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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin, 1953 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1966
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433635
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
2. Juni 1966
Publication:
, 1966-06-02

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 7. Januar 1966
  • 24. Januar 1966
  • 7. März 1966
  • 8. März 1966
  • 21. März 1966
  • 28. März 1966
  • 29. April 1966
  • 11. Mai 1966
  • 2. Juni 1966
  • 3. Juni 1966
  • 13. Juni 1966
  • 22. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 25. August 1966
  • 14. September 1966
  • 28. September 1966
  • 5. Oktober 1966
  • 3. November 1966
  • 5. Dezember 1966

Full text

V1/1966' 
Seite 86 
Nr. 16 
(2) Architekten und Sonderfachleute müssen ihre Be- 
rufshaftpflicht ausreichend versichert halten, in 
der Regel mit Deckungssummen von mindestens 
500 000 DM für Personenschäden, 
50 000 DM für Sachschäden und 
20000 DM für Vermögensschäden. 
(3) Der Bauherr ist verpflichtet, vor Auftragserteilung 
zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach den Ab- 
sätzen 1 und 2 erfüllt sind. 
Die im Darlehnsantrag genannten Architekten 
müssen die Versicherung ihrer Berufshaftpflicht 
der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin durch eine 
Bescheinigung‘ des Versicherers nach Anlage 1 
nachweisen. Die Bescheinigung muß gleichzeitig 
mit dem Darlehnsantrag vorgelegt oder unver- 
züglich nachgereicht. werden. 
Andere als die im Darlehnsantrag genannten Ar- 
chitekten darf der Bauherr nur mit Zustimmung 
der Bewilligungsstelle beauftragen. Der Antrag 
auf Zustimmung ist bei der Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin einzureichen. ; 
Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit 
Zur Prüfung der in den Nummern 16, 17 und 18 gefor- 
derten Voraussetzungen können der Senator für 
Bau- und Wohnungswesen oder die Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin alle ihnen geeignet erscheinenden 
Auskünfte einholen und Nachweise über Einkommens- 
oder Vermögensverhältnisse, vorhandenes Eigenkapital, 
sowie insbesondere die Vorlage eines Kreditgutachtens 
verlangen. 
VII. Technische 
Förderungsvoraussetzungen 
20. Städtebauliche Voraussetzungen 
(1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben 
gefördert werden, die eine geordnete städtebau- 
liche Entwicklung gewährleisten und in Erschlie- 
ßung und Auflockerung den Zielsetzungen neu- 
zeitlichen Städtebaues entsprechen (8 41 Abs.1 
II. WoBauG). 
Beim Wiederaufbau zerstörter Wohngebiete ist auf 
eine städtebauliche Neuordnung besonderer Wert 
zu legen. 
(3) Die Grundstücke sollen grundsätzlich in einem 
Gebiet liegen, das durch die städtebauliche Pla- 
nung als Wohngebiet ausgewiesen ist. 
Die bauliche Ausnutzung des Grundstücks muß 
sich auf ein Maß beschränken, das eine aufge- 
lockerte Bauweise sicherstellt und die baurechtlich 
zulässige Ausnutzung nicht überschreitet. Bei 
Kleinsiedlungen soll die bebaute Fläche 1/10 der 
Grundstücksfläche nicht überschreiten. 
Erschließung 
(1) Die Bauten sollen möglichst auf bereits erschlos- 
senen oder solchen Grundstücken errichtet werden, 
die nur geringe Erschließungskosten erfordern. 
Es sollen nur Bauvorhaben gefördert werden, bei 
denen an die Grundstückserschließung, insbeson- 
dere den Straßenbau, keine höheren Anforderun- 
gen gestellt werden, als es im Rahmen der 
Gesamtplanung zur zweckmäßigen Erschließung 
unter Berücksichtigung der Erfordernisse der 
Bauvorhaben notwendig ist. Dies gilt für einmalige 
und laufende Abgaben (88 41 Abs. 2 und 90 Abs.1 
II. WoBauG). Die Straßenbaukosten sind dadurch 
einzuschränken, daß soweit wie möglich Wohn- 
straßen und Wohnwege ausgeführt werden. 
Erschließungskosten dürfen nur bis zu der Höhe 
gefordert. oder vereinbart werden, welche die 
Eigentümer der anliegenden Grundstücke nach 
