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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1957 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1957 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Other titles:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1957
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430622
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
30. August 1957
Publication:
, 1957-08-30

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1957 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil III, 1954-1957
  • 16. Januar 1957
  • 31. Januar 1957
  • 14. Februar 1957
  • 23. Februar 1957
  • 11. März 1957
  • 21. März 1957
  • 5. April 1957
  • 25. April 1957
  • 10. Mai 1957
  • 18. Mai 1957
  • 14. Juni 1957
  • 27. Juni 1957
  • 6. Juli 1957
  • 25. Juli 1957
  • 30. August 1957
  • 20. September 1957
  • 25. September 1957
  • 7. Oktober 1957
  • 7. November 1957
  • 3. Dezember 1957

Full text

usgegeben Saat Gofthelk N 
180. 8. 1957 Se 11/1957 
Berlin Seite 103 
® 
° 
jienstblatt de$-Sdenats- von Berlin Nr. 59 
° 
Teil Il Volksbildung 
Inhalt: 
59 Richtlinien für das Berufspraktikum der Fürsorger in Jugendämtern und städtischen Ein- 
richtungen. der Jugendwohlfahrt ......-- A AT ER a kin In Wer ep RE Seite 103 
„60 Schulseuchenerlaß .......... SR Seite 104 
„61 GEMA-Ppflichtige Veranstaltungen der Schulen DE AR En Bela SM N CE Seite 107 
62 Umbenennung einer Berufsfachschule ........4 000000 Seite 108 
- 63 Ferienordnung für das Schuljahr 1958 ........... . A SC UA CHE Seite 109 
-. 64 Arbeitszeit der in den Schulkindergärten tätigen Jugendleiterinnen und Kindergärtnerinnen 
(Schulkindergärtnerinnen) .....- a DRK Ka a Bet Seite 109 
1111-59 Jug II E [10.7.1957 die Voraussetzung geknüpft, daß das Berufspraktikum 
m Fernruf: 710511 - (965) 770 - Ze auf einem umfassenden Gebiet‘ der Jugendhilfe ab- 
eleistet wird. 
. die. Bezirksämter — Jug u. Sport — DbI 1V/1957 S 
die zentralverwalteten Heime Nr. 78 3. Gefahren des Berufspraktikums 
Sr en S DbI V/1957 Der Berufspraktikant hat den Wunsch, im Probejahr 
Richtlinien Nr. 32 die Möglichkeit zur Bewährung und den Eingang in die 
.. - ss Berufslaufbahn zu finden. Wenn der Berufspraktikant 
Sir das Berufspraktikum der m TaOTBET sich nicht ausreichend und. seinen Kräften gemäß be- 
n Jugendämtern und städtischen Einrichtungen ansprucht fühlt, wenn ihm nicht genügend Verant- 
wortung zugewiesen wird und er nicht Gelegenheit er- 
der Jugendwohlfahrt hält, neue Erfahrungen zu sammeln und das Gelernte 
js Anlage gebe ich die vorstehend bezeichneten Richt- anzuwenden, wird er nicht voll berufsfähig werden. 
nien bekannt. Das gleiche kann eintreten, wenn der Berufspraktikant 
in diesem letzten Praktikum überfordert und vor Auf- 
Ella Kay gaben. gestellt wird, denen er noch nicht gewachsen 
sein kann und’die ihm keine Zeit und Kraft zur Ver- 
arbeitung des Berufserlebnisses und zur Weiterbildung 
nlage lassen. 
Richtlinien Yusan nenar beit von Praxisstelle und Wohlfahrts- 
2 . ae schule 
für das Berufspraktikum der Fürsorger Die Wohlfahrtsschule trägt die Verantwortung dafür, 
in Jugendämtern und städtischen Einrichtungen daß jeder Praktikant ein für ihn geeignetes Berufs- 
praktikum erhält. Das Berufspraktikum wird gemein- 
der Jugendwohlfahrt sam vermittelt durch die Senatsverwaltung für Jugend 
