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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1967
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432113
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
9. Februar 1967
Publication:
, 1967-02-09

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1967 (Public Domain)
  • 9. Februar 1967
  • 8. März 1967
  • 9. März 1967
  • 13. März 1967
  • 15. März 1967
  • 4. April 1967
  • 5. April 1967
  • 17. April 1967
  • 16. Mai 1967
  • 18. Juli 1967
  • 2. August 1967
  • 22. August 1967
  • 31. August 1967
  • 7. September 1967
  • 28. September 1967
  • 10. Oktober 1967
  • 17. Oktober 1967
  • 14. November 1967
  • 11. Dezember 1967
  • 27. Dezember 1967

Full text

= = A 
Ausgegeben am 9.271967 7 
B Fa V1/1967 
> TE Seite1 
® - 
Dienstblatt des Serbts-von-Betlin >. 
° 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
Lnh al ti 
Nr. 1 Richtlinien über die Gewährung von Aufwendungszuschüssen 1967 ... Seite 1 
Nr. 2 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für die Auszahlung und Abrechnung von 
Darlehen aus öffentlichen Mitteln (Abrechnungsbestimmungen 1964) ......... KOREA Seite 2 
Nr. 3 Rundschreiben über das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauaufträge ...........-. Seite 3 
Nr. 4 Ausführungsvorschriften zu 8 99 Abs. 7 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über die bauauf- 
sichtliche Behandlung von Bauten Berlins ......-. Seite 5 
e BauWohn IV D? Yen 4. Höhe des Aufwendungszuschusses 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4877 112.12. 1966| OR 
(1) Für Miet- und Genossenschaftswohnungen werden 
ABI. S. 1364 Aufwendungszuschüsse in folgender Höhe gewährt: 
An die. Mitglieder des Senats a) 0,60 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich bei 
die Bezirksämter — BauWohn — Wohnungen, die Wohnungsuchenden, deren Jahresein- 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin kommen die im $ 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 
nachrichtlich festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet, zu- 
an den Präsidenten des Rechnungshofes geteilt worden sind, 
b) 0,90 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich bei 
“ ee Wohnungen, die Wohnungsuchenden zugeteilt werden, 
Richtlinien die ihren Wohnraum wegen öffentlicher Baumaßnah- 
über die Gewährung von Aufwendungszuschüssen men oder im Zusammenhang mit anerkannten Stadt- 
erneuerungsmaßnahmen aufgeben müssen (Abrißbe- 
1967 troffene). 
Auf Grund des & 6 Abs. 2 Buchst. a und b AZG urid des (2) Maßgebend für die Festsetzung der Höhe der Auf- 
5 1% Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau- wendungszuschüsse ist das im Sinne A5s & 25 Abs. 2 des 
Kreditanstalt Berlin wird zur Durchführung des $ 46 Satz 1 Zweiten Wohnungsbaugesetzes ermittelte Einkommen des 
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Erstmieters. Erstmieter ist derjenige, der die bezugsfertig 
Familienheimgesetz) in der Fassung vom 1. September 1965 gewordene Wohnung, nachdem sie ihm zugeteilt worden 
(BGBl.I S.1617 / GVBl. S. 1715), geändert durch das Ge- ist, als erster bezieht. 
setz zur Sicherung des Haushaltsausgleichs (Haushalts- (3) Für die vom Eigentümer und seiner Familie oder 
sicherungsgesetz) vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065 / einem Angehörigen und seiner Familie genutzte Wohnung 
GVBl. S. 2056), im Einvernehmen mit den Senatoren für in Familienheimen und für eigengenutzte Eigentumswoh- 
Finanzen und für Wirtschaft bestimmt: nungen werden Aufwendungszuschüsse nur bis zu einer 
. Wohnfläche von 
1. Geltungsbereich 60 qm für Alleinstehende und Familien mit 2 Personen 
Für Wohnungen, die im Wohnungsbauprogramm 1967 in zuzüglich 
Berlin durch öffentliche Baudarlehen gefördert worden sind, 10 qm Wohnfläche für jeden weiteren zur Familie 
können Aufwendungszuschüsse nach diesen Richtlinien ge- rechnenden Angehörigen 
währt werden, und nur dann gewährt, wenn die in $ 25 des Zweiten Woh- 
2. Zweck der Förderung nungsbaugesetzes festgelegte Einkommensgrenze nicht 
überschritten wird. Die Höhe des Aufwendungszuschusses 
(1) Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen beträgt in diesen Fällen 
(Aufwendungszuschüsse) werden bei Miet- und Genossen- 0,40 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich. 
schaftswohnungen. Zur NEE der Kinzelmielen unch Aufwendungszuschüsse für Familienheime in der Form von 
8 23 Abs.2 der Neubaumietehverordnung 1962 (BGBl. I Kleinsiedl rä > gewährt, wenn und soweit ihre 
8.753 | GVBl.1963 S.138 / Dbl. VI/1963 Nr.21) und bei einsiedlungen. werden. DUF ZCWANLE, WEN m x 
aa : z ' ; Bewilligung im Bewilligungsbescheid über das öffentliche 
Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen Baudarlehen zugelassen wbrden ist 
zur Verringerung der Belastung gewährt. . 
(2) Von der Bezugsfertigkeit der Wohnungen an darf 5. Dauer der Aufwendungszuschüsse 
der Vermieter nur die um die Aufwendungszuschüsse ver- (1) Aufwendungszuschüsse werden auf die Dauer von 
billigten Einzelmieten fordern, 5 Jahren bewilligt. Dabei wird die Bewilligung der Auf- 
wendungszuschüsse aus Gründen der Vereinfachung. des 
3. Gegenstand der Förderung Berechnungs- und Auszahlungsverfahrens auf den Ersten 
S - > „des auf den Zeitpunkt der mittleren Bezugsfertigkeit der 
(1) Aufwendungszuschüsse können gewährt werden für geförderten Wohnungen folgenden Monats abgestellt. Für 
a) Miet- und Genossenschaftswohnungen, vor diesem Zeitpunkt bezugsfertig gewordene und ver- 
b) vom Eigentümer und seiner Familie oder einem Ange- mietete Wohnungen können die Aufwendungszuschüsse auf 
hörigen und seiner Familie genutzte Wohnungen in Antrag auch vorzeitig bewilligt und gezahlt werden. 
Familienheimen, (2) Wird das für die nachstellige Finanzierung ge- 
c) eigengenutzte Eigentumswohnungen. währte öffentliche Baudarlehen vor Ablauf der im Absatz 1 
x 3a z - . ; genannten Frist ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig 
_ (2) Für die zur Vermietung bestimmte zweite Wohnung vollständig zurückgezahlt oder nach $ 69 des Zweiten Woh- 
in Familienheimen sowie für Hauswartwohnungen bei nungsbaugesetzes abgelöst, so erlischt der Anspruch auf 
Wohnungseigentumsmaßnahmen werden Aufwendungszu- weitere Zahlung von Aufwendungszuschüssen mit dem 
schüsse nicht gewährt. ijetzten Tage des Monats, in welchem das öffentliche Bau- 
(3) Für Einraum- und Einzimmerwohnungen werden darlehen zurückgezahlt wird. 
Aufwendungszuschüsse nur gewährt, soweit diese Woh- (3) Der Anspruch auf Zahlung von Aufwendungszu- 
nungen Abrißbetroffenen nach Nummer 4 Abs. 1 Buchst. b schüssen erlischt ferner mit dem letzten Tage des Monats, 
zugeteilt werden. in dem das öffentliche Baudarlehen fällig geworden ist. 
Pa
	        

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