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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1967
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432113
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
28. September 1967
Publication:
, 1967-09-28

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1886 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des VI. Jahrgangs, 1886.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 3A
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 6A
  • Nr. 7
  • Nr. 8
  • Nr. 8A
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 10A
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 12A
  • Nr. 13
  • Nr. 13A
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 18A
  • Nr. 19
  • Nr. 20
  • Nr. 20A
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 22A
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 24A
  • Nr. 25
  • Nr. 25A
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 33A
  • Nr. 34
  • Nr. 34A
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 42A
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 44A
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 48A
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 50A
  • Nr. 51
  • Nr. 51A
  • Nr. 52

Full text

Centralblatt der Bauverwaltung. 
83 
1fr. 9. 
geben, sehen wir an der lauen Theilnahme, welcher die freiwilligen 
Innungen der Bauhandwerker vielfach begegnen. Um die aufser den 
obengenannten noch vorhandenen Bauhandwerker, nämlich die Dach 
decker, Schmiede, Schlosser, Tischler, Glaser, Anstreicher, Stuckateure 
und Ofensetzer zu nöthigen, sieh eine gründliche Ausbildung in 
ihrem Fache anzueignen, würde die Bestimmung genügen, dafs bei 
Staatsbauten nur solche Handwerker beschäftigt werden sollen, 
welche einer der nach § 97 u. f. der Gewerbeordnung gebildeten 
freiwilligen Innung angehören. 
Diese Mafsregel in Verbindung mit der Einführung des Prüfungs 
zwanges für die drei wichtigsten Baugewerbe wird nicht nur dem 
bauenden Publicum grofscn Nutzen bringen, sondern auch den vollen 
Beifall aller besseren Bestandteile unter den Bauhandwerkern 
linden. Moeller. 
Querscliwellen-Öberbau auf Holzschwellen für Hauptbahnen 
Den Königlichen Direetionen der prenfsischen Staatsbahnen ist 
mit Ministerial-Erlafs vom 22. August 1885 die Zeichnung des neben 
stehend dargestellten Stahlschienen-Profils für Querschwel- 
len-Oberbau von 134 mm Gesamthöhe und 39 mm Kopfhöhe (Fig. 1) 
und neuerdings mit Erlafs vom 
30. Januar 1886 die Zeichnung zu 
den Querschnitten der La 
schen für Q uerschwellen- 
0,berbau (Figur 2), sowie die 
jenige für den Querschwellen - 
Oberbau auf Holzsehwellen 
(Figuren 3 bis 8) — sämtlich für 
Hauptbahnen — zugegangen, wel 
che in Zukunft den Ncubeschaffun- 
gen für gröfsere Strecken allgemein 
zu Grunde zu legen sind. Die Aus 
arbeitung der in Rede stehenden 
Vorschriftszeichnungen ist in der 
Abtheilung für das Eisenbahnwesen 
im Ministerium der öffentlichen Ar 
beiten erfolgt. Die den Zeichnun 
gen beigefügten Erläuterungen 
lassen wir nachstehend folgen: 
Die Schienen erhalten den in 
Figur 1 dargestellten Querschnitt 
unter der Bezeichnung »Normal- 
Schienenprofil für Querschwellen- 
Oberbau auf Hauptbahnen 1885“. 
Die Länge der Schienen ist in der 
Regel 9000 mm. 
Curvenschienen erhalten die 
Länge von 8930 mm und sind durch 
ein Loch im Stege auszuzeichnen, 
welches 20 mm Durchmesser erhält 
und sich 500 mm vom Ende und 
60 mm über Schienenunterkante 
befindet. Die Lochung der Schie 
nen ist, bei 6 mm Zwischenraum 
zwischen den Köpfen, der Lochung 
der Laschen entsprechend. Die Lö 
cher erhalten 30 mm Durchmesser 
und stehen mit ihrem Mittelpunkte 
50 mm über Schienenunterkante. 
