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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1967
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432113
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
17. April 1967
Publication:
, 1967-04-17

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1967 (Public Domain)
  • 9. Februar 1967
  • 8. März 1967
  • 9. März 1967
  • 13. März 1967
  • 15. März 1967
  • 4. April 1967
  • 5. April 1967
  • 17. April 1967
  • 16. Mai 1967
  • 18. Juli 1967
  • 2. August 1967
  • 22. August 1967
  • 31. August 1967
  • 7. September 1967
  • 28. September 1967
  • 10. Oktober 1967
  • 17. Oktober 1967
  • 14. November 1967
  • 11. Dezember 1967
  • 27. Dezember 1967

Full text

Ausgegeben” am 1774/19, ; ; 
DK ; V1/1967 
Di bi . Wein ° Seite 73 
lenstbiaft des Senats von Berlin a 
® 
Teil VI Bau- und. Wohnungswesen 
LA halt: 
Nr.20 Ausführungsvorschriften zu 8 67 der Bauordnung für Berlin (Bau Bln) — Herstellung von Stell- 
plätzen —. ....... . m Se Seite 73 
BauWohn IX B 12 — 111.66 [7.3.1067 Tiefbauamt ist die Lage der Überfahrt über den Geh- 
VI-20 Fernruf: 870591 — (95) 4980 7.3. 1967 weg rechtzeitig. zu klären, damit etwa notwendige 
ABI. S. 486 Änderungen des Projekts ohne besondere Schwierig- 
U keiten möglich sind. Für die Gehwegüberfahrt ist eine 
An die Bezirksämter besondere Genehmigung vom zuständigen Amt für 
nachrichtlich Tiefbau — Straßenaufsicht — einzuholen. 
an den Präsidenten des Rechnungshofes Sollen in den Ausnahmefällen des 8 67 Abs.6 Satz 2 
BauO Blin die Stellplätze oder die: Zufahrt zu ihnen 
Ausführungsvorschriften auf einem anderen als dem Baugrundstück angelegt 
er . werden, so muß die Benutzung des Grundstücks für 
zu $ 67 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) den vorgesehenen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert 
I Herstellung von Stellplätzen DE sein. Zu diesem Zweck ist, sofern nicht im Bebauungs- 
plan eine Sicherung getroffen werden kann, eine Bau- 
nn 2 last im Baulastenverzeichnis einzutragen; hierzu wird 
Inhaltsübersicht Nr. auf die Ausführungsvorschriften zu‘ 88 104, 105 
I. Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen .... 1-6 | BauO Bln — Einrichtung und Führung des Baulasten- 
II. Anzahl der Stellplätze .......... 00000000 7_14 verzeichnisses — vom 26. Oktober 1966 (ABl. S. 1250) 
III. Größ A Beschaffenheit der Stellblät 15_20 verwiesen, Die bauaufsichtliche Genehmigung soll erst 
- Gr0Se Uhd. Deschaftenheit der Stellplätze .... erteilt werden, wenn der verpflichtete Grundstücks- 
IV. Lage der Stellplätze 1.00.0000 00 06 21-24 eigentümer nach $ 104 Abs.1 BauO Bln gegenüber 
V. Zeitpunkt der Herstellung von Stellplätzen .. 25-26 der Bauaufsichtsbehörde die die Baulast begründende 
VI. Stellplatzverpflichtung für bestehende Erklärung abgegeben hat. Die Pläne mit der Eintra- 
Anlagen ......... kW wEn: WI-D9 gung der Stellplätze sind sowohl in den Grundstücks- 
* akten des belasteten wie des berechtigten Grundstücks 
VII. Schlußbestimmungen .......... 30-31 abzuheften. Die Grundstücksakten des ‘belasteten 
Grundstücks sind deutlich zu kennzeichnen. 
Wird der Nachweis der Stellplätze nicht erbracht und 
kommt eine Befreiung gemäß 8 86 BauO Bln nicht in 
Auf Grund des $ 109 der Bauordnung für Berlin (BauO Frage, so ist die Baugenehmigung zu versagen. 
