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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin, 1953 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1980
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434326
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 3, 12. März 1980
Publication:
, 1980-03-12

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1980 (Public Domain)
  • Nr. 1, 22. Januar 1980
  • Nr. 2, 12. Februar 1980
  • Nr. 3, 12. März 1980
  • Nr. 4, 29. April 1980
  • Nr. 5, 14. Juli 1980
  • Nr. 6, 2. September 1980
  • Nr. 7, 27. Oktober 1980
  • Nr. 8, 12. Dezember 1980
  • Nr. 9, 29. Dezember 1980

Full text

vr 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr. 3 12. März 1980 
RT 
(2) Die Messungsergebnisse sind um Art und Nummer des 
verwendeten Meßgerätes zu ergänzen und durch Datum 
und Unterschrift zu bestätigen. 7 
18 — Netzriß 
(1) Für die Berechnung sind die Messungsergebnisse auf 
der Grundlage des Netzentwurfs in einem Netzriß zusam- 
menzustellen ( Anlage 5). 
(2) Bei Vielecken soll der mittlere Winkelfehler den in 
Anlage 4 angegebenen Wert nicht überschreiten. 
c) die Zusammenstellung der Punktdaten zur Fortführung 
des Koordinatenverzeichnisses. i 
(3) Die Vermessungssachen L für Aufnahmepunkte sind 
innerhalb jedes Bezirks für jedes Kalenderjahr mit 1 be- 
zinnend zu numerieren. Die Vermessungssachen L für 
übergeordnete Lagefestpunkte sind gesondert zu nume- 
rieren. 
[7 — Prüfung und Übernahme 
(1) Die Vermessungssache L ist vor der Übernahme von 
geeigneten vermessungstechnischen Fachkräften zu prüfen. 
Hierbei müssen vor allem die Angaben, die nicht durch eine 
unabhängige Probe oder durch ein geprüftes Programm 
gesichert sind, geprüft werden. Die Prüfung ist kenntlich 
zu machen und durch Unterschrift und Datum zu be- 
stätigen. 
(2) Der Leiter der für die Bestimmung und Berechnung 
der Lagefestpunkte zuständigen Vermessungsstelle oder ein 
von. ihm Beauftragter hat festzustellen, daß die Vermes- 
sungssache. L_ diesen Ausführungsvorschriften und dem 
Stand der geodätischen Wissenschaft entspricht. 
(3) Nach Feststellung (Absatz 2) sind an Hand der Ver- 
messungssache L von .der für die Führung des Nachweises 
zuständigen Vermessungsstelle : 
a) das Koordinatenverzeichnis und 
b) die Übersicht über die Lagefestpunkte fortzuführen 
sowie 
ec) die Festpunktbeschreibungen in die Festpunktkartei 
zu übernehmen. 
(4) Die Ergebnisse der Überprüfung und Wiederherstel- 
lung nach Nummern 6 und 15 sind zu prüfen und gegebe- 
nenfalls die Festpunktbeschreibungen und das Koordina- 
tenverzeichnis fortzuführen. Die eingereichten Unterlagen 
nach Nummer 6 Abs. 2 und Nummer 15 Abs.2 sind in das 
Archiv der Festpunktkartei zu übernehmen. 
(5) Die Festpunktbeschreibungen untergegangener Lage- 
festpunkte sind in das Archiv der Festpunktkartei zu über- 
nehmen. 
18 — Sicherung des Nachweises 
(1) Sofern nicht eine nachrichtliche Führung des Nach- 
weises nach Nummer 4 Abs. 3 besteht, sind zur Sicherung 
des Nachweises der Lagefestpunkte Vervielfältigungen oder 
Mikroverfilmungen 
a) des Koordinatenverzeichnisses, 
b) der Festpunktbeschreibungen und 
c) der Berechnungsunterlagen 
für übergeordnete Lagefestpunkte bei der für das Vermes- 
sungswesen zuständigen Stelle eines Bezirksamtes, für 
Aufnahmepunkte bei mir — V —- aufzubewahren. 
(2) Die Sicherungsexemplare der Festpunktbeschreibungen 
und Berechnungsunterlagen sind unmittelbar nach der 
Übernahme, das Sicherungsexemplar des Koordinatenver- 
