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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin, 1953 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1966
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433635
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
7. Januar 1966
Publication:
, 1966-01-07

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 7. Januar 1966
  • 24. Januar 1966
  • 7. März 1966
  • 8. März 1966
  • 21. März 1966
  • 28. März 1966
  • 29. April 1966
  • 11. Mai 1966
  • 2. Juni 1966
  • 3. Juni 1966
  • 13. Juni 1966
  • 22. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 25. August 1966
  • 14. September 1966
  • 28. September 1966
  • 5. Oktober 1966
  • 3. November 1966
  • 5. Dezember 1966

Full text

“V1/1966 
Seite 31 
Nr. 1 
einem Bauherrn und einem Bewerber aus einer Ver- 
kaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwischen 
einem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen 
(8 37 Abs. 3). 
(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus die- 
sem Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen 
Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte 
angerufen werden können, behält es hierbei sein 
Bewenden, 
3 103 
HER 
Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen 
bei Eigentumswohnungen 
Sollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum 
Bau von Eigentumswohnungen gewährt werden, so 
soll von einer Gesamtbelastung der Wohnungs- 
eigentumsrechte abgesehen werden, sofern nicht 
wichtige Gründe entgegenstehen. 
Zweiter Abschnitt 
Durchführungsvorschriften 
$ 104 
Vorschriften 
über den Einsatz von Kapitalmarktmitteln 
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 
Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die 
Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil 
ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsmäßigen 
Geschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage be- 
stimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzlichen 
Vorschriften und Satzungsbestimmungen für die 
Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen. 
$ 105 
Ermächtigung der Bundesregierung 
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften 
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für 
öffentlich geförderte und für steuerbegünstigte 
Wohnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften 
zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über 
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre 
Sicherung sowie die Belastung und ihre Berech- 
nung; 
o) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- 
und: Bewirtschaftungskosten und deren Höchst- 
sätze sowie die Aufbringung, die Bewertung und 
den Ersatz der Eigenleistung; 
die Mietpreisbildung und die Mietpreisüber: 
wachung; 
d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen so- 
wie von Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen. 
In der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße 
Anwendung der Vorschriften dieser Rechtsverord- 
nung für die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne 
des Ersten Bundesmietengesetzes bestimmt werden. 
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für 
öffentlich geförderte Wohnungen durch Rechtsver 
ordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Ge- 
setzes zu erlassen über 
a) 
allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Ein- 
satz öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die 
der Steigerung und Erleichterung der Bautätig- 
keit im sozialen Wohnungsbau oder der Verbes- 
serung der Wirtschaftlichkeit der Wohnungen 
dienen; 
b) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter 
denen öffentliche Mittel‘ als Darlehen oder Zu- 
schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun- 
gen, als Zinszuschüsse oder als Annuitäts- 
darlehen bewilligt werden können. 
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur 
Durchführung dieses Gesetzes und des 8 3la 
des Mieterschutzgesetzes durch Rechtsverordnung 
nähere Vorschriften darüber zu erlassen, unter wel- 
chen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt 
an einer Wohnung die Eigenschaft als öffentlich ge- 
förderter, steuerbegünstigter oder frei finanzierter 
Wohnung zukommt und unter welchen Vorausset- 
zungen und zu welchem Zeitpunkt die Wohnung 
diese Eigenschaft verliert. 
Ermächtigung der Landesregierungen 
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften 
Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere 
Bestimmungen zur Regelung der in $ 105 Abs.1 
und 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit 
die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen 
Gebrauch macht. 
$ 106 
Zustimmung des Bundesrates 
zu Rechtsverordnungen 
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und 
des Bundesministers für Wohnungswesen, Städte- 
bau und Raumordnung, die auf Grund des vor- 
liegenden Gesetzes erlassen werden, bedürfen der 
Zustimmung des Bundesrates. 
8 107 
Dritter Abschnitt 
Überleitungsvorschriften 
$ 108 
Allgemeine Überleitungsvorschrift 
(1) Für Wohnungen und Wohnräume, die nach 
dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und 
auf die dieses Gesetz nach $ 4 nicht anzuwenden ist, 
finden die Vorschriften der 88 109 bis 116 dieses Ge- 
setzes unter den dort bezeichneten Voraussetzungen 
Anwendung. 
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, 
durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß auf 
öffentlich geförderte Wohnungen und Wohnräume, 
die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden 
sind oder bezugsfertig werden und für die die öffent- 
lichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 be- 
willigt worden sind oder bewilligt werden, auf An- 
trag des Bauherrn bestimmte Vorschriften des vor- 
liegenden Gesetzes an Stelle der entsprechenden 
Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an-
	        

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