewerber bereits versucht hat, 
einen dem Abschluß der Realschule entsprechenden 
Bildungsstand zu erreichen. 
(1) Der Leiter des Abendlehrganges prüft, ob die 
Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Jeder Bewerber 
wird zunächst für eine Beobachtungszeit von 
a) drei Monaten bei Lehrgängen an Realschulen, 
b) einem Trimester bei Lehrgängen an Volkshoch- 
schulen 
aufgenommen. Bewerber, die nach ihren Fähigkeiten, 
ihren Leistungen und ihrer Arbeitshaltung für den 
Lehrgang nicht geeignet sind, müssen nach Ablauf der 
Beobachtungszeit den Lehrgang verlassen.. Über die 
Eignung entscheidet die Lehrerkonferenz des Abend- 
lehrganges (Lehrgangskonferenz) unter dem Vorsitz 
des Lehrgangsleiters. Diese Entscheidung gilt auch für 
alle anderen Lehrgänge. Ein erneuter Antrag auf Auf- 
nahme in einen Abendlehrgang kann frühestens nach 
einem Jahr gestellt werden. Den ausscheidenden Lehr- 
zangsteilnehmern soll empfohlen werden, vor einem 
erneuten Antrag ihre Vorbildung in geeigneter Weise 
zu verbessern. 
(2) Der Lehrgangsleiter teilt jeweils den Leitern der 
anderen Lehrgänge unverzüglich die. Namen der Be- 
werber mit, die nach Ablauf der Beobachtungszeit den 
Lehrgang verlassen mußten. 
(1) Jeder Abendlehrgang kann bei Bedarf in mehrere 
Klassen gegliedert werden. Die Durchschnittsfrequenz 
beträgt zwanzig Schüler, die Höchstfrequenz fünfund- 
zwanzig Schüler je Klasse. 
(2) Der Unterricht findet an drei oder vier Wochen- 
tagen statt. Er beginnt in der. Regel nicht vor 
18.30 Uhr. Der Unterricht endet spätestens um 
22.00 Uhr. 
{1) Der Unterricht wird nach den für die Realschule 
geltenden Rahmenplänen für Unterricht und Erziehung 
in der Berliner Schule erteilt. Für den Unterricht stel- 
ıen die Lehrer unter Berücksichtigung der spezifischen 
Methodik und Didaktik der HErwachsenenbildung 
Arbeitspläne auf, die dem Senator für Schulwesen zur 
Genehmigung einzureichen sind. 
Ausbildungs- und Prüfungsordnung 
der Abendlehrgänge 
zum Erwerb einer dem Abschluß der Realschule 
entsprechenden Weiterbildung 
ö. 
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) 
- SchulG —, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform 
strafrechtlicher Vorschriften des. Landes Berlin vom 
6. März 1970 (GVBl. S. 474), wird bestimmt: 
I. Ausbildung 
Jugendliche und Erwachsene erhalten Gelegenheit, in 
einjährigen Abendlehrgängen einen Bildungsstand zu 
erreichen, der dem Abschluß der Realschule entspricht. 
(1) Die Abendlehrgänge können mit Genehmigung 
des Senators für Schulwesen durchgeführt werden: 
a) an Realschulen, 
b) an Volkshochschulen. 
Die Leitung der Abendlehrgänge wird 
zu a) von dem Schulleiter einer Realschule, 
zu b) von einem Schulleiter oder Lehrer mit langjähri- 
zer Realschulerfahrung, dessen Beauftragung 
ler Senator für Schulwesen zugestimmt hat, 
wahrgenommen. 
(2) Der Unterricht wird von Lehrern im Sinne des 
Lehrerbildungsgesetzes erteilt. 
(3) Die Teilnahme an den Abendlehrgängen an Real- 
schulen ist unentgeltlich. 
In die Lehrgänge werden Bewerber aufgenommen, die 
mindestens 16 Jahre alt sind. Sie müssen die neunte 
Klasse der Hauptschule mit Erfolg besucht haben oder 
eine gleichwertige Schulbildung nachweisen. Über Aus- 
nahmen entscheidet der Senator für Schulwesen. 
Bewerber, die die Aufnahmebedingungen erfüllen, 
reichen dem Lehrgangsleiter jeweils zwei Monate vor 
Beginn des Lehrgangs einen formlosen Antrag ein. | 
8. 
T
	        

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