den für Anliegerleistungen geltenden Vorschriften 
als Erschließungsbeiträge zu entrichten verpflich- 
tet sind ($:90 Abs. 2 II. WoBauG). 
Es sind solche Erschließungsformen zu bevorzugen, 
die durch die Art der Anordnung der Gebäude auf 
den Baugrundstücken Ersparnisse an Erschlie- 
ßungskosten ermöglichen. 
A 
21. 
(4) Bei größeren Planungen ist die. rechtzeitige Betei- 
ligung der örtlichen Versorgungsbetriebe sowie der 
für die Reinhaltung der Gewässer und der für den 
Bau und den Betrieb der Entwässerungsanlagen 
und der Fernsprechanlagen zuständigen Stellen 
sicherzustellen. Nicht vermeidbare Freileitungen, 
Transformatorenhäuser und Verteilerschränke sol- 
len so angeordnet und gestaltet werden, daß sie 
den Straßenraum und ‚die Siedlung nicht ver- 
unstalten. 
22. Planung 
(1) Die Bauvorhaben sind sorgfältig zu planen, ihre 
Bauten und Außenanlagen einwandfrei zu gestal- 
ten. Die Grundrisse sind technisch zweckmäßig 
und rationell zu entwerfen. Baustoffe und Bauarten 
sind so zu wählen, daß die Gebäude beleihungs- 
fähig sind und von Versicherern gegen Brand- 
schäden ohne wesentliche Überschreitung der für 
Massivbauten geltenden Beitragssätze versichert 
werden. 
In die Entwürfe sind für jeden Wohnungstyp die 
Flächenangaben der einzelnen Räume, die Wohn- 
flächen jeder Wohnung und die gedachte Möblie- 
rung einschließlich der Beheizung unter Beachtung 
von DIN 18 011 — Stellflächen für Möbel und Öfen 
im sozialen Wohnungsbau - einzutragen. 
Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- 
oder Zweifamilienhäusern geschaffen und so ge- 
baut werden, daß eine spätere Überlassung der 
Häuser. als Eigenheime möglich ist. Soweit aus 
städtebaulichen oder anderen Gründen Mehrfami- 
lienhäuser geschaffen werden, soll ein angemesse- 
ner Teil so gebaut werden, daß eine spätere Über- 
lassung der Wohnungen als Eigentumswohnungen 
möglich ist ($ 63 II. WoBauG). 
Außenganghäuser sollen vermieden werden. Bei 
Eigenheimen und Kaufeigenheimen ist aus Grün- 
den der Kostensenkung die Form des Reihenhauses, 
bei Kleinsiedlungen die des Doppelhauses zu bevor- 
zugen. 
Bauvorhaben werden nur gefördert, wenn auf dem 
Baugrundstück oder in dessen Nähe ein Kinder- 
spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist, 
dessen Anlage den „Richtlinien für Kinderspiel- 
plätze“ (Anlage 2) entspricht. 
Bei geschlossener Bauweise soll das Treppenhaus 
unmittelbar von der Straße aus zugänglich sein. 
Die Wohnungen sollen Quer- oder Diagonallüftung 
und keine gefangenen Räume haben. Innerhalb der 
Wohnungen sollen die einzelnen Räume die für die 
vorgesehene Nutzung günstigste Lage zur ent- 
sprechenden Himmelsrichtung haben. Bei Woh- 
nungen mit nur einem Schlafzimmer soll. dieses so 
bemessen sein, daß außer den Elternbetten. ein 
Kinderbett aufgestellt werden kann. 
Die Wohnzimmer müssen ihrer Größe nach in 
einem angemessenen Verhältnis. zur Größe der 
Wohnung stehen und zweckmäßig zu möblieren 
sein. Die Wohnfläche von 18 qm darf jedoch nicht 
unterschritten werden. 
Die Wohnungen in mehrgeschossigen Gebäuden 
sind — soweit möglich — mit ausreichend bemesse- 
nen und nicht unmittelbar aneinanderliegenden 
Loggien oder Balkonen zu versehen. 
Ein- und Zweifamilienhäuser sollen mindestens zur 
Hälfte unterkellert werden. Der Keller soll über 
eine Innentreppe erreichbar sein. Am Hauseingang 
soll ein Windfang vorgesehen werden. 
Bäder und Aborte sollen in Wohnungen, die für 
mehr als 5 Personen bestimmt sind, in getrennten 
Räumen untergebracht werden. 
Installationen, deren Benutzung Geräusche . ver- 
ursacht, dürfen nicht mit einer Wand verbunden 
werden, die an ein Zimmer grenzt. 
Ein angemessener Teil des Grundstücks ist als 
Grünfläche und Wirtschaftsfläche (für Müll- 
kästen, Klopfstangen u. dgl.) anzulegen. Das An- 
legen von Mietergärten, insbesondere .in neuen
	        

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