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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1978
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434332
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 14, 1. Dezember 1978
Erschienen:
, 1978-12-01

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1978 (Public Domain)
  • Nr. 1, 31. Januar 1978
  • Nr. 2, 15. Februar 1978
  • Nr. 3, 28. März 1978
  • Nr. 4, 5. April 1978
  • Nr. 5, 26. April 1978
  • Nr. 6, 22. Mai 1978
  • Nr. 7, 22. Mai 1978
  • Nr. 8, 6. Juni 1978
  • Nr. 9, 15. Juni 1978
  • Nr. 10, 31. Juli 1978
  • Nr. 11, 11. September 1978
  • Nr. 12, 19. September 1978
  • Nr. 13, 17. Oktober 1978
  • Nr. 14, 1. Dezember 1978

Volltext

212 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.14 1. Dezember 1978 
AA EL EG 
en PU ze 
von den Vertragsparteien benannt werden. Die Bestel- 
lung des unparteiischen Vorsitzenden hat innerhalb von 
7 Tagen zu erfolgen. 
Einigen sich die Vertragsparteien nicht über die Person 
des unparteiischen Vorsitzenden, so ist die oberste 
Arbeitsbehörde des ‘Bundes oder eine Stelle, auf die 
sich die Vertragsparteien einigen, um die Benennung 
eines unparteiischen Vorsitzenden zu bitten. Der von 
ihr Vorgeschlagene gilt als von den Vertragsparteien 
bestellt. 
Jede Vertragspartei benennt ihre Beisitzer. In begrün- 
deten Fällen kann im Laufe des Verfahrens ein Aus- 
tausch erfolgen. 
Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle ist im jähr- 
lichen Wechsel die Geschäftsstelle des: Verbandes einer 
der Vertragsparteien, beginnend im Jahre 1976 mit der 
Gewerkschaft Holz und Kunststoff. 
81. 
Der Schlichtungsspruch ist vor der Verkündung schrift- 
lich abzufassen und von den‘ Mitgliedern der Schlich- 
tungsstelle zu unterzeichnen. Den Parteivertretern ist 
bei Verkündung eine Abschrift des Schlichtungsspru- 
ches auszuhändigen. 
Nehmen die Vertragsparteien den Schlichtungsspruch 
sofort an, so ist diese Annahme von der Schlichtungs- 
stelle zu protokollieren und von den Parteivertretern 
zu unterzeichnen. Wenn die Parteien den Schlichtungs- 
spruch nicht sofort annehmen, haben sie in einer von 
der Schlichtungsstelle festzusetzenden Frist die An- 
nahme oder Ablehnung der Geschäftsstelle schriftlich 
zu erklären. 
Ein durch beide Vertragsparteien angenommener 
Schlichtungsspruch hat die Wirkung eines Manteltarif- 
vertrages. 
82. 
57. 
68. 
33. 
Beendigung des Schlichtungsverfahrens 
84. Das Schlichtungsverfahren ist beendet: 
a) wenn eine Einigung nach Ziffer 78 zustande kommt, 
b) wenn beide Vertragsparteien den Schlichtungs- 
spruch angenommen haben, 
wenn ein Schlichtungsspruch gefällt wurde und eine 
oder beide Vertragsparteien die Ablehnung er- 
klären, 
d) wenn die Schlichtungsstelle eine Fortführung des 
Schlichtungsverfahrens durch Beschluß für aus- 
sichtslos erklärt, 
wenn nach erfolglosem Einigungsversuch nach zwei- 
maliger Abstimmung über den gleichen Schlich- 
tungsvorschlag kein Schlichtungsspruch zustande 
kommt, 
wenn eine oder beide Vertragsparteien sich nicht 
innerhalb der nach Ziffer 82 von der Schlichtungs- 
stelle festgesetzten Frist geäußert haben. 
Anrufung der Schlichtungsstelle 
69. Das Schlichtungsverfahren kann erst eingeleitet wer- 
den, wenn die Tarifverhandlungen gescheitert sind oder 
wenn eine Partei sich weigert, nach Auslaufen des ge- 
kündigten Manteltarifvertrages Tarifverhandlungen zu 
führen. 
Die Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn beide 
Vertragsparteien dies gemeinsam feststellen oder wenn 
eine Vertragspartei dieses der anderen Vertragspartei 
durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe 
erklärt. 
Die Schlichtungsstelle muß auf Anruf einer Vertrags- 
partei tätig werden. Die Vertragsparteien sind ver- 
pflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzu- 
lassen. 
Die Anrufung ‚erfolgt bei der Geschäftsstelle der 
Schlichtungsstelle. 
Die Geschäftsstelle hat im Einvernehmen mit dem un- 
parteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle unter 
Einhaltung einer 7tägigen Einladungsfrist die Beisitzer 
über die Vertragsparteien und die Parteien des Ver- 
fahrens zu einer Sitzung der Schlichtungsstelle einzu. 
laden. 
Die Schlichtungsstelle muß innerhalb zwei Wochen 
hach ihrer Anrufung zusammentreten. Zwischen den 
Vertragsparteien kann eine Verlängerung dieser Frist 
vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Schrift- 
form. 
Friedenspflicht 
85. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zur Beendi- 
gung des Schlichtungsverfahrens keine Kampfmaß- 
nahmen zu führen. 
Kosten des Verfahrens 
86. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt jede Ver- 
tragspartei zur Hälfte. 
Die Entschädigung ihrer Beisitzer übernimmt jede Ver- 
tragspartei; jede Vertragspartei trägt die Kosten der 
von ihr geladenen Sachverständigen. 
Verfahren vor der Schlichtungsstelle 
7/5. Die Verhandlungen und Beratungen der Schlichtungs- 
stelle werden durch den unparteiischen Vorsitzenden 
der Schlichtungsstelle geleitet. 
Die Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle sind 
nicht öffentlich. Parteivertreter sind zugelassen. Über 
ihre Anzahl verständigen sich die Parteien. 
Die Schlichtungsstelle hat durch Anhörung der Par- 
teien. die Streitpunkte und die für die Beurteilung 
wesentlichen Verhältnisse klarzustellen. 
Die Schlichtungsstelle soll versuchen, eine Einigung der 
Vertragsparteien herbeizuführen. Kommt eine Einigung 
zustande, so ist sie in ihrem Wortlaut niederzuschreiben 
und von den Parteien zu unterzeichnen. 
Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Schlich- 
tungsstelle einen Schlichtungsspruch zu fällen. 
Die Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit von 
5 Stimmen gefaßt. Auf Antrag von mindestens zwei 
Mitgliedern der Schlichtungsstelle ist geheim abzu- 
stimmen. 
76. 
Vertragsdauer 
88. Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. September 1976 
in Kraft und kann ganz oder teilweise mit einer Frist 
von 6 Monaten, jeweils zum Schluß eines Kalender- 
jahres, erstmalig zum 30. August 1979, gekündigt wer- 
den. Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich der 
Vertrag jeweils um ein Jahr. 
Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung 
während der Kündigungsfrist in Verhandlungen einzu- 
treten. 
Iberleichtersbach, den 19. Mai 1976 
IT. 
78 
79. 
30. 
Zentralverband Parkett Gewerkschaft Holz 
und Fußbodentechnik und Kunststoff 
BIV Parkett und Bodenleger — Hauptvorstand — 
Schriftleitung: 
Reservelager : 
Druck: 
Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 4461 - (95) 4461 - 
Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Str. 6-10, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 5910 - (95) 5910 
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.
	        

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