zeichnisses jährlich der sichernden Stelle zu übersenden. 
14 — Berechnung 
(1) Die Berechnung der Koordinaten soll unter Anwendung 
von flächenhaften oder linienhaften Ausgleichungsverfah- 
ren erfolgen. Um Messungsungenauigkeiten sowie verblei- 
bende Restspannungen weiträumig zu verteilen, sind flä- 
shenhafte Ausgleichungsverfahren zu bevorzugen. 
(2) Bei der flächenhaften Ausgleichung dürfen die in An- 
lage 4 angegebenen Werte nicht überschritten werden. 
(3) Bei linienhafter Berechnung soll der Winkelabschluß- 
fehler nicht verteilt. werden. Die Koordinatenabschlußfehler 
sind durch Ähnlichkeitstransformation zu verteilen. Die 
relativen Längs- und Querfehler dürfen die in Anlage 4 
angegebenen Werte nicht überschreiten. 
(4) Müssen Aufnahmepunkte nach Nummer 15 Abs.4 neu 
bestimmt werden, sind neue Punktnummern und Koordi- 
naten einzuführen, wenn die lineare Abweichung zwischen 
hachgewiesenen und neu berechneten Punkten 20 mm über- 
steigt. 
(5). Berechnungsergebnisse aus Datenverarbeitungsanlagen 
müssen die Eingabedaten, Angaben über die Berechnungs- 
art und Genauigkeitskriterien enthalten. 
15 — Überprüfung und Wiederherstellung 
(1) Werden Aufnahmepunkte als Anschlußpunkte für Ver- 
messungen. nach dem VermGBln verwendet, so sind die 
Vermessungsmarken der Aufnahmepunkte auf ihre unver- 
änderte Lage hin zu überprüfen. Dabei sollen alle in der 
Festpunktbeschreibung nachgewiesenen ‚Sicherungsmaße 
verwendet werden. 
(2) Die Übereinstimmung der Sicherungsmaße, von den 
Sicherungsmaßen um mehr als 10 mm abweichende Maße, 
ergänzte Sicherungsmaße und sonstige Veränderungen sind 
in die.als Vermessungsunterlage verwendeten Vervielfälti- 
gungen der Festpunktbeschreibungen einzutragen und zu 
bescheinigen. Die Vervielfältigungen sind der zuständigen 
Vermessungsstelle einzureichen. Bei der Wiederherstellung 
der Vermessungsmarke eines Aufnahmepunktes sind alle 
in der Festpunktbeschreibung nachgewiesenen Sicherungs- 
maße zu verwenden. 
(3) Die Vermessungsstellen haben ihnen sonst bekannt- 
gewordene Veränderungen oder Gefährdungen von. Ver- 
messungsmarken der Aufnahmepunkte der zuständigen 
Vermessungsstelle umgehend mitzuteilen. 
(4) Sind geeignete Sicherungsmaße in genügender Anzahl 
zur Überprüfung oder Wiederherstellung der Vermessungs- 
marke eines Aufnahmepunktes nicht vorhanden, so ist der 
Aufnahmepunkt von der zuständigen. Vermessungsstelle 
erforderlichenfalls neu zu bestimmen. 
Ts 
V. Übergangs- und Schlußbestimmungen 
19 — Bestehende Lagefestpunkte 
[V. Fortführung und Sicherung des Nachweises 
16 — Vermessungssache für das Lagefestpunktfeld 
(1) Zusammenhängend bearbeitete Bestimmungen und Be- 
rechnungen von Lagefestpunkten sind in einer Vermes- 
sungssache für das Lagefestpunktfeld (Vermessungs- 
sache L) zusammenzufassen. 
(2) Die Vermessungssache L umfaßt ‘ 
a) die Festpunktbeschreibungen, 
b) die Messungs- und Berechnungsunterlagen, 
(1) Vermessungspunkte, die nach anderen als nach diesen 
Vorschriften bestimmt worden sind, gelten bis zur Erneue- 
rung des Lagefestpunktfeldes als Lagefestpunkte im Sinne 
dieser Vorschriften (bestehende Lagefestpunkte). wenn für 
sie 
a) die Koordinaten nach Nummer 2 jedoch mit Ordinaten- 
und Abszissenachsenwerten 0 m, 
b) der Nachweis entsprechend der Nummer 4 Abs. 1 
vorliegen. Für bestehende Lagefestpunkte gelten diese 
Vorschriften, soweit nicht die folgenden Absätze Abwei- 
chungen vorsehen.
	        

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