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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1970
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434249
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
24. Juli 1970
Erschienen:
, 1970-07-24

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1970 (Public Domain)
  • 15. Januar 1970
  • 26. Januar 1970
  • 4. Februar 1970
  • 4. März 1970
  • 16. März 1970
  • 20. März 1970
  • 16. April 1970
  • 15. April 1970
  • 24. April 1970
  • 27. Mai 1970
  • 6. Juli 1970
  • 24. Juli 1970
  • 20. August 1970
  • 9. Oktober 1970
  • 3. November 1970
  • 11. Dezember 1970

Volltext

Ausgegeben am 24.7 1970 
Dienstblatt des senats von 
LA N ee 
(AD 
ACER 
| 
Seite 159 
Nr. 59 
Berlin 
Inhalt 
Richtlinien für die Förderung von Studenten der Pädagogischen Hochschule, der Staatlichen 
für Musik und darstellende Kunst, der Staatlichen Hochschule für bildende Künste sowie .der 
Studierenden der Fachbezogenen Akademien .......... 
Ausführungsvorschriften über die Durchführung von Schulrevisionen .. 
Rundschreiben über Tarifvertrag für die nichtvollbeschäftigten Dozenten an den fachbezogenen 
Akademien (Ingenieurakademien und gleichrangige Lehranstalten) sowie den Fachschulen des 
Landes Berlin vom 28. März 1968 (Dbl.1/1968 Nr.73 und I11/1968 Nr. 69); hier: Hinweis zu $ 13 
des Tarifvertrages betr. Beendigung der Tätigkeit durch Erreichung der Altersgrenze ........ 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ordnung der Vorprüfung und der Abschlußprüfung 
an der Fachschule für Optik und Fototechnik Berlin ..............000... Ua nennen En 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für die Beschäftigung von Erzieher- und 
Heimpraktikanten ...... Kia en A me 
Nr. 59 
Nr. 60 
Nr. 61 
Seite 159 
Seite 165 
Seite 165 
Nr. 62 
Seite 166 
Nr. 63 
Seite 166 
Wiss/Kunst Ib D 1 
Fernruf: 3 02 00 353 (987) 353 | 26-6. 1970 
Charlottenburg, soweit es sich um die Staatliche 
Hochschule für Musik und darstellende Kunst und 
Staatliche Hochschule für bildende Künste handelt, 
einzureichen. Nachdem die Unterlagen dem Förde- 
rungsausschuß oder den zuständigen Lehrkräften 
vorgelegen haben, prüfen, soweit nicht die Zuständig- 
keit des Senators für Schulwesen — III1A4/5 — 
gegeben ist, diese Stellen, in welchem Umfang der 
Antragsteller der wirtschaftlichen Hilfe bedarf 
An den Herrn Rektor der Pädagogischen Hochschule 
die Herren Direktoren der künstlerischen Hochschulen 
die Direktoren der Fachbezogenen Akademien 
Richtlinien 
für die Förderung von Studenten 
der Pädagogischen Hochschule, 
der Staatlichen Hochschule für Musik 
und darstellende Kunst, 
der Staatlichen Hochschule für bildende Künste 
sowie der Studierenden 
der Fachbezogenen Akademien 
9) 
Die Verantwortung für die Durchführung der 
Studienförderung nach diesen Bestimmungen trägt 
die Hochschule. Sie nimmt ihre Verantwortung 
durch die von ihr bestellten Förderungsausschüsse 
wahr. 
Bei den Hochschulen entscheiden die Förderungs- 
ausschüsse über die Förderungswürdigkeit. 
Bei den Fachbezogenen Akademien entscheidet der 
Direktor der Akademie über die Bewilligung einer 
Beihilfe, soweit nicht die Zuständigkeit des Senators 
für Schulwesen — III A. 4/5 — gegeben ist. Der Förde- 
rungsausschuß bzw. die zuständigen Lehrkräfte 
entscheiden über die Eignung der Antragsteller. 
Maßgebend für die Förderungswürdigkeit bzw. Eig- 
nung sind die Leistungen des Antragstellers und ihre 
Beurteilung durch die zuständigen Lehrkräfte nach 
den Bestimmungen der Anlage 3. Der Antragsteller 
erhält über die Entscheidung einen schriftlichen 
Bescheid. 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG wird im Ein- 
vernehmen mit den Senatoren für Finanzen und für Schul- 
wesen bestimmt: 
Voraussetzungen 
Beihilfen nach diesen Richtlinien werden an geeignete 
deutsche Studenten der oben angeführten Hochschulen 
sowie Fachbezogene Akademien — ohne KRechts- 
anspruch — vergeben, soweit diese Studenten einer 
wirtschaftlichen Hilfe bedürfen. Unter diesen Voraus- 
setzungen können im Rahmen der vorhandenen Mittel 
auch ausländische Studierende der Fachbezogenen 
Akademien eine Beihilfe erhalten. 
Geeignet ist der Student, der gute Leistungen zeigt 
oder erwarten läßt. 
Einer wirtschaftlichen Hilfe bedarf derjenige, der in 
zumutbaren Grenzen. weder allein noch mit Hilfe 
seiner Familie die Kosten seines Studiums aufzubringen 
vermag. 
Form und Umfang der Förderung 
Studenten werden in die Förderung aufgenommen, 
wenn sie den aus der Anlage 3 ersichtlichen Voraus- 
setzungen entsprechen. Die Förderung erstreckt sich 
auf die Dauer des Studiums zuzüglich einer Prüfungs- 
zeit. Sie beträgt höchstens 310,— DM monatlich. 
Verfahren 
Aa) Beihilfen werden nur auf Antrag und unter Ver- 
wendung vorgeschriebener Vordrucke gewährt. Der 
Antrag ist über das Sozialreferat der Studenten- 
vertretung bei der Verwaltung der Hochschule oder 
Fachbezogenen Akademie bzw. beim Studentenwerk 
2) 
Der Förderungsausschuß wird von der Hochschule 
oder Fachbezogenen Akademie unter Berücksichti- 
gung ihrer besonderen Struktur gebildet. 
Dem Förderungsausschuß gehören an: 
Vertreter der Dozentenschaft, 
Vertreter der Studentenschaft und 
Vertreter der Verwaltung der Pädagogischen 
Hochschule, der Staatlichen Hochschule für 
Musik und darstellende Kunst, der Staatlichen 
Hochschule für bildende Künste oder Fach- 
bezogenen Akademien bzw. Vertreter des Stu- 
dentenwerks Charlottenburg e. V. für die Staat- 
liche Hochschule für Musik und darstellende 
Kunst und Staatliche Hochschule für bildende 
Künste. Sie sind bei ihrer Tätigkeit in dem 
Förderungsausschuß an Weisungen nicht gebun- 
den. Der dem Förderungsausschuß angehörende 
Vertreter der Verwaltung bzw. der Geschäfts- 
führer des Studentenwerks Charlottenburg ist 
dafür verantwortlich, daß die der Hochschule 
oder Fachbezogenen Akademie zur Verfügung 
gestellten Mittel: insgesamt nicht überschritten 
werden. 
A) 
Ein aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnter An- 
trag kann auch während des Semesters erneuert
	        

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