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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin, 1953 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1980
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434326
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 7, 27. Oktober 1980
Publication:
, 1980-10-27

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1980 (Public Domain)
  • Nr. 1, 22. Januar 1980
  • Nr. 2, 12. Februar 1980
  • Nr. 3, 12. März 1980
  • Nr. 4, 29. April 1980
  • Nr. 5, 14. Juli 1980
  • Nr. 6, 2. September 1980
  • Nr. 7, 27. Oktober 1980
  • Nr. 8, 12. Dezember 1980
  • Nr. 9, 29. Dezember 1980

Full text

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 27. Oktober 1980 
4. 
Seite2 DIN 4112 
1.2 Bauvorlagen für Neu- und Umbauten 
1.21 Bauvorlagen sind die wesentlichen Konstruktions- 
Zeichnungen, die Tragfähigkeits- und Standsicherheits: 
berechnung mit ergänzender Beschreibung sowie die wich: 
Higsten Angaben und Berechnungen solcher Bauteile, die 
gleichzeitig Maschinenteile sind. 
1.211 Das Bauwerk muß in Übersichtszeichnungen durch 
Grundriß, Aufriß und Schnitte klar verständlich dargestellt 
sein. Außerdem ist in den Zeichnungen der für die beweg: 
lichen Teile erforderliche lichte Raum anzugeben. Hierfür 
ist je nach Größe ein Maßstab 1:100 oder 1:50, bei kleine 
ren Bauten auch 1:25 im allgemeinen ausreichend. Außer- 
dem müssen alle Anschlüsse und für die Sicherheit des 
Betriebes wichtigen Einzelheiten, soweit sie in ‘den Über 
sichtszeichnungen nicht. ausreichend klar erkennbar sind, ir 
einem größeren Maßstab (etwa 1:10, 1:5) herausgezeichne: 
werden. Hierzu gehören u. a. bei Karussells die Kopflager 
Dachstangen und Aufhängestangen mit ihren Befestigungen, 
bei Schiffsschaukeln die Aufhängungen an den Lagern und 
Schiffen, die Lager und ihre. Befestigung sowie die An: 
schlüsse am Strebenkopf, bei Riesenrädern die Aufhängung 
der Gondeln, die Welle mit Lagerung und Antriebsvorrich- 
tung sowie in allen Fällen Zeichnungen der Bremsvorrich- 
tung, der Verankerung usw. Die Übersichtszeichnungen und 
Konstruktionszeichnungen müssen alle für.die Prüfung der 
Festigkeitsberechnung und die Abnahme notwendigen 
Maße und Querschnittswerte, Angaben über Werkstoffe, 
Verbindungsmittel usw. enthalten. 
1.212 Die Berechnung der Tragfähigkeit und Standsicher- 
heit muß enthalten: 
a) die Lastannahmen unter Berücksichtigung der Verwen- 
dungsart des Baues und bei bewegten Teilen die Ge- 
schwindigkeit bzw. Drehzahl der bewegten Teile; 
Hauptabmessungen, Querschnittsform und Querschnitts- 
werte aller wesentlichen Bauglieder; 
c) die Werkstoffe; 
d) die größten ermittelten Spannungen und die zulässigen 
Beanspruchungen der einzelnen Bauglieder sowie den 
Nachweis der Verbindungen; 
die Größe der Durchbiegungen, soweit diese für die 
Stand- oder Betriebssicherheit von Bedeutung ist; 
den Standsicherheitsnachweis gegen Abheben, Gleiten 
und Kippen (Verankerung); 
den Festigkeitsnachweis für diejenigen Maschinenteile, 
die auch für die Standsicherheit unmittelbare Bedeutung 
haben, z.B. Wellen bei Riesenrädern, Achsen von Lauf- 
rädern aller Art u. dgl. 
2. Lastarten 
2.1 Die auf ein Tragwerk wirkenden Lasten werden 
eingeteilt in Hauptlasten und Zusatzlasten 
2.11 Hauptlasten 
2.111 Ständige Lasten 
Hierzu gehört das Eigengewicht des Bauwerks, wozu auch 
Gondeln, Bespannung u. dgl. zu rechnen sind, also alle die- 
jenigen Lasten, die schon bei Betriebsruhe vorhanden sein 
