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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 22.1972,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 22.1972,2 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1957
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430622
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
7. November 1957
Erschienen:
, 1957-11-07

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 22.1972,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1972,35 Nr. 35, 31. Mai 1972
  • Ausgabe 1972,36 Nr. 36, 2. Juni 1972
  • Ausgabe 1972,37 Nr. 37, 9. Juni 1972
  • Ausgabe 1972,38 Nr. 38, 16. Juni 1972
  • Ausgabe 1972,39 Nr. 39, 23. Juni 1972
  • Ausgabe 1972,40 Nr. 40, 23. Juni 1972
  • Ausgabe 1972,41 Nr. 41, 30. Juni 1972
  • Ausgabe 1972,42 Nr. 42, 7. Juli 1972
  • Ausgabe 1972,43 Nr. 43, 14. Juli 1972
  • Ausgabe 1972,44 Nr. 44, 18. Juli 1972
  • Ausgabe 1972,45 Nr. 45, 20. Juli 1972
  • Ausgabe 1972,46 Nr. 46, 21. Juli 1972
  • Ausgabe 1972,47 Nr. 47, 27. Juli 1972
  • Ausgabe 1972,48 Nr. 48, 28. Juli 1972
  • Ausgabe 1972,49 Nr. 49, 3. August 1972
  • Ausgabe 1972,50 Nr. 50, 4. August 1972
  • Ausgabe 1972,51 Nr. 51, 10. August 1972
  • Ausgabe 1972,52 Nr. 52, 11. August 1972
  • Ausgabe 1972,53 Nr. 53, 18. August 1972
  • Ausgabe 1972,54 Nr. 54, 25. August 1972
  • Ausgabe 1972,55 Nr. 55, 1. September 1972
  • Ausgabe 1972,56 Nr. 56, 7. September 1972
  • Ausgabe 1972,57 Nr. 57, 8. September 1972
  • Ausgabe 1972,58 Nr. 58, 15. September 1972
  • Ausgabe 1972,59 Nr. 59, 22. September 1972
  • Ausgabe 1972,60 Nr. 60, 29. September 1972
  • Ausgabe 1972,61 Nr. 61, 5. Oktober 1972
  • Ausgabe 1972,62 Nr. 62, 6. Oktober 1972
  • Ausgabe 1972,63 Nr. 63, 13. Oktober 1972
  • Ausgabe 1972,64 Nr. 64, 20. Oktober 1972
  • Ausgabe 1972,65 Nr. 65, 26. Oktober 1972
  • Ausgabe 1972,66 Nr. 66, 27. Oktober 1972
  • Ausgabe 1972,67 Nr. 67, 3. November 1972
  • Ausgabe 1972,68 Nr. 68, 10. November 1972
  • Ausgabe 1972,69 Nr. 69, 16. November 1972
  • Ausgabe 1972,70 Nr. 70, 17. November 1972
  • Ausgabe 1972,71 Nr. 71, 24. November 1972
  • Ausgabe 1972,72 Nr. 72, 1. Dezember 1972
  • Ausgabe 1972,73 Nr. 73, 8. Dezember 1972
  • Ausgabe 1972,74 Nr. 74, 15. Dezember 1972
  • Ausgabe 1972,75 Nr. 75, 22. Dezember 1972
  • Ausgabe 1972,76 Nr. 76, 29. Dezember 1972

Volltext

A Steuer- und Zollblatt für Berlin 22. Jahrgang Nr.44 18. Juli 1972 
ten (anderen Erbbeteiligten) gegenüber beigemessen richtig bestätigen, daß — wie vom FG und den Parteien 
sind, sind sie unwirksam. In jenem Falle schuldete der bisher angenommen — durch den Ausgang dieses Rechts- 
Kläger die von ihm angeforderte Steuer nicht, konnte streites 'nur der gegen den Kläger festgesetzte Steuer- 
demnach nicht aus eigener Steuerschuld in Anspruch ge- betrag betroffen wird und daß im Falle eines endgültigen 
nommen werden; auch eine Haftung schied aus (BFH 91, Unterliegens des Klägers der noch nicht entrichtete Teil 
435, BStBl _II 68, 3779). Zu der Frage, ob ein gem. $ 15 der Steuer gem. dem von den Beteiligten geäußerten 
Abs. 1, 2 ErbStDV gegen einen Erben ergangener einheit- Verrechnungsbegehren (vgl..$ 123 Abs. 1 AO) ebenfalls 
licher Steuerbescheid in der Höhe aufrechterhalten wer- nur auf den Kläger entfiele, so würde sich im Streitfall 
den kann, in der er selbst die Steuer schuldet, war nicht die in dem o. a. Urteil des BFH 91, 434 (BStBl II 68, 377) 9 
Stellung zu nehmen (BFH 91, 447, BStBl II 68, 3821. Im behandelte Problematik des 8 15 ErbStDV nicht stellen. 
