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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1970
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434249
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
20. August 1970
Erschienen:
, 1970-08-20

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1970 (Public Domain)
  • 15. Januar 1970
  • 26. Januar 1970
  • 4. Februar 1970
  • 4. März 1970
  • 16. März 1970
  • 20. März 1970
  • 16. April 1970
  • 15. April 1970
  • 24. April 1970
  • 27. Mai 1970
  • 6. Juli 1970
  • 24. Juli 1970
  • 20. August 1970
  • 9. Oktober 1970
  • 3. November 1970
  • 11. Dezember 1970

Volltext

Ausgegeben am 20.8 197 
Dienstblatt des se n/ats: von, Berlin 
Teil 11 Wissenschaft und Kunst — Schulwes+i 
Eh 
Seite 167 
Nr. 64 
Inhalt 
Nr. 64 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Anweisung für die Gewährung von Stipen- 
dien zur Förderung des außerschulischen Musikunterrichts vom 23. Jun 4970 0540 7 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Anweisung für die Musikschulen an den 
Volkshochschulen Berlins vom 23. Juni 1970 .............. 
Ausführungsvorschriften über die Führung von Schülerbogen ....... ER 
Ordnung der Ergänzungsprüfung im Lateinischen, Griechischen oder Hebräischen .............. 
Ferienordnung für die Zeit vom 1. März 1971 bis 29. Februar 1972 0... . 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Reifeprüfung und 
den Erwerb des Latinums ........... Den 5 A E 
Rundschreiben über die Ferientermine in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland für die 
Zeit vom März 1971 bis Januar 1972 — Allgemeine Schulen — ........ 
Seite 167 
Seite 168 
Seite 168 
Seite 169 
Seite 173 
Nr. 65 
Nr. 66 
Nr. 67 
Nr. 68 
Nr. 69 
Seite 173 
Nr. 70 
Seite 174 
—_ 
T Schul IH H 2 
11-64 | Fernruf: 3 02 00 282 — (987) 282 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
| 23. 6. 1970 | 
ABI. S. 774 
5. 
In der Anlage 1 Nr.2 wird der zweite Absatz ersatzlos 
gestrichen. 
Anlage 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: 
„Der Unterricht findet ganzjährig statt. 
Unterrichtsfrei sind die Ferien der Berliner Schule so- 
wie die gesetzlichen Feiertage außerhalb dieser Ferien.‘ 
Der erste Absatz der Fußnote in der Anlage 2 erhält 
folgende Fassung: 
„Nach der Allgemeinen Anweisung für die Gewährung 
von Stipendien zur Förderung des außerschulischen 
Musikunterrichts kann ein Stipendium bis zur Höhe 
von 10,— DM monatlich direkt an den Musiklehrer 
gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist die Zahlung 
eines Honorars einschließlich des Stipendiums von 
höchstens 45,— DM monatlich.“ 
Abschnitt II Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Im Rahmen der verfügbaren Mittel kann auch den 
übrigen Teilnehmern am außerschulischen Instrumen- 
tal- und Vokalunterricht ein Stipendium in gleicher 
Höhe gewährt werden, soweit dadurch die Förderungs- 
maßnahmen zur Erlernung von Orchesterinstrumenten 
nicht beeinträchtigt werden.“ 
In Anlage1l Nr..1 Absatz 1 wird folgender neuer zwei- 
ter Satz angefügt: 
„Schüler werden nur bis zu einem Monatswochen- 
stundenhonorar von 50,— DM vermittelt.“ 
Anlage 1 Nr. 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn 
er nicht zwei Monate vorher schriftlich . gekündigt 
wird.‘ 
Anlage 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung: 
„(1) Der Unterrichtsvertrag ist auf drei Monate be- 
fristet. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn 
nicht ein Vertragspartner spätestens zwei Wochen vor 
Fristablauf schriftlich der Verlängerung widerspricht. 
Danach kann der Unterrichtsvertrag nur zum 31. März 
oder 30. September unter Einhaltung einer Frist von 
einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung muß 
schriftlich erklärt werden. 
{2) Die Zahlung eines Freistellenbetrages durch die 
Musikschule kann eingestellt werden, wenn die Vor- 
aussetzungen für die Gewährung einer Freistelle beim 
Schüler nicht mehr vorliegen. In allen Fällen beträgt 
die Kündigungsfrist für die Zahlung des Freistellen- 
betrages 14 Tage zum nächsten Monatsersten. Wird 
die Freistelle gestrichen, so endet der Unterrichtsver- 
trag mit dem Monat, für den der letzte Freistellen- 
betrag gezahlt worden ist. 
(3). Der. Schüler, dem die Musikschule eine Freistelle 
gewährt, erhält hierüber eine Mitteilung.‘ 
6. 
EU ES 
7 
Der Senat hat am 23. Juni 1970 mit Beschluß Nr. 2629/ 
1970 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen, 
die ich hiermit bekanntgebe. 
Löffler 
R. 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Allgemeinen Anweisung 
für die Gewährung von Stipendien 
zur Förderung des außerschulischen Musik- 
unterrichts vom 23. Juni 1970 
9. 
Auf Grund des 8 6 Absatz 1 AZG wird bestimmt: 
1; 
Die Allgemeine Anweisung für die Gewährung von 
Stipendien zur Förderung des außerschulischen Musik- 
ınterrichts vom 27. September 1966 (ABl.I 5S.1175 .- 
Dbl. II1/1966 Nr. 95) wird wie folgt geändert: 
Die Begriffe „Volksmusikschule‘“ und „Privatmusik- 
erzieher“ bzw. „Musikerzieher‘. sind durch „Musik- 
schule“ und „Musiklehrer“ zu ersetzen. 
Abschnitt II Buchstabe c erhält folgende Fassung: 
„die Zahlung eines Monatswochenstundenhonorars von 
höchstens 45,— DM an den Musiklehrer auf Grund 
aines zwischen diesem und den Erziehungsberechtigten 
geschlossenen Unterrichtsvertrages (Anlage 2).‘“ 
3. Abschnitt III erhält folgende Fassung: 
„Höhe des Stipendiums 
Das Stipendium beträgt monatlich bis zu 10,— DM.“ 
Anlage 1 Nr. 1 zweiter Absatz erhält folgende Fassung: 
„Nach der Allgemeinen Anweisung für die Gewährung 
von Stipendien‘ zur Förderung des. außerschulischen 
Musikunterrichts kann für jeden vermittelten Schüler 
ein Stipendium bis zu 10,— DM bei einer Monats- 
wochenstunde (60 Minuten) gezahlt werden, jedoch 
nicht über 30 Monatswochenstunden hinaus.‘ | 
10. 
11
	        

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