können, mit Ausnahme der Windlasten und Schneelast. 
2.112 Verkehrslasten . 
Verkehrslasten sind die an einem Bauteil angreifenden 
äußeren Kräfte,‘ die ihre Größe oder ihren Angriffspunki 
im regelmäßigen Betriebe ändern können sowie die beim 
Betrieb dauernd auftretenden Massenkräfte (z. B. Fliehkräfte) 
und etwa: sich bildende Wassersäcke bei Zeltleinwand 
dächern. Außerdem Schneelast soweit nach Abschnitt 3.4 
erforderlich. 
2.12 Zusatzlasten 
Zusatzlasten sind Antriebs- und Bremskräfte aus der Fahr- 
bewegung, sonstige Beschleunigungs- und Verzögerungs- 
kräfte, die Windlast, Zuschläge für Stoß- und Wechsel- 
wirkung. 
3. Lastannahmen 
3.1 Ständige Lasten 
Die ständigen Lasten sind nach DIN 1055 Blatt 1 und 2 zu 
ermitteln 3), 
3.2 Verkehrslasten 
3.21 Senkrechte Lasten durch Personen 
3.211 Bei Schaukeln, Gondeln u..dgl. ist die Verkehrslast 
mit 75kg je Person anzunehmen. Haben nur Kinder Zutritt 
und wird dies durch Anschlag kenntlich gemacht, so darf 
dieser Wert auf 50 kg ermäßigt werden. 
3.212 Bei abgegrenzten Zu- und Abgängen, die nur von 
einzelnen Personen hintereinander begangen werden kön- 
nen — dazu rechnen z.B. auch Fußböden zwischen festen 
Sitzplätzen, bei denen die Fußbodentafeln voneinander in 
waagerechter Richtung. dyrch Zwischenräume von minde- 
stens 15 cm getrennt sind — ist eine Verkehrslast von 
100 kg/m oder einer Einzellast von 75kg in ungünstigster 
Stellung einzusetzen. Der ungünstigste Wert ist für die Be- 
messung maßgebend. Die Sitzbretter von Sitzreihen sind für 
eine Verkehrslast von 100 kg/m zu bemessen. 
3.213 Ist eine Ansammlung von Zuschauern ohne weiteres 
möglich, so ist für Fußböden, Treppen, Treppenabsätze, 
Rampen, Zu- und Abgänge uv.dgl. eine Verkehrslast von 
400 kg/m2 anzunehmen. Ist mit besonders großem Menschen- 
gedränge zu rechnen, so ist die Verkehrslast bei Treppen 
auf 500 kg/m? zu erhöhen. Das muß z.B. stets bei Zirkussen 
geschehen. Für Tribünen gilt DIN 1055 Blatt 3. 
3.214 Bedienungstreppen und -laufstege, die ohne große 
Traglasten begangen werden, sind für eine Einzellast von 
100 kg zu bemessen. 
3.22 Waagerechte Belastung 
3.221 Bei Brüstungen und Geländern ist die waagerechte 
Seitenkraft im allgemeinen mit 50 kg/m in Holmhöhe (in der 
Regel 1 Meter) anzunehmen. Bei Bauten, bei denen mit be- 
sonders großem Menschengedränge zu rechnen ist, z. B. bei 
Tribünen, ist dieser Wert. auf 100 kg/m zu erhöhen. Die 
Zwischenholme (etwa in halber Geländerhöhe) sind für eine 
waagerechte Seitenkraft von 10 kg/m zu bemessen. 
3.222 Für Geländer von Bedienungstreppen und -lauf- 
stegen nach Abschnitt 3.214 ist eine waagerechte Seitenkraft 
in Holmhöhe von 15 kg/m anzunehmen. 
3.223 Bei Tribünen und ähnlichen Sitz- und Steheinrich- 
tungen ist zur Erzielung ausreichender. .Längs- und Quer- 
steifigkeit neben einer etwaigen Windlast nach Abschnitt 3.3 
eine in Fußbodenhöhe angreifende waagerechte Seitenkraft 
in jeweils ungünstigster Richtung in Rechnung zu stellen, die 
zu 1/9 der Personenlast nach Abschnitt 3.213 anzunehmen ist, 
3.3 Windlast 
3.31 Für die Windlast ist DIN 1055 Blatt 4 mit Beiblatt 
maßgebend. 
3.32 Abweichend davon darf bei fliegenden Bauten der 
Staudruck für Bauteile bis zu einer Höhe von 5,0 m über 
Erdboden mit g = 30 kg/m? angenommen werden. 
3) Für Maschinen und Gußteile, Fahrzeuge, Gondeln und 
dgl. sind die Gewichte aus Unterlagen des Herstellers 
nachzuweisen.
	        

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