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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Other titles:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Publication:
Berlin, 1953 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1964
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
20. Oktober 1964
Publication:
, 1964-10-20

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1964 (Public Domain)
  • 13. Januar 1964
  • 7. Februar 1964
  • 21. Februar 1964
  • 4. März 1964
  • 18. März 1964
  • 25. März 1964
  • 20. April 1964
  • 2. Juni 1964
  • 22. Juni 1964
  • 1. Juli 1964
  • 13. Juli 1964
  • 11. August 1964
  • 17. August 1964
  • 18. September 1964
  • 29. September 1964
  • 20. Oktober 1964
  • 30. Oktober 1964
  • 5. November 1964
  • 3. Dezember 1964
  • 22. Dezember 1964

Full text

| 11/1964 | 
Seite 96 
1 
Nr. 56 
üblichen Weise“ wird durch Einwurf in den Hausbrief- 
kasten, Durchstecken unter die Tür oder in sonstiger 
behelfsmäßiger Weise vorgenommen. Dies wird ge- 
wöhnlich „tunlich‘“. sein. Daher kommt die weiter vor- 
gesehene Möglichkeit, die Mitteilung an der Wohnungs- 
tür zu befestigen, nur als äußerster Notbehelf in Be- 
tracht, zumal eine solche Mitteilung durch Unbefugte 
leicht entfernt werden kann. Für die Mitteilung über die 
Niederlegung ist der Vordruck Anlage 7 zu verwenden. 
Außerdem ist über die Niederlegung möglichst auch ein 
Nachbar mündlich zu verständigen und dabei aufzufor- 
dern, den Empfänger zu unterrichten. Die Aushändi- 
gung des zuzustellenden Schriftstückes an ihn ist un- 
statthaft. 
1) 
15. Besondere Vorschriften für Ersatzzustellungen ($ 11) 
a) Bevor der zustellende Bedienstete eine Ersatzzustellung 
vornimmt oder das zuzustellende Schriftstück nieder: 
legt, hat er sich davon zu überzeugen, daß die Wohnung 
oder der Geschäftsraum, worin die Zustellung vorge- 
nommen oder versucht wird, auch wirklich die Wohnung 
oder der Geschäftsraum des Empfängers ist, und daß 
die Personen, mit denen er verhandelt, auch wirklich 
die sind, für die sie sich ausgeben, und daß sie zu dem 
Empfänger in dem angegebenen Verhältnis stehen. 
Eine Ersatzzustellung ist ausgeschlossen, wenn der 
Empfänger verstorben ist. 
Bei jeder Zustellung, die nicht an den Empfänger in Per- 
son vorgenommen wird, hat der zustellende Bedienstete 
das Schriftstück vor der Übergabe oder Niederlegung 
zu verschließen. Es ist darauf zu achten, daß die 
Schriftstücke in Briefform zusammengefaltet oder in 
einen Briefumschlag gelegt und mit dem Dienstsiegel 
oder einer Siegelmarke derart verschlossen sind, daß 
eine Einsichtnahme ohne Öffnung ausgeschlossen ist. 
Die Außenseite des Schriftstückes oder Briefumschlages 
ist mit der Anschrift des Empfängers und der absenden- 
den Stelle zu versehen. 
Die Person, an die das Schriftstück zum Zwecke der 
Ersatzzustellung übergeben wird, ist von dem zustel- 
jenden Bediensteten darauf hinzuweisen, daß sie ver- 
pflichtet ist, die Schriftstücke dem Empfänger alsbald 
auszuhändigen. 
Die Ersatzzustellung darf niemals an Mieter des Emp- 
fängers, Fremde, nicht erwachsene Personen oder im 
Empfangsbekenntnis ausdrücklich von der Ersatzzu- 
stellung ausgeschlossene Personen bewirkt werden. 
x 
16. Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen 
(8 12) 
(1) Zur Nachtzeit und an Sonntagen und allgemeinen 
Feiertagen darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Behör- 
denvorstandes oder des Vorsitzenden des Gerichts zugestellt 
werden. Ein Verstoß hiergegen macht die Zustellung nur bei 
Verweigerung der Annahme unwirksam. 
(2) Wird die Annahme trotz schriftlicher Erlaubnis ver- 
weigert, so ist nach 8 13 zu verfahren. 
(3) Die Abschrift der Erlaubnis ist dem Empfänger bei 
der Zustellung auszuhändigen. Die Urschrift bleibt aus Be- 
weisgründen bei den Akten. 
17. Verweigerung der Annahme (8 13) 
(1) Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstückes 
