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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Other titles:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Publication:
Berlin, 1953 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1964
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
17. August 1964
Publication:
, 1964-08-17

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1964 (Public Domain)
  • 13. Januar 1964
  • 7. Februar 1964
  • 21. Februar 1964
  • 4. März 1964
  • 18. März 1964
  • 25. März 1964
  • 20. April 1964
  • 2. Juni 1964
  • 22. Juni 1964
  • 1. Juli 1964
  • 13. Juli 1964
  • 11. August 1964
  • 17. August 1964
  • 18. September 1964
  • 29. September 1964
  • 20. Oktober 1964
  • 30. Oktober 1964
  • 5. November 1964
  • 3. Dezember 1964
  • 22. Dezember 1964

Full text

1964| 
Seite 77 
Nr. 45 
2, 
Niederschrift über die Festsetzung des Vorzeugnisses 
(8 6 Abs. 3). 
Niederschrift über die beiden Prüfungsabschnitte in den 
Leibesübungen ($8 11, 12). 
Niederschrift über die schriftliche Prüfung. 
In ihr ist anzugeben, daß bei Beginn der schriftlichen 
Prüfung der Schulleiter den Prüflingen die in 8 17 Abs. 5 
vorgesehene Mitteilung gemacht hat; ferner ist zu ver- 
zeichnen, wann die Arbeit in den einzelnen Fächern be- 
gonnen wurde, welche Lehrer die Aufsicht geführt haben, 
welche Prüflinge das Arbeitszimmer verlassen haben, 
wann und wie lange sie abwesend waren und wann der 
einzelne Prüfling seine Arbeit abgegeben hat. Außer- 
dem ist zu vermerken, was für die Beurteilung der Ar- 
beiten irgendwie von Bedeutung sein kann. 
Niederschrift über die Vorbereitung der mündlichen 
Prüfung ($ 20). 
Niederschrift über die mündliche Prüfung. 
a) In der allgemeinen Niederschrift sind die wesent- 
lichen Punkte der Vorbesprechungen über die münd- 
liche Prüfung zu vermerken, 
Wenn durch den Vorsitzenden Urteile über schrift- 
liche Prüfungsarbeiten geändert wurden, sind diese 
Änderungen einzeln aufzuführen. 
b) Auf den Einzelprotokollen für die Prüflinge sind die 
in der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben zu 
vermerken. 
Der Prüfungsverlauf ist so darzustellen, daß damit 
Grundlagen für die Beurteilung der Leistungen in der 
Prüfung gegeben sind. Es genügt, die einzelnen Teil- 
leistungen des Prüflings im Verlauf einer Fachprüfung 
durch Ziffern oder andere Zeichen oder Stichwörter zu 
kennzeichnen. Am Ende des Protokolls soll eine zusam- 
menfassende Darstellung der mündlichen Gesamtleistung 
in diesem Fache gegeben werden. Auf $ 23 Abs. 3 wird 
verwiesen. 
Niederschrift über die Schlußberatung (8 24). 
In dieser Niederschrift sind auch die tragenden Gesichts- 
punkte für Ermessensentscheidungen gemäß 8 24 Abs. 3 
Buchst. c anzugeben. Außerdem ist für den Fall, daß 
das Gesamturteil: im Fache Deutsch mangelhaft lautet, 
zu vermerken, ob der Prüfungsausschuß mangelnde 
Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift 
festgestellt hat. 
Als Anlagen gehören zu dieser Niederschrift: 
a) die Zusammenstellung der Beurteilungen, die die 
Prüflinge in der 12. und 13. Klasse erhalten haben, 
bpb) die Übersicht über die Abschlußfächer sowie über 
die Teilurteile und das Gesamturteil der. Einzel- 
fächer in der Reifeprüfung und der Unterrichtsfächer 
der 13. Klasse. 
3 
3. 
A. 
$ 26 
Zeugnis der Reife 
(1) Wer die Reifeprüfung bestanden hat, erhält ein Zeug- 
nis der Reife. Es ist in zweifacher Ausfertigung herzustel- 
jen, von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses 
zu unterschreiben und mit dem Siegel des Senators für 
Schulwesen und dem Siegel der Schule zu versehen, Das 
Zeugnis der Reife trägt das Datum des Tages der münd: 
lichen Prüfung. 
(2) Die Reifezeugnisse werden den Prüflingen vom Schul- 
leiter in einer gemeinsamen Veranstaltung ausgehändigt. 
