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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1983
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434513
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 11, 17. Oktober 1983
Erschienen:
, 1983-10-17

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1983 (Public Domain)
  • Nr. 1, 7. Februar 1983
  • Nr. 2, 28. März 1983
  • Nr. 3, 22. April 1983
  • Nr. 4, 26. April 1983
  • Nr. 5, 17. Mai 1983
  • Nr. 6, 15. Juli 1983
  • Nr. 7, 12. August 1983
  • Nr. 8, 6. September 1983
  • Nr. 9, 21. September 1983
  • Nr. 10, 17. Oktober 1983
  • Nr. 11, 17. Oktober 1983
  • Nr. 12, 30. Dezember 1983

Volltext

“tatshibiiothen 
Rarlta 
BERLIN 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
Nr. 11 
Berlin, den 17. Oktober 1983 
KO 
Inka 
I} 
‚J. 
20.09. 1983 
27.09.1983 
29.09. 1983 
Ausführungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden 
(AV-WärmeschutzV)... 4... 00040 N NT ART 
Rundschreiben über die Wahl der Energieart für die Versorgung von Gebäuden und Einrichtungen Berlins ..... 
Berichtigung des Rundschreibens zur Ausstellung von Bescheinigungen über den Grundstückswert im Zusammen- 
hang mit der Wohnungsbauförderung .............4- EN an 
Hinweis auf die Allgemeine Anweisung zur Durchführung einer besonderen Veranstaltung des Landes Berlin bei 
40-oder 50jährigen Dienstjubiläen 2 N AS RA en Mo ES 
Hinweis auf die Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Grundstücksordnung (GrO) ........ Ce 
109 
110 
110 
110 
110 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Eigenbetriebe 
b) einen rechnerischen Nachweis über die Begrenzung 
der Transmissionswärmeverluste entsprechend den 
Anlagen zur WärmeschutzV 
vorzulegen. Die Zusammenstellung und der rechneri- 
sche Nachweis müssen vom Entwurfsverfasser mit Ta- 
gesangabe durch Unterschrift anerkannt sein. Die Über- 
prüfung der Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde 
kann sich auf Stichproben beschränken. 
ABI. S. 1436 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
3. 
Wird die in der Nummer 1 beschriebene Erklärung des 
Entwurfsverfassers nicht vorgelegt, so ist die Vorlage 
eines Nachweises entsprechend der WärmeschutzV 
erforderlich. Dieser Nachweis ist mit dem Bauantrag 
dem Bau- und Wohnungsaufsichtsamt vorzulegen und 
muß vor Erteilung der Baugenehmigung geprüft wer- 
den. 
Die WärmeschutzV geht in den Grundanforderungen 
über die Norm DIN 4108 Teil 2 Abschnitt 5 (Ausgabe 
August 1981) hinaus und deckt damit die auf Grund 
der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zu stellenden 
Anforderungen weitgehend ab; einer Prüfung des Wär- 
meschutzes nach 8 20 BauO Bln bedarf es daher nicht. 
Entsprechende bautechnische Nachweise brauchen in 
diesen Fällen nicht eingereicht zu werden. ; 
Für die Errichtung von Gebäuden mit einer beaufsicht- 
lichen Typengenehmigung nach $ 92 BauO Bln gilt die 
Erfüllung der WärmeschutzV als nachgewiesen 
Die Ausführungsvorschriften zum Vollzug der Verord- 
nung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei 
Gebäuden (AV-Wärmeschutz) vom 11. Juli 1978 
(ABl. S. 1464 — DEI. VI S.178) treten mit Ablauf des 
31. Dezember 1983 außer Kraft. 
Ausführungsvorschriften 
zum Vollzug der Verordnung über einen energiesparenden 
Wärmeschutz bei Gebäuden 
(AV-WärmeschutzV) 
Vom 20. September 1983 
BauWohnIa A2undIaC2 
Fernruf: 8 67 - 51 26/49 86 oder 8 67 - 1, intern 95 - 51 26/49 86 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: 
Das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt hat mit dem An- 
trag auf Erteilung einer Baugenehmigung‘ vom Bau- 
herrn eine Erklärung des Entwurfsverfassers zu ver- 
langen, daß der Entwurf den Anforderungen der Ver- 
ordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz 
bei Gebäuden (Wärmeschutzveroränung — Wärme- 
schutzV) vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 209 / GVBl. 
S. 692) entspricht. Die Erklärung muß nach dem in 
der Anlage zu diesen Ausführungsvorschriften ange- 
gebenen Muster ausgestellt sein. 
Rechtzeitig vor der Schlußabnahme hat der Bauherr 
dem Bau- und Wohnungsaufsichtsamt 
a) eine Zusammenstellung über die Bauart, die Wär- 
medurchgangskoeffizienten und Flächen der für den 
Wärmeschutz maßgebenden Bauteile und 
a‘ 
A 
>» 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Januar 
1984 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1993 außer Kraft. 
Franke
	        

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