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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1970
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434249
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
24. April 1970
Erschienen:
, 1970-04-24

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1970 (Public Domain)
  • 15. Januar 1970
  • 26. Januar 1970
  • 4. Februar 1970
  • 4. März 1970
  • 16. März 1970
  • 20. März 1970
  • 16. April 1970
  • 15. April 1970
  • 24. April 1970
  • 27. Mai 1970
  • 6. Juli 1970
  • 24. Juli 1970
  • 20. August 1970
  • 9. Oktober 1970
  • 3. November 1970
  • 11. Dezember 1970

Volltext

Ausgegeben am 24. 4. 197° 
, 
"> 
| ® 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil ill Wissenschaft und Kunst — Schulwesen 
' I/1970 
| Seite 129 | 
Nr. 38 
Inhalt 
Nr. 38 
Ausführungsvorschriften über die Reifeprüfung und den Erwerb des Latinums 
Hinweise auf Stellenausschreibungen . 
Seite 129 
Seite 142 
7 Schul II c A 1 
| 11-38 ] Fernruf: 30 20 01 — (987) 367 
| 3.4.1970 | 
ABI. S. 425 
in denen die Leistungen einer Beurteilung unterliegen, 
abgeschlossen. Das Nähere ergibt sich aus den. jeweils 
geltenden Stundentafeln für das Gymnasium. 
(2) Sofern dem Schüler eine Wahl gelassen ist, hat er 
dem Schulleiter zwei Wochen vor dem. letzten Unter- 
richtstag der 10. bzw. der 11. Klasse schriftlich zu mel- 
den, welche Fächer er wählt und welche Fächer er ab- 
schließen will. 
Leistungsnoten in.den:  Abschlußfächern 
Die Urteile über die Leistungen in den vor Beginn der 
L2. Klasse abgeschlossenen Fächern werden in der- 
selben Weise festgesetzt wie in den übrigen Fächern 
der betreffenden Klasse. Sie gelten nur für die Ver- 
setzung in die nächsthöhere Klasse und werden in der 
Reifeprüfung nicht mehr gewertet. In das Zeugnis der 
allgemeinen Hochschulreife sind die Abschlußfächer 
ohne Leistungsnote aufzunehmen. 
Unterrichtsfächer der 12. und der 13. Klasse 
(1) _ Die Unterrichtsfächer der 12. und der 13. Klasse 
ergeben sich aus den jeweils geltenden Stundentafeln 
für das Gymnasium. 
(2) Nach der Ausgabe. der Herbstzeugnisse der 
13. Klasse ist den Schülern die weitere Teilnahme am 
Unterricht in den Wahlpflichtfächern und an den frei- 
willigen Unterrichtsveranstaltungen freigestellt, soweit 
es sich nicht um das vom Schüler ‚gewählte „weitere 
Prüfungsfach‘“ (8 9 Abs, 2 der Anlage 2) handelt. 
Freiwillige Unterrichtsveranstaltungen der 11., der 12. 
und der 13. Klasse 
(1) Zu den freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen 
gehören Arbeitsgemeinschaften und Sprachkurse. Meh- 
rere Veranstaltungen dieser Art können zur gleichen 
Zeit stattfinden. 
(2) Gegenstand von Arbeitsgemeinschaften können 
auch besondere Arbeitsgebiete sein, die nicht in den 
Unterrichtsfächern behandelt werden. 
(3) Bei der Einrichtung der Arbeitsgemeinschaften 
sind auch Vertreter der Schülermitverantwortung zu 
hören. Soweit möglich, sind die Interessenrichtungen 
der Schüler zu berücksichtigen. 
(4) Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften wird ohne 
Beurteilung der Leistungen auf den Zeugnissen und auf 
den Zeugnissen und auf dem Zeugnis der allgemeinen 
Hochschulreife vermerkt. Hier ist auch die Dauer der 
Teilnahme anzugeben. In Ausnahmefällen können her- 
vorragende Leistungen in einer. Arbeitsgemeinschaft 
durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zeugnis 
der allgemeinen Hochschulreife gekennzeichnet werden. 
(5) In den Sprachkursen, die eine Fortsetzung‘ des 
Unterrichts in einer abgeschlossenen Pflichtfremd- 
sprache darstellen, sind mündliche und schriftliche Lei- 
stungen zu fordern und zu bewerten. Die Teilnahme an 
den Kursen wird mit einer Leistungsnote auf den Zeug- 
nissen vermerkt. Die Leistungsnote wird jedoch für die 
Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe nicht be- 
rücksichtigt (vergleiche $ 9 Abs. 2 Buchst. c der An- 
lage.2). 
(6) Spätestens zwei Wochen vor dem letzten Unter- 
richtstag haben die Schüler der 10. Klasse anzugeben, 
ob sie an einem Sprachkurs als freiwilliger Unterrichts- 
veranstaltung der 11., der 12 und der 13. Klasse teil- 
nehmen möchten. Die Schüler der 11. Klasse müssen 
zum selben Termin angeben, an welchen freiwilligen 
Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften 
An alle Gymnasien 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
über die Reifeprüfung 
und den Erwerb des Latinums 
zZ, 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) 
- SchulG —, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Re- 
form: strafrechtlicher. Vorschriften des Landes Berlin 
vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), und des $ 15 des Ge- 
setzes über die Privatschulen und den Privatunterricht 
(Privatschulgesetz) vom 13. Mai 1954 (GVBl. 5.286) 
werden die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er- 
lassen: 
a) Ausführungsvorschriften über die Voraussetzungen 
für die Gestaltung der Reifeprüfung — Anlage 1 
b) Ordnung der Reifeprüfung im Lande Berlin 
— Anlage 2 
c) Ausführungsvorschriften über den Erwerb des La- 
tinums — Anlage 3 
Abweichungen von diesen Vorschriften sind ausnahms- 
weise dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, um 
unbillige Härten beim Übergang von den 
a) „Verwaltungsvorschriften über die Reifeprüfung 
und den Erwerb des Latinums‘“ vom 5. Juni 1964 
(ABl. S. 707 — Dbl. II1/1964 Nr. 45) 
„Ausführungsvorschriften über die Reifeprüfung 
und den Erwerb des Latinums in der Zeit vom 
1. November 1969 bis zum 31. März 1970“ vom 
9. Juni 1969 (ABl. S. 665 — Dbl. II1/1969 Nr. 55) 
zu diesen Verwaltungsvorschriften auszugleichen. Jede 
Ausnahme bedarf der Genehmigung durch den Senator 
für Schulwesen. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. April 1970 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. März 1975 außer Kraft. 
3. 
4 
3. 
Löffler 
Anlage 1 
Ausführungsvorschriften 
über die Voraussetzungen für die Gestaltung 
der Reifeprüfung 
Inhaltsübersicht 
Abschlußfächer 
Leistungsnoten in den Abschlußfächern 
Unterrichtsfächer der 12. und der 13. Klasse 
Freiwillige Unterrichtsveranstaltungen der 11., 
der 12. und der 13. Klasse 
5. Facharbeit 
6. Wahlgebiet 
Abschlußfächer 
(1) Mit dem Ende der 10. und der 11. Klasse werden 
von den einzelnen Schülern mehrere Unterrichtsfächer, | 
1. 
2. 
8.
	        

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