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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1967
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432113
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
16. Mai 1967
Publication:
, 1967-05-16

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1967 (Public Domain)
  • 9. Februar 1967
  • 8. März 1967
  • 9. März 1967
  • 13. März 1967
  • 15. März 1967
  • 4. April 1967
  • 5. April 1967
  • 17. April 1967
  • 16. Mai 1967
  • 18. Juli 1967
  • 2. August 1967
  • 22. August 1967
  • 31. August 1967
  • 7. September 1967
  • 28. September 1967
  • 10. Oktober 1967
  • 17. Oktober 1967
  • 14. November 1967
  • 11. Dezember 1967
  • 27. Dezember 1967

Full text

Ausgegeben am 16. 5. 1967 a 
. . VI/1967 
Berlin Seite 77 
® - 
® 
Dienstblatt des $e*ats-von-Berlin Nr. 21 
° 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
Inhalt 
Nr.21 Richtlinien zur Förderung des Baues und der Finanzierung von Parkpaletten im Wohnungsbau .. Seite 77 
Nr.22 Rundschreiben über Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Gräbergesetz (Gräber GVwV) .... Seite 79 
Nr.23 Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an junge Familien zur Zinsverbilligung von Personal- 
krediten bei Mieterdarlehen (Zuschußrichtlinien für MD-Personalkredite) ...........00000000000- Seite 82 
Nr.24 Rundschreiben über die Feststellung der Wohndichte in Berlin .......0. 4 000000000 Seite 83 
=— "—— nn EEE 
Yvı21 BauWohn IV D 2/IX H 13.2.1967 ] (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so sind neben dem 
nn Fernruf: 87 05 91 | En | Antragsteller (Bauherrn) auch der Bau- und Betriebs- 
(95) 4877/6863 ABI. S. 527 träger, die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und das 
zuständige Bauaufsichtsamt zu unterrichten. 
An die Mitglieder des Senats (3) Anträge, auf die die Richtlinien nicht angewendet 
die Bezirksämter — BauWohn — werden können, sind unter Beachtung der Form- 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin vorschriften des $ 14 des Verwaltungsverfahrensgeset- 
. . zes und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften 
nachrichtlich abzulehnen. 
an den Präsidenten des Rechnungshofes (4) Der Antragsteller und der Bau- und Betriebsträger 
es N Tr haben dem zuständigen Bauaufsichtsamt eine Verein- 
Richtlinien barung über die Übernahme der Verpflichtung zur 
zz ; Schaffung der Stellplätze nach dem Muster der Anlage 
ZuF Förderung des Baues zur Zustimmung einzureichen. Nach seiner Zustim- 
und der Finanzierung von Parkpaletten mung zu der Vereinbarung wird das Bauaufsichtsamt 
- die Erfüllung der Verpflichtung von dem Bau- und Be- 
im Wohnungsbau triebsträger verlangen. Das Bauaufsichtsamt hat von 
Auf Grund des & 6 Abs.2 Buchst.b AZG und zur seiner Entscheidung auch die Wohnungsbau-Kredit- 
Durchführung der mit Senatsbeschluß Nr. 2298/65 vom anstalt Berlin zu unterrichten. 
6. Juli 1965 der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin über- . 
tragenen Aufgaben wird bestimmt: 1 Verpflichtungen des Bauherrn 
(1) Ist der Übernahme der Verpflichtung gemäß Num- 
XI. Allgemeines mer 3 Abs. 4 zugestimmt worden, so hat der Bauherr 
x für jede neuzuschaffende Wohnung, für die nach sei- 
Geltungsbereich : f 
* . nn a nem Antrag ein Stellplatz in einer Parkpalette ge- 
DS DE a der Min N SET UCHE HEN schaffen werden soll, einen Finanzierungsbeitrag zu 
in denen GIE NAC en baurechtlichen vVOrSchriiien zahlen. Er beträgt 2500 DM und kann unter Berück- 
bestehende Verpflichtung des Bauherrn öffentlich ge- sichtigung der Straßenbreiten in Ausnahmefällen auf 
N EDS ar und OU en eb Ber- 2000 DM ermäßigt werden. 
I PUR SCHATTEN KON SNN ON a VOR Der Senator für Bau- und Wohnungswesen — IV C- 
mohrgeschonsigen Stellplatzaniagen (PorkPalcen) 91” kann die Höhe der Finanzierungsbeiträge auch gebiets- 
© x z a ; weise bestimmen. Die Finanzierungsbeiträge sind an 
V NEE ae aD KEG meht EOS die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin zu leisten; die 
mäßig ist Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ist zu einer: Ver- 
. rechnung. dieser Beträge mit Zahlungen aus dem 
(2) Ausnahmsweise können diese Richtlinien auch öffentlichen N Srulerchen berechtigt. 5 
angewendet werden, wenn Parkpaletten beim Bau 
steuerbegünstigter Miet- und Genossenschaftswohnun- (2) An den für die Errichtung der Parkpaletten und 
gen geschaffen werden sollen. deren Betrieb (insbesondere Zufahrtswege) benötigten 
Grundstücksflächen hat der Bauherr dem Bau- und 
Zweck der Förderung Betriebsträger unentgeltlich für die Dauer von 50 Jah- 
Dem Bauherrn soll ermöglicht werden, seine Verpflich- ren ein Erbbaurecht zu bestellen. Für die Zufahrtswege 
tung zur Schaffung von Stellplätzen unter den in diesen kann der Bauherr dem Bau- und Betriebsträger an 
Richtlinien bezeichneten Voraussetzungen durch Ver- Stelle des Erbbaurechts auch ein Wegerecht ein- 
einbarung auf einen Bau- und Betriebsträger zu über- räumen. 
tragen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, daß 
Parkpuletten — nsbesontiere in neuen Wohnsiedlun- (3) Der Bauherr hat das Erbbaurecht (ggf. auch das 
gen — nach Maßgabe des jeweilig von der weiteren Wegerecht) auf Verlangen des Bau- und Betriebs 
Verkehrsentwicklung abhängigen, Bedarfs an Stell® (ieeräumen“ Die Faufzeit” des Eıbbaurechts bemint 
erden wirtschaftlich geplant, errichtet und betrieben sich von diesem Zeitpunkt an. Zur Sicherung des An- 
. spruchs des Bau- und Betriebsträgers hat der Bau- 
herr auf Verlangen eine Vormerkung im Grundbuch 
XI. Voraussetzungen eintragen zu lassen. 
Antragsverfahren (4) In dem Vertrag über die Bestellung des unent- 
x geltlichen Erbbaurechts ist eine Vereinbarung zu 
dan Von En A Sa treffen, nach der bei Erlöschen des Erbbaurechts durch 
nien ist. bei rear N Senator für Bau- und Wohnungs- Zeitablauf eine Entschädigung für die Parkpalette an 
wesen — IV C -— einzureichen. Er muß die Erklärung den Erbbauberechtigten nicht zu leisten ist. 
des Bauherrn enthalten, daß er bereit ist, diese Richt- (5) Nach Erlöschen des Erbbaurechts ist der Bauherr 
linien für sich. als verbindlich anzuerkennen und die verpflichtet, die Stellplätze in der vom Bau- und Be- 
sich hieraus für ihn ergebenden Verpflichtungen zu triebsträger errichteten Parkpalette den Wohnungs- 
übernehmen. inhabern gegen ein angemessenes Entgelt zu über- 
"
	        

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