ohne gesetzlichen Grund verweigert, so hat der zustellende 
Beamte das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzu- 
Jassen; er darf es nicht einer anderen Person übergeben, die 
nicht empfangsberechtigt ist. Hierüber hat der zustellende 
Beamte einen Vermerk zu den Akten zu nehmen. Dieser ist 
nach dem Muster Anlage 8 zu fertigen. 
(2). Gesetzliche Gründe für die Verweigerung sind insbe- 
sondere gegeben: 
a) bei Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und 
allgemeinen Feiertagen ohne schriftliche Erlaubnis 
(8 12); 
b) bei Zustellung an den Hauswirt oder Vermieter ($& 11 
Abs. 1 Satz 2); hier ist nach Nr. 14 zu verfahren; 
c) bei zweifelhafter Anschrift. 
In diesen Fällen ist es nicht möglich, die Zustellung durch 
Zurücklassung des Schriftstückes zu bewirken. 
V. Sonderarten der Zustellung 
18. Zustellung im Ausland (8 14) 
(1) Soweit nicht für einzelne Behörden Ausnahmen zu- 
gelassen sind (8 19 GGO I), sind Zustellungsersuchen dem 
Regierenden Bürgermeister — Senatskanzlei — SKzl. II — mit 
Vordruck Anlage 9 zuzuleiten, der das Weitere veranlaßt. 
Dem Zustellungsersuchen ist in jedem Falle das zuzustel- 
lende Schreiben in der für den Empfänger bestimmten Form 
unverschlossen beizufügen. Zur Weiterleitung an deutsche 
Auslandsvertretungen bestimmte Zustellungsersuchen in 
der Form, daß lediglich der Wortlaut des für den End- 
empfänger bestimmten Schreibens mitgeteilt und die Aus- 
fertigung des Schreibens der Auslandsvertretung überlassen 
wird, sind unzulässig. 
(2) Wenn es zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, 
zönnen Zustellungsersuchen von der dafür zugelassenen in- 
ländischen Verwaltungsbehörde unmittelbar an die zustän- 
dige ausländische Behörde gerichtet werden. 
19. Öffentliche Zustellung (8 15) 
(1) Von der öffentlichen Zustellung darf erst Gebrauch 
gemacht werden, wenn alle Möglichkeiten, ein Schriftstück 
auf andere Weise zuzustellen, versagen. 
(2) Die öffentliche Zustellung ist nur in den Fällen des 
$ 15 Abs. 1 zulässig: ; 
a) Zu $ 15 Abs. 1 Buchst. a 
Der Aufenthalt des Empfängers ist nicht schon deshalb 
unbekannt, weil die Behörde seine Anschrift nicht 
kennt; die Anschrift muß vielmehr allgemein unbe- 
kannt sein. Dies ist durch eine polizeiliche Bescheini- 
gung oder auf sonstige Weise zu belegen, Die bloße 
polizeiliche Abmeldung kann nicht als ausreichend 
angesehen werden. 
Zu $ 15 Abs. 1 Buchst. b 
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor, 
wenn der exterritoriale Dienstherr nicht gestattet, daß 
seine Wohnung betreten wird, um das Schriftstück dem 
nicht exterritorialen deutschen oder ausländischen Haus- 
genossen zuzustellen. An die Exterritorialen selbst wird 
nach 8 14 zugestellt. 
Zu 8 15 Abs. 1 Buchst. c 
Die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des 
Grundgesetzes ist z.B. unausführbar, wenn es in dem 
betreffenden Gebietsteil an geordneten staatlichen Ein- 
richtungen fehlt. Sie ist voraussichtlich erfolglos u.a. 
bei Krieg, Abbruch oder Fehlen diplomatischer oder 
konsularischer Beziehungen. Das gilt auch bei Verwei- 
gerung der Rechtshilfe. Wenn die Verweigerung nicht 
amtsbekannt ist, kann sie nur durch einen mißlungenen 
Zustellungsversuch festgestellt werden. Ist bei öffent- 
licher Zustellung die Anschrift des Empfängers be- 
kannt und besteht Postverbindung, soll ihm die öffent- 
liche Zustellung durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt 
werden. 
(3) Die öffentliche Zustellung von belastenden Verwal- 
tungsakten im Sinne des 8 15 Abs. 4 VwZG wird im Amts- 
blatt für Berlin unter den Amtlichen Bekanntmachungen und 
Mitteilungen bekanntgegeben. 
20. Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige 
Versorgungsberechtigte (8 16) 
(1) 8 16 VwZG gilt auch für die Zustellung an Beamte, 
Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsberechtigte des 
Landes Berlin.
	        

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