Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1985
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434316
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 10, 15. Oktober 1985
Erschienen:
, 1985-10-15

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1985 (Public Domain)
  • Nr. 1, 24. Januar 1985
  • Nr. 2, 26. Februar 1985
  • Nr. 3, 29. März 1985
  • Nr. 4, 30. April 1985
  • Nr. 5, 31. Mai 1985
  • Nr. 6, 19. Juni 1985
  • Nr. 7, 24. Juli 1985
  • Nr. 8, 3. September 1985
  • Nr. 9, 13. September 1985
  • Nr. 10, 15. Oktober 1985
  • Nr. 11, 30. Oktober 1985
  • Nr. 12, 27. November 1985
  • Nr. 13, 3. Dezember 1985
  • Nr. 14, 20. Dezember 1985
  • Nr. 15, 31. Dezember 1985

Volltext

5 
Harliı 
VIE, 
Dienstblatt des Senats von Berlin: 
Teil VI — Bau- und Wohnungswesen, 
Stadtentwicklung und 
Umweltschutz 
Nr. 10 
Berlin, den 15. Oktober 1985 
BERLIN 
Inhalt 
02.08.1985  Ausführungsvorschriften zur Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (AV-ZwVbVO) .. 
12.09.1985 . Berichtigung der Ausführungsvorschriften über die bauaufsichtliche Behandlung ‚von Baustoff- und Bauteil- 
normen 
JS 
64 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen 
kann. Daher gehören nicht dazu Notunterkünfte, abbruchreife 
Räumlichkeiten und Räume, die unter keinen Umständen ver- 
mietbar sind. Aus dem Bestandsschutz fallen ferner Räume mit 
Mängeln heraus, die das Wohnen. offensichtlich erheblich 
beeinträchtigen und deren Beseitigung nach dem Gesetz zur 
Beseitigung von Wohnungsmißständen in Berlin (Wohnungs- 
aufsichtsgesetz - WoAufG Bln) vom 6. März 1973 (GVBl. 
S.474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1983 
(GVBl. S. 1356), insbesondere auch wegen der Kosten, nach 
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gefordert werden 
kann. Beruhen die Mängel auf unterlassener Instandhaltung, 
deren Beseitigung nach $ 3 WoAufG Bln gefordert werden kann, 
kommt es nicht darauf an, ob die notwendigen Arbeiten im Rah- 
men der Wirtschaftlichkeit des Gebäudes finanziert werden 
können, weil niemand aus einem treuwidrig herbeigeführten Er- 
zignis Vorteile herleiten darf. Unterlassungen seines Rechtsvor- 
gängers muß sich der Eigentümer anrechnen lassen, weil er den 
Zustand beim Erwerb kannte und auch im Sinne des Zweckent- 
fremdungsrechts in die Rechtsposition des Voreigentümers ein- 
rückt. 
(3) Eine Zweckänderung ist als eine nachhaltige, auf Dauer 
gerichtete Veränderung der Nutzung zu verstehen, die in der 
Regel mit baulichen Maßnahmen verbunden ist. 
Zu $ 1 Abs. 2 
(1) Unter das Zweckentfremdungsverbot fallen insbesondere 
die drei hier ausdrücklich aufgeführten Tatbestände: 
a) Dem Begriff „Schlafstelle‘“ entspricht es, wenn nur eine 
Gelegenheit zum Schlafen zur Verfügung gestellt wird, ohne 
daß. damit die Möglichkeit zur Führung eines häuslichen 
Lebens verbunden ist. Nicht genehmigungspflichtig bleibt 
die Untervermietung einzelner oder mehrerer Räume zu 
Wohnzwecken. 
Zu den baulichen Maßnahmen, durch die Wohnraum seine 
Eignung zu Wohnzwecken verliert, gehören der Umbau von 
Wohnräumen in Geschäftsräume, das Unbrauchbarmachen 
von Wohnraum, zum Beispiel durch Entfernung der sanitä- 
ren und Kücheneinrichtung oder durch. Unterlassung not- 
wendiger Instandsetzungsarbeiten, und - als schärfste Form 
ler Zweckentfremdung - der Abriß. 
Eine Zweckentfremdung durch Leerstand: setzt zunächst 
voraus, daß Wohnraum rechtlich und tatsächlich frei ist, das 
heißt zum. Beispiel, ein Mietverhältnis durch Kündigung 
oder Zeitablauf beendet und der Wohnraum geräumt wor- 
den ist. Ein ‘daran anschließender Leerstand auf die Dauer 
von drei Monaten ist noch keine Zweckentfremdung. Erst 
nach Ablauf dieser Frist bedarf weiterer Leerstand einer 
Genehmigung. Der über diese Frist hinaus andauernde Leer- 
stand bedarf dann keiner gesonderten Genehmigung, wenn 
bereits eine Genehmigung nach $ 1 Abs.2 Buchstabe b 
