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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin, 1953 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1980
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434326
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 7, 27. Oktober 1980
Publication:
, 1980-10-27

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1980 (Public Domain)
  • Nr. 1, 22. Januar 1980
  • Nr. 2, 12. Februar 1980
  • Nr. 3, 12. März 1980
  • Nr. 4, 29. April 1980
  • Nr. 5, 14. Juli 1980
  • Nr. 6, 2. September 1980
  • Nr. 7, 27. Oktober 1980
  • Nr. 8, 12. Dezember 1980
  • Nr. 9, 29. Dezember 1980

Full text

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 27. Oktober 1980 
alle Teile der Anlage auf ihren betriebssicheren Zustand 5.5.5 
zu prüfen. Mit den Vorführungen darf erst begonnen wer- 
den, wenn die Anlage betriebssicher ist. 
6} 
Irrgärten 
Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige odeı 
spitze Gegenstände dürfen nicht mitgenommen werden. 
Schlaghämmer 
Die nach Abschnitt 2.5.6.1 abzuschrankende Fläche ist für 
die Zeit des Betriebes von Zuschauern freizuhalten. 
Eine Aufsichtsperson hat darauf zu achten, daß der Schla- 
gende niemanden gefährdet. Rundschläge sind zu unter- 
sagen. 
Als Knallkörper dürfen nur  Zündhütchen handels- 
üblicher Fertigung verwendet werden. 
Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte 
(ohne Sitzplätze) 
Einrichtungsgegenstände sind so aufzustellen, daß der 
Betrieb ordnungsmäßig geführt und der Raum jederzeit 
schnell verlassen werden kann. 
Loses Verpackungsmaterial ist abseits der Verkehrswege 
so zu verwahren, daß Brandgefahren nicht entstehen kön- 
nen. 
Schießgeschäfte 
4.3 
Schaubuden (bis zu 200 Sitz- oder Stehplätzen) 
Das Rauchen ist durch augenfälligen Anschlag zu unter- 
sagen. 
8:56 
5.5.6. 
Belustigungsgeschäfte 
Das Rauchen ist durch augenfälligen Anschlag zu unter- 
sagen. 
Drehscheiben, Rollende Tonnen, Schiebebühnen, Wak- 
keltreppen u. ä. 
Drehscheiben sind vor Betriebsbeginn und stündlich wäh- 
rend des Betriebes auf ihren ordnungsmäßigen Zustand 
zu prüfen. Schadhafte Stellen müssen unverzüglich ausge- 
bessert werden. Während der Fahrt sind die Stoßbanden 
von Zuschauern freizuhalten. Fahrgäste, die von der Dreh- 
scheibe abgerutscht sind, sind aufzufordern, die Rutsch- 
fläche zwischen Drehscheibe und Stoßbande unverzüg- 
lich zu verlassen. 
Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen (z. B. Nagelschuhe) 
oder mit spitzen Absätzen tragen, sind von der Benutzung 
auszuschließen. Auf Drehscheiben dürfen Tiere sowie 
Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegen- 
stände nicht mitgenommen werden. 
Kinder dürfen nicht gemeinsam. mit Erwachsenen an 
Fahrten auf Drehscheiben teilnehmen. 
5.5.2. ‚Rutschbahnen (Toboggane) 
5.5.2.1/ Rutschbahnen sind vor Betriebsbeginn und stündlich 
während des Betriebes auf ihren ordnungsmäßigen 
Zustand zu prüfen. Schadhafte Stellen sind unverzüglich 
auszubessern. 
Bedienungspersonen (Helfer), die die Benutzer betreuen, 
müssen deutlich an einheitlicher Kleidung erkennbar 
sein. 
Fahrgäste dürfen die Rutschbahn nur mit dicken Filz- oder 
Tuchunterlagen benutzen. Fahrgäste, die Schuhe mit Be- 
schlägen (z.B. Nagelschuhe) oder mit spitzen Absätzen 
tragen, sind von der Benutzung auszuschließen. Tiere 
sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze 
Gegenstände dürfen nicht mitgenommen werden 
Kinder unter acht Jahren sind stets, andere Benutzer sind 
auf Wunsch durch einen Helfer auf dem Laufteppich hin- 