Die Mitverantwortung der Praxisstellen für die und Sport und die Wohlfahrtsschule, die an der Be- 
Fürsorgerausbildun ratung des Praktikanten durch das zuständige Referat 
8 5 des Senators für Jugend und Sport teilnimmt. Auf diese 
Die grundsätzlichen Ausführungen der „Richtlinien Weise wird gewährleistet, daß sowohl Kenntnisse über 
für das sozialpädagogische Vorpraktikum der Fürsor- die Praxisstellen als auch Erfahrungen über Wesen 
ger“ gelten auch für Berufspraktikanten (Dbl IV/1956 und Leistungen der Schüler sich vereinigen und die 
Nr: 70 vom 30. Juni 1956). In den Richtlinien für Vor- städtischen Mittel für die Unterhaltszuschüsse zweck- 
praktikanten wurde bereits ausgeführt, welche wesent- entsprechend verwendet werden. Die Aufstellung eines 
liche Rolle die praktische Anleitung im Rahmen der ausführlichen. Ausbildungsplanes wird von den Praxis- 
Berufsausbildung des Fürsorgers spielt. Das Berufs- stellen nicht verlangt. Es wird jedoch erwartet, daß der 
praktikum, das nach Beendigung der theoretischen Aus- von der beratenden Stelle entworfene Stichwortplan, 
bildung und nach Ablegung der staatlichen Prüfung der die Wünsche des Praktikanten mit den Vor- 
abgeleistet wird, bildet den Abschluß der gesamten schlägen der Senatsverwaltung und der Schule vereint, 
Ausbildung. Während. des Berufspraktikums ist zwar eingehalten wird. 
in erster Linie die Praxisstelle, verantwortlich für die = " ne 
Ausbildung des jungen Fürsorgers, jedoch bleibt die 5  Arbeitsbedingungen des Berufspraktikanten 
Mitverantwortung der '’ausbildenden Wohlfahrtsschule In der Regel wird mit dem Berufspraktikanten ein Ver- 
weiterhin bestehen. trag auf 12. Monate abgeschlossen. Obgleich der Be- 
rufspraktikant noch in einem Ausbildungsverhältnis 
Der Sinn des Berufspraktikums steht, ist er sozialversicherungspflichtig und erhält 
or . nn x Urlaub nach der Dbl-Vfg. über die Beschäftigung von 
Dem jungen Berufsanwärter soll im letzten Jahr der Fürsorgepraktikanten vom 31.Mai 1956 (Dbl 1/1956 
Ausbildung‘ Gelegenheit “ gegeben werden, das in der Nr. 58). 
Wohlfahrtsschule Erlernte anzuwenden, neue Erfah- 
rungen Zn gr age Ed En 6. Tätigkeit des Berufspraktikanten in der Praxisstelle 
zu bewähren. Der Berufspraktikant ist als Lernender x 
zu betrachten, der noch Taner Anleitung und Stütze ni DE tan en en 
durch einen erfahrenen „Berufskollegen bedarf, dem Du = SR a SEE N Meet 6. % Ur DOT ne von 
aber zugleich in zunehmendem Maße Verantwortung ] Je 0 ung SO eshalb ein Hineinwachseh 
übertragen werden kann. eichteren zu schwereren Aufgaben, von geringerer zu 
größerer Verantwortung vorsehen. Sie soll so aufgebaut 
Die erfolgreiche Ableistung des Berufspraktikums ist sein, daß der Berufspraktikant im Laufe seines Prak- 
eine Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen tikums einen Überblick über den Gesamtarbeitsbereich 
Anerkennung als Fürsorger. Die Leistungen des Be- des Jugendamtes erhält und zugleich Gelegenheit hat; 
rufspraktikanten sollen. beweisen, daß er menschliche möglichst zwei Arbeitsgebiete gründlich kennen- 
und fachliche Reife besitzt. Die staatliche Anerkennung zulernen. Eines dieser Gebiete wird stets die‘ Bezirks- 
als Fürsorger im Hauptfach Jugendwohlfahrt ist an fürsorge sein, da hier das Kernstück der fürsorge-
	        

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