Die Mittelpunkte erhalten von 
der Endfläche die Entfernungen 
62 und 237 mm. Das Brechen der 
Kante am Schienenkopfe kann 
auf 1 mm Kathetenlänge beschränkt 
werden. 
Die hölzernen Schwellen 
erhalten 250 ein Länge, bei 26 cm 
Breite und 16 cm Höhe, mit oberen 
Waldkanten von höchstens 5 cm 
Kathctenlänge, Die durch Hobelung zu ebonenden Auflagerflächen 
erhalten nach innen eine Neigung von 1 : 20. Die Schwellentheilung 
bei 10 Schwellen auf die Schiene beträgt am Schienenstofs 667 mm, 
im übrigen 926 bis 927 mm (Figur 3). 
Sämtliche Schienenauflager erhalten Unterlagsplatten von 
160 mm Länge, 180 mm Breite und 12,5 mm Stärke mit 2 Rändern 
und 5 kleinen Rippen von 3 mm Höhe und Breite in der Unterfläche 
nach Zeichnung (Figur 4). Die Unterlagsplatten au den Sehienen- 
stöfsen (Figur 8) erhalten 3 Löcher, ein äufseres auf der Mittellinie 
und zwei innere, je 40 mm von der Mittellinie entfernt. 
Ob Hakhägei oder Schrau 
bennägel für die Befestigung den 
Vorzug verdienen, entscheidet die 
Erfahrung je nach der Holzart der 
Schwellen. Mit Rücksicht auf die 
Unterlagsplatten dürften Haknägel 
von 16,5 cm Länge und 15 mm 
im Geviert Stärke genügen. Die 
Löcher für dieselben erhalten 17 mm 
im Geviert (Figur 4). 
Die Unterlagsplatten auf den 
Zwischenschwellen (Figur 7) er 
halten zwei Löcher, ein äufseres 
und ein inneres, je 20 mm aus 
dev Mittellinie nach rechts und 
links versetzt. 
Die Laschen nach dem bei 
gefügten Querschnitt (Figur 2) 
erhalten 142 mm Höhe mit je 
vier Löchern, deren Mittelpunkte 
90 mm über Laschenunterkante 
liegen und die Entfernungen 
175, 130, 175 von Mitte zu Mitte 
haben. Die AnfseOaschen erhal 
ten länglicheHLöcher, 24 mm hoch 
und 30 mm lang, für die An 
sätze an den Schraubenbolzen, 
die Innenlaschen rnnde Löcher 
von 24 mm Durchmesser. Die 
Aufsenlaschen (Figur 6) erhalten 
eine Länge von 600 mm, die En 
den derselben werden im unteren 
Schenkel doppelt ausgeklinkt, und 
zwar für die Holzschwellcn 30 mm 
hoch und 97 mm lang und dem 
nächst für die Unterlagsplatten 
20 mm hoch und 48 mm lang, 
sodafs beim Wandern der Schienen 
sich die Laschen gegen die Unter 
lagsplatten legen. 
Die Inncnlaselien (Figur 5) er 
halten eine Länge von 667 mm und 
an den Enden eine dreifache Aus- 
klinkung, nämlich: eine erste für 
die Holzschwellen 30 mm hoch und 
130,5 mm lang, eine zweite dem 
nächst für die Unterlagsplattcn 
20 mm hoch und 81.5 mm lang, 
und eine dritte Für das Hindurch 
treten des dritten Haknagels der Unterlagsplatten auf den Stofs- 
schwellen durch den waagerechten Schenkel der Lasche. Letztere 
Ausklinkung ist 20 mm breit und 25 mm tief und liegt mit ihrer 
Mitte 40 mm vom Ende entfernt. Die Laschen verbinden in dieser 
Weise die Widerstände je zweier Stofsschwellen gegen das Wandern 
der Schienen. 
Fig. 5. UuterlagspJattc und Lasche am Schienenstofs. — Innenseite des Geleises. 
* epp - — ->j 
Fig. G. Unterlagsplatte und Lasche am Schienenstofs. — Aufsenseite des Geleises. 
Neubau des Regierungsgebäudes in Stade. 
In Ausführung des Gesetzes über die Organisation der allge 
meinen Landesverwaltung in der Provinz Hannover ist am 1. Juli 1885 
in Stade eine Regierung eingerichtet, deren Geschäftsräume vorläufig 
in den bisherigen Landdrosteigebäuden, dem alten Amtshause und 
der vormaligen Taubstummen-Anstalt untergebracht worden sind. Da 
die gedachten Gebäude nicht nur ihrer Gestaltung und Ausdehnung 
nach für den neuen Zweck völlig ungeeignet waren, sondern auch in 
baulicher Beziehung eine so schlechte Beschaffenheit aufweisen, dafs 
an ihre dauernde Beibehaltung nicht gedacht werden konnte, so 
wurde von der Staatsregierung die Ausführung eines Neubaues be
	        

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