aufzugeleiten. Hierauf ist durch augenfälligen Anschlag 
am Anfang des Laufteppichs hinzuweisen. Am Ende des 
Laufteppichs und am Ende der Rutschbahn müssen sich je 
zwei Helfer befinden, die allen ankommenden Benutzern 
Hilfe zu leisten haben. Am Anfang des Laufteppichs und 
am Anfang der Rutschbahn müssen sich Bedienungs- 
personen befinden, die für Ordnung, insbesondere für 
genügenden Abstand; zu sorgen haben. 
Hippodrome 
Das Satteln und Nachsatteln sowie das Auf- und Absitzen 
sind durch Aufsichtspersonen zu überwachen. Die Auf- 
sichtspersonen haben außerdem dafür zu sorgen, daß die 
Tiere die Reitbahn nicht verlassen. 
5.5.4 Rotore 
5.5.4.1 Im Vorführraum darf der Boden erst abgesenkt werden, 
wenn die festgesetzte Höchstdrehzahl erreicht ist. Der 
Boden darf erst angehoben werden, wenn der Rotor zum 
Stillstand gekommen ist und die Fahrgäste sich von der 
Wand entfernt haben. 
Im Zuschauerraum müssen Bedienungspersonen darauf 
achten, daß niemand in den Vorführraum hineingreift 
oder Gegenstände hineinwirft. 
5.5.6.2 
5.5.6.3 
5.6 
5.6.1 
3.62 
5.7 
5.74 
Als Schußwaffen dürfen nur Gewehre mit einem Kaliber 
bis zu 5,5mm verwendet werden, bei denen die Bewe- 
gungsenergie nicht mehr als 7,5 Nm (0,75 kpm) beträgt und 
deren Abzug nicht mit einem Stecher versehen sein darf 
und so beschaffen sein muß, daß ein Schuß nicht schon 
beim Zuklappen des Laufes oder Spannbügels oder durch 
geringe Erschütterungen ausgelöst werden kann. Bei 
Gewehren, bei denen zur Abgabe weiterer Schüsse ein 
Spannen oder Durchladen von Hand nicht erforderlich ist, 
muß das Schießen von den Bedienungspersonen durch 
eine Vorrichtung unterbrochen werden können. Pistolen 
und andere Waffen bis zu einer Länge von 60 cm dürfen 
nur dann verwendet werden, wenn sie in ihrem Schwenk- 
bereich festgelegt sind!”. 
Es dürfen nur handelsübliche Weichbleigeschosse (Rund- 
kugeln oder Diabologeschosse) und Federbolzen verwen- 
det werden. 
872 
Der Schütze ist durch augenfälligen Anschlag darauf hin- 
zuweisen, daß nicht schräg, sondern im rechten Winkel 
zur Zielebene und erst dann geschossen werden darf, 
wenn niemand, insbesondere keine Bedienungsperson, 
gefährdet ist. 
5.7.4 Die Bedienungspersonen haben 
5.7.4.1 unzuverlässig scheinenden Personen (z. B. Angetrunke- 
nen) das Schießen zu untersagen; 
je Person in der Regel nicht mehr als jeweils zwei Schüt- 
zen, bei Kindern in jedem Falle nur einen Schützen zu be- 
dienen; 
die Gewehre erst dann zu. laden, wenn der Schütze jeweils 
an den Schießtisch herangetreten ist; die Mündung ist 
hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der Übergabe 
nach oben zu halten; 
die Vorrichtung bei Gewehren nach Abschnitt 5.7.1 Satz 2 
zu betätigen, wenn eine mißbräuchliche Verwendung des 
Gewehres erkennbar wird; 
5.7.3 
5.5.3 
5.7.4.4 
17) In Berlin gelten für Schußwaffen besondere Vorschriften. Nach dem Kontrollrats- 
gesetz Nr.43 vom 20. Dezember 1946 (VOBI. 1947 S.2) in Verbindung mit der 
BK/O (74) 7 vom 9. Juli 1974 (GVBl. S. 1646), geändert durch BK/O (77) 5 vom 
29. April 1977 (GVBl. S. 920), ist der Besitz und Gebrauch von Schußwaffen gene- 
rell verboten. Das Verbot gilt nicht für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, 
bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 Joule (7,5 Nm) 
beträgt und welche das Kennzeichen für Schußwaffen („F“ im Fünfeck) tragen, 
und Luftdruckwaffen; die vor dem 1. Januar 1970 erworben wurden - Abschnitt V 
A.Nr.2 und 3 der Anlage zu der BK/O (74) 7 -.
	        

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