vorliegenden Fall ist der vom Kläger angefochtene Be- Es sind dann keine Gründe ersichtlich, weshalb hier nicht 
scheid ihm (seinem Bevollmächtigten) zugestellt und der Steuerbescheid als Einzelbescheid (vgl. den — von 
folglich jedenfalls ihm gegenüber wirksam geworden der Wirksamkeit des $ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ErbStDV 
(3 91 Abs: 1 Satz 1, 8211: Abs. 3 AO). Teil B des .Steuer- ausgehend: als Ausnahmefall gedachten — Teilsteuer- 
bescheids enthält — wie gesagt — auch den gegen den bescheid im Sinne des 8 15 Abs. 5 ErbStDV) jedenfalls 
Kläger festgesetzten Steuerbetrag ($ 211 Abs. 1 Satz 1 AO). auch materiell insoweit wirksam sein sollte, als er dem 
Sollte es sich bei erneuter Überprüfung durch das FG als Kläger gegenüber ergangen ist. . . 
Finanzgerichtsordnung Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1970, eingegangen beim 
Beschluß des BFH vom 8. November 1971 — Gr. S. 9/70 BFH am 29. Juni 1970, beantragte der Steuerpflichtige, 
den Änderungsbescheid vom 10. April 1970 zum Gegen- 
(StZBI. Bln. 1972 S. 934) stand des Verfahrens zu machen. Er führte aus, daß der 
Der Antrag nach $ 68 FGO muß nicht innerhalb eines Antrag nach $ 68 FGO duch’ nach Ablauf der gegen den 
Monats nach Zustellung des Anderungsbescheids gestellt Änderungsbescheid laufenden FEinspruchstrist gestellt 
werden. werden könne. Durch den Änderungsbescheid sei seinem 
Klagebegehren nicht entsprochen worden. Die Ände- 
FGO $ 68. rung habe mit dem von ihm angegriffenen Streitpunkt 
(BStBl. 1972 II S. 219) nichts zu tun. Durch die Änderung sei er nicht beschwert, 
I. Der IV. Senat des BFH hat durch Beschluß IV R 57/70 so daß er den geänderten Bescheid nicht habe anfechten 
vom 13. August. 1970 (BFH 99, 462, BStBl II 70,726) können: Er beantrage, die Vorentscheidung aufzuheben 
den Großen Senat des BFH gem. $ 11 Abs, 3 FGO — hilfs- und das FA anzuweisen, die Tarifvergünstigung des $ 34 
weise nach $ 11 Abs. 4 FGO — zur Entscheidung folgender Abs. 4 ESIG zu gewähren. 