Bin) vom 29. Juli 1966 (GVBl. S. 1175) wird zur Ausfüh- 5 Die Anrechnung öffentlicher Verkehrsflächen, und 
rung des $ 67 BauO Bln über die Herstellung von. Stell- zwar sowohl solcher des fließenden als auch des ruhen- 
plätzen für Kraftfahrzeuge folgendes bestimmt: den Verkehrs (z. B. Parkplätze, Parkhäfen), auf die 
nach $ 67 Abs. 2 und 3 BauO Bln herzustellenden Stell- 
! plätze ist grundsätzlich ausgeschlossen 
Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen In der Baugenehmigung —- gegebenenfalls auch im 
1! Nach 8 67 Abs.2 Satz 1 BauO Bln sind bei der Er- Befreiungsentscheid — ist die Anzahl der notwendigen 
richtung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen, Stellplätze in jedem Fall ausdrücklich festzulegen, 
bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten auch wenn der Bauantrag schon in den zeichnerischen 
ist, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie Unterlagen die Herstellung von Stellplätzen vorsieht. 
in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Gemäß 8 67 Gleichzeitig ist, sofern nicht in besonderen Fällen eine 
Abs. 3 Satz 1 BauO Bln stehen wesentliche Änderungen Fristgewährung nach Abschnitt V in Betracht kommt, 
baulicher Anlagen oder wesentliche Änderungen ihrer vorzuschreiben, daß die Stellplätze bis zur Schluß- 
Benutzung der Errichtung im Sinne des Absatzes 2 abnahme betriebsfähig herzustellen und danach den 
Satz 1 gleich. In diesen Fällen ist demnach für die ständigen Benutzern und den Besuchern der baulichen 
Stellplatzverpflichtung von dem Gesamtbedarf für die Anlage zur Verfügung zu stellen sind. Der Schluß- 
baulichen Anlagen in dem veränderten Umfang aus- abnahmeschein darf, von den Fällen des Abschnittes V 
zugehen. Sind dagegen die Änderungen nicht wesent- abgesehen, in der Regel erst erteilt werden, wenn die 
licher Art, so besteht nach 8 67 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln Stellplätze betriebsfähig angelegt sind 
eine Stellplatzverpflichtung nur .im Umfang des durch 
die Änderung bedingten Zusatzbedarfs. Die nach 8 67 IL 
Abs. 2 und 3 BauO Bln herzustellenden Stellplätze sind Anzahl der Stellplätze 
notwendige Stellplätze im Sinne des $ 67 Abs. 11 7? Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich 
BauO Bln. nach Art, Umfang und Lage des Bauvorhabens unter 
Die nach 8 67 Abs.2 und 3 BauO Bln notwendigen besonderer Berücksichtigung des für das Vorhaben zu 
Stellplätze sind bereits bei der Stellung des Bau- erwartenden Kraftfahrzeugverkehrs. Der Bemessung 
antrages ihrer Lage, Anzahl und Größe nach nach- sind die Richtzahlen der folgenden Übersicht zugrunde 
zuweisen. Werden keine baulichen Anlagen, sondern zu legen: 
andere Anlagen mit zu erwartendem Zu- und Ab- 
fahrtsverkehr errichtet, so ist für die hierfür benötig- Lfd. nn 
ten Stellplätze gemäß 8 79 Abs.2 Nr.5 BauO Bln ein Nr. Verkehrsquelle 1 Stellplatz für 
eigener Genehmigungsantrag zu stellen und dabei 
SE a ADS a 7 { Wohngebäude 1 Wohnung 
stehen. Gemä SS. TE. er Verordnung über . . 2 
Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren Bau 2.  Altenwohnheime 10 bis 25 Plätze 
vorlagenverordnung — BauVorlVO —-) vom 14. De- Altenheime 
zember 1966 (GVBl. S. 1781) sind die Stellplätze in den 3 Studentenwohnheime 5 Betwrsn 
Lageplan einzutragen. Im Einvernehmen mit dem Schwesternwohnheime 
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