Mit der Aushändigung des Reifezeugnisses ist die Entlas- 
sung des Schülers der 13. Klasse aus der Schule vollzogen. 
VI. Sonderbestimmungen 
8 27 
Verfahren bei erkrankten Schülern 
Ist ein Schüler infolge einer Krankheit, die durch ein 
ärztliches Attest bestätigt ist, verhindert, an der gesam- 
ten Reifeprüfung oder an einem Abschnitt der Reifeprü- 
fung. teilzunehmen, kann der Senator für Schulwesen ge- 
statten, daß er die gesamte Reifeprüfung oder den fehlenden 
Abschnitt zu einem Zeitpunkt nachholt, den der Schulleiter 
bestimmt und dem Senator für Schulwesen mitteilt. Die 
schriftlichen Prüfungsaufgaben können in diesem Falle 
durch den Schulleiter aus den vom Senator für Schulwesen 
nicht gewählten Vorschlägen genommen werden. Ist dies 
nicht möglich, so sind vom Lehrer des Faches im Einver- 
ständnis mit dem Schulleiter neue Aufgaben zu stellen. 
8 28 
Wiederholung der 13. Klasse 
und der Reifeprüfung 
(1) Schüler der 13. Klasse, die sich zur Reifeprüfung 
nicht gemeldet haben oder zur Reifeprüfung nicht zuge- 
lassen worden sind oder die Reifeprüfung nicht bestanden 
haben, nehmen, falls sie die Schule weiter besuchen wollen, 
im laufenden Schuljahr am Unterricht der 12. Klasse teil. 
Da sie bereits ein Versetzungszeugnis für die 13. Klasse 
besitzen, sind sie vom Schulleiter darauf hinzuweisen, daß 
sie zum nächsten Ostertermin kein Zeugnis erhalten. 
Leistungen, die während der Wiederholungszeit in der 12. 
Klasse erzielt werden, sind zusammen mit den Leistungen 
des nachfolgenden Sommerhalbjahres zu werten. 
(2) Wer die Reifeprüfung nicht bestanden hat, darf sie 
einmal wiederholen. 
Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahme- 
fällen mit Genehmigung des Senators für Schulwesen mög- 
lich. Die Wiederholung kann an einer Oberschule Wissen- 
schaftlichen Zweiges erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen. 
Auf 8 6 Abs. 7 wird verwiesen. 
$ 29 
Abgangszeugnis für Schüler der 13. Klasse 
(1) Schüler, die sich nicht zur Reifeprüfung gemeldet 
haben und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeug- 
nis mit. den Leistungsnoten des Herbstzeugnisses der 13. 
Klasse oder, falls sie schon vorher abgehen, mit den für 
diesen Zeitpunkt neu festzusetzenden Urteilen. 
(2) Schüler, die zur Reifeprüfung nicht zugelassen wor- 
den sind und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangs- 
zeugnis mit den Urteilen über die Klassenleistungen ($& 6 
Abs. 3). Das gleiche gilt für Schüler, die in der Zeit zwi- 
schen der Konferenz gemäß 8 6 und der mündlichen Prüfung 
abgehen. 
FF 
1 — al 
(3) Schüler, die die Reifeprüfung nicht bestanden haben 
und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis mit 
den durch den Prüfungsausschuß festgesetzten Gesamt- 
urteilen ($ 24 Abs. 1 und 7). 
(4) In die Abgangszeugnisse gemäß Abs. 1 bis 3 darf 
kein Vermerk darüber aufgenommen werden, daß der 
Schüler sich nicht zur Reifeprüfung gemeldet hat oder 
nicht zugelassen worden ist oder die Reifeprüfung nicht be- 
standen hat. 
(5) Die Abschlußfächer der 11. Klasse werden auf diesen 
Abgangszeugnissen ohne Angabe von Leistungsnoten 
vermerkt. 
$ 30 
Reifeprüfung für Schüler des Berliner Abendgymnasiums, 
der Aufbaustufe und der Aufbauklassen 
Für die Reifeprüfung der Schüler des Berliner Abend- 
gymnasiums, der Aufbaustufe und der Aufbauklassen gelten 
die Bestimmungen der ordentlichen Reifeprüfung bis auf 
folgende Änderungen: 
1. Mündliche Prüfungsfächer sind die Unterrichtsfächer der 
13. Klasse. 
Eine Prüfung in den Leibesübungen und in einem mu- 
sischen Fach wird am Berliner Abendgymnasium nicht 
durchgeführt. 
Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V Abs. 6 und 
Abschnitt VI -finden keine Anwendung. 
Die Bestimmungen über den Erwerb des Latinums (An- 
lage 3) gelten sinngemäß.
	        

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