Rechisiragen angerufen: Das FA beantragte, die Revision als unzulässig zu ver- 
1. Muß der Antrag nach $ 68 FGO innerhalb eines werfen, da der neue Bescheid an die Stelle des früheren 
Monats nach Zustellung des Änderungsbescheids gestellt Bescheids getreten und nicht rechtzeitig zum Gegensiand 
werden? des schwebenden Verfahrens gemacht worden sei, 
2 Falls der Große Senat. ie frage zu 1 beahn Ill. Der IV. Senat beabsichtigt, durch Urteil die Haupt- 
Muß in der dem Änderungsbescheid beigefügten Rechts- sache für erledigt zu erklären und über die Kosten nach 
mittelbelehrung auf die Frist hingewiesen werden? $ 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden. Er ist entgegen der 
3. Falls der Große Senat die Frage zu 1. bejaht und die Auffassung des II. Senats des BFH (vgl. Urteil II 113/65 
Frage zu 2. verneint: vom 30. Januar 1968, BFH 91, 27, BStBI II 68, 210%) der 
Wie ist zu entscheiden, wenn der Steuerpflichtige, der Ansicht, daß der Antrag nach $ 68 FGO nur innerhalb der 
den Antrag nach $ 68 FGO nicht rechtzeilig gestellt hat, für den Änderungsbescheid geltenden Rechisbehelfsirist 
weder die Klage oder das Rechtsmittel zurücknimmt noch angefochten werden könne (vgl. BFH-Urteil IV R 110/67 
die Hauptsache für erledigt erklärt? vom 28. Mai 1968, BFH 92. 322, BStBI II 1968. 541%). 
II. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) hatte bei d en a Auffa: A ee DE DT 
der Einkommensteuerveranlagung 1965 (Streitjahr) er- 7 A uhr. En Ri er m N EHE est, als 
folglos für einen Teil seiner Einkünfte die Tarifver- Ort ausgefihrt seh -daf An der ERTUSM REDEN 
N nicht auf die — bei zutreffender Auslegung des $ 68 
günstigung des $ 34 Abs, 4. E51G beantragt, FGO — einzuhaltende Frist hingewiesen werden müsse, 
Während des finanzgerichtlichen Verfahrens berich- Der IV. Senat führt außerdem aus, daß im Streitfall 
tigte das FA den Einkommensteuerbescheid nach $ 218, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt 
$ 222 AO durch einen Bescheid vom 7. November 1967. werden könne. Der Steuerpflichtige habe keinen Wieder- 
Der Steuerpflichtige stellte am 10. November 1967 den einsetzungsantrag gestellt und auch keine Gründe vor- 
Anlrag, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des getragen, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen 
Klageverfahrens zu machen ($ 68 FGO). Das FG wies rechtfertigen könnten. 
die Klage als unbegründet zurück, 
Der. Steuerpflichtige legte Revision ein. Während des Aus den Gründen: 
Revisionsverfahrens änderte das FA. den angefochtenen . z RN 
Bescheid. wiederum nach $ 218 Abs, 4 AO, und. zwar Ans GO des Großen Senats ist zulässig ($ 41 
wegen einer Änderung des Anteils des Steuerpflichtigen : S 
am Gewinn eines gewerblichen Unternehmens. Dabei Der IV. Senat weicht mit der beabsichtigten Entschei- 
vermerkte das FA: „Dieser Bescheid tritt an die Stelle des dung von dem Urteil des II. Senats II 113/65 (a. a. O.) ab. 
Bescheides vom 7. November 1967.“ Die dem AÄnderungs- Dort ist ausgeführt, daß der Antrag, einen ersetzenden 
bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt kei- Steuerbescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Ver- 
nen Hinweis auf $ 68 FGO. Der Änderungsbescheid wurde fahrens zu machen ($ 68 FGO), nicht fristgebunden sei 
am 10. April 1970 zur Post gegeben, so daß er nach $ 17 und zur sachlichen Prüfung des ersetzenden Bescheids 
Abs. 2 VwZG als am 13: April 1970 zugestellt gilt. auch nach Ablauf der Einspruchs- oder Klagefrist führe. 
1) StZBI. Bin. 1971 8. 440 STE DE A009 8100 
A924
	        

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