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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1979
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434448
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 6, 17. Mai 1979
Erschienen:
, 1979-05-17

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1979 (Public Domain)
  • Nr. 1, 31. Januar 1979
  • Nr. 2, 20. Februar 1979
  • Nr. 3, 2. März 1979
  • Nr. 4, 16. März 1979
  • Nr. 5, 26. April 1979
  • Nr. 6, 17. Mai 1979
  • Nr. 7, 14. Juni 1979
  • Nr. 8, 20. Juni 1979
  • Nr. 9, 21. Juni 1979
  • Nr. 10, 7. August 1979
  • Nr. 11, 16. August 1979
  • Nr. 12, 29. August 1979
  • Nr. 13, 30. August 1979
  • Nr. 14, 30. Oktober 1979
  • Nr. 15, 30. November 1979

Volltext

CD _. 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
soibHuthek 
ei3inm 
\r. 6 
Berlin, den 17. Mai 1979 
BERLIN 
Inhalt 
19. 04.1979 Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Mauerziegel, Voll- 
und Lochziegel ........... AT TEE 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien über die Inanspruchnahme von Wohnungen 
für die Umsetzung von Sanierungsbetroffenen ............. 0000010000 52 
29. 03. 1979 Ausführungsvorschriften über die Einführung: technischer Baubestimmungen —- Lastannahmen für 
Bauten; Eigenlasten und Reibungswinkel — ....... a 
52 
52 
26. 03. 1979 Rundschreiben über Anerkennung eines Verbandes nach 8 29 Bundesnaturschutzgesetz ..... 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
hung über die Übertragung von bauaufsichtlichen 
Entscheidungsbefugnissen auf das Institut für Bau- 
technik vom 29. August 1968 (GVBl. S. 1215). 
(3) Ein Verzeichnis anerkannter Prüfstellen und Über- 
wachungsgemeinschaften wird in den Mitteilungen 
des Instituts für Bautechnik?) veröffentlicht. 
(4) Wegen der Bezeichnung der Mauerziegel wird auf 
das „Rundschreiben über Ergänzende Bestimmungen 
zu DIN-Normen im Bauwesen und im Wasserwesen, 
die noch nicht auf gesetzliche Einheiten umgestellt 
sind“ vom 20. Februar 1978 (ABl. S. 403 — DBl. VI 
S. 83) verwiesen. 
Zu DIN 105: 
(5) Die Bezeichnung „Hochbauklinker“ ist in noch 
gültigen Baubestimmungen zu ersetzen durch „Voll- 
klinker“ (KMZz), z. B. in 
— DIN 4108, Ausgabe August 1969, Tabelle 6, Zeile 6 
— DIN 4109, Blatt 3, Ausgabe September 1962, Ta- 
belle 3, Zeile 5 
— DIN 18160, Blatt 1, Ausgabe Dezember 1962, Ab- 
schnitt 5.2.2. 
(6) Die Überwachung der nach DIN 105 hergestellten 
Mauerziegel ist nach Abschnitt 4 der Norm DIN 105 
Blatt 2 (Ausgabe Januar 1972) durchzuführen. 
Zu DIN 105 und DIN 105 Blatt 2: 
(7) Die Mauerziegel sind mit Lieferscheinen auszu- 
liefern, auf denen 
— das Herstellerwerk, 
die Kurzbezeichnung nach Norm (z.B. Mz 1,8/ 
12 NF DIN 105) und S 
die fremdüberwachende Stelle (z.B. durch deren 
Überwachungszeichen) 
anzugeben sind. 
Werden Mauerziegel vom Hersteller über Dritte ge- 
liefert, so muß auf der Baustelle eine Kopie des Her- 
steller-Lieferscheins vorliegen. 
ABI. S. 344 
Ausführungsvorschriften 
über die Einführung technischer Baubestimmungen 
- Mauerziegel, Voll- und Lochziegel — 
Vom 19. April 1979 
BauWohnIaC3 
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97 
Auf Grund $ 3 Abs. 3, 8 30 Abs. 2 Satz 2 und 8 109 der 
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 
13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604), geändert durch 
Gesetz vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2540), wird be- 
stimmt: 
L1. Die Norm 
DIN 105 
Mauerziegel 
Vollziegel und Lochziegel (Ausgabe Juli 
1969)1) 
Blatt 2 — Leichtziegel (Ausgabe Januar 1972)!) 
Teil 3 — Hochfeste Ziegel’ und Klinker (Ausgabe 
Juli 1975)1) 
werden als technische Baubestimmung eingeführt. 
Die in Blatt 2 und Teil 3 enthaltenen Überwachungs- 
vorschriften werden als Richtlinien für die Überwa- 
chung anerkannt. 
2. 
3. Bei Anwendung dieser Norm ist zu beachten: 
(1) Nach $ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Über- 
wachung von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und 
Einrichtungen (Überwachungsveroränung — ÜUVO) 
vom 9. Januar 1976 (GVBl. S. 197) dürfen Mauer- 
ziegel nur verwendet werden, wenn sie aus Werken 
stammen, die der Überwachung nach $ 30 BauO Bln 
unterliegen. 
(2) Überwachungsverträge mit einer anerkannten 
Prüfstelle bedürfen der Zustimmung und Überwa- 
chungsgemeinschaften der Anerkennung durch das 
Institut für Bautechnik nach 8 30 Abs. 2 Satz 1 und 3 
BauO Bin in Verbindung mit 8 1 Nr.3 der Verord- 
A. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 11. Mai 1979 
in Kraft; sie treten mit Ablauf des 10. Mai 1989 außer 
Kraft. 
Ristock 
0) Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4—7, 1000 Ber- 
lin 30, Fernruf: 26 01 - 2 18/2 28/2 30 
Redaktion: Fernruf: 25 03 - 2 68 
Vertrieb: Gropius’sche Buch- und Kunsthandlung, Hohenzollern- 
damm 170, 1000 Berlin 31; Fernruf: 86 03 76
	        

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