ZwVbVO, insbesondere Abrißgenehmigung, oder eine 
Ersatzgenehmigung nach $ 1 Abs. 5 ZWVbVO erteilt worden 
ist. Das gleiche gilt während der entsprechenden Antrags- 
verfahren. Wird der Antrag abgelehnt, rechnet die Drei- 
monatsfrist nicht erst von der Erteilung des Ablehnungs- 
bescheides an, sondern es ist ausschließlich die tatsächliche 
Dauer des Leerstandes nach rechtlichem und tatsächlichem 
Freiwerden des Wohnraumes maßgebend. 
2) Die Genehmigung zur zweckfremden Nutzung ist dem- 
gegenüber auch. dann erforderlich, wenn bereits eine Abriß- 
genehmigung nach $ 1 Abs. 2 Buchstabe b ZwVbVO beantragt 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
ABI. S. 1956 
Ausführungsvorschriften 
zur Zweckentfremdungsverbot-Verordnung 
(AV-ZwVbVO) 
Vom 2. August 1985 
BauWohn IV a B 3 
Tel.: 867-4877 oder 867 - 1, intern 95 - 48 77 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG werden zur Ausführung 
ler Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohn- 
:aum (Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - ZwVbVO) in der 
Fassung vom 9. Februar 1973 (GVBl. S. 421), geändert durch Verord- 
ıung vom 18. Dezember 1984 (GVBl. S. 1744), die folgenden Aus- 
jührungsvorschriften erlassen: 
Zu 8 1 Abs. 1 
(1) In Berlin besteht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, 
Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden. Es gilt 
:ür den Wohnraum des Altbaubestandes, des steuerbegünstigten 
ınd freifinanzierten Wohnungsbaues. Das Verbot betrifft 
Wohnraum, der für eine Versorgung der Bevölkerung zu ange- 
messenen Bedingungen geeignet ist. Nicht geeignet sind zum 
Beispiel Wohnungen, deren Miete (Kaltmiete.ohne die Kosten 
des Betriebs maschineller Aufzüge) den Höchstsatz der Miet- 
obergrenzen nach den Richtlinien über die Gewährung von 
Mietausgleich für Sozialwohnungen (Mietausgleichsrichtlinien 
- MietARL) vom 13. Dezember.1984 (ABl. 1985 S. 206 - DBl. 
1985 VI S. 13) um mindestens 100 vom Hundert überschreitet. 
Für die Berechnung der Miete sind die entsprechenden gesetz- 
lichen Regelungen, . insbesondere Altbaumietenverordnung, 
Neubaumietenverordnung, Zweite Berechnungsverordnung, 
Gesetz zur Regelung der Miethöhe, Zweites Wohnungsbau- 
gesetz ($$ 85, 87 und 88 b), maßgebend. Weicht die Miete. von 
der zuletzt wirksam vereinbarten Miete ab, hat der Antragsteller 
den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Miete zu 
führen. Werk- und Dienstwohnungen unterliegen dem Zweck- 
entfremdungsverbot nur dann, wenn sie jederzeit für jedermann 
[rei zugänglich sind. Dienstwohnungen auf einem in sich abge- 
schlossenen Werksgelände unterliegen nicht der Verordnung. 
ür öffentlich geförderte Wohnungen gelten die entsprechenden 
Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes ($ 6 Abs. 5, $ 12). 
(2) Unter dem Begriff „Wohnraum“ ist Raum zu verstehen, der 
den Bestimmungen der 88 44 bis 46 der Bauordnung für Berlin 
‘BauO Bln) vom. 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522) entspricht 
bzw. für den die zuständige Stelle die Genehmigung zum 
dauernden Wohnen erteilt hat. Ein bisher nicht Wohnzwecken 
dienender- Raum, der vorübergehend zum Wohnen benutzt 
wird, zum Beispiel ein Laden, wird dadurch noch nicht Wohn- 
‚aum; andererseits verliert ein Wohnraum, der vorübergehend 
für Geschäftszwecke benutzt wird, seine Wohnraumeigenschaft 
nicht. Unter den Bestandsschutz der Verordnung fällt nur 
schutzwürdiger Wohnraum: Schutzwürdig ist Wohnraum nur, 
wenn er bewohnbar ist oder mit vertretbarem und objektiv zu- 
mutbarem Aufwand in bewohnbaren Zustand versetzt werden 
3
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Download der aktuellen Seite Vorschau Download der aktuellen Seite Klein Download der aktuellen Seite Mittel Download der aktuellen Seite Groß Download der aktuellen Seite Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel Gramm hat ein Kilogramm?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.