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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin, 1953 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1966
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433635
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
7. Januar 1966
Publication:
, 1966-01-07

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 7. Januar 1966
  • 24. Januar 1966
  • 7. März 1966
  • 8. März 1966
  • 21. März 1966
  • 28. März 1966
  • 29. April 1966
  • 11. Mai 1966
  • 2. Juni 1966
  • 3. Juni 1966
  • 13. Juni 1966
  • 22. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 25. August 1966
  • 14. September 1966
  • 28. September 1966
  • 5. Oktober 1966
  • 3. November 1966
  • 5. Dezember 1966

Full text

VI/1966 | 
Seite 16 
Nr. 1 
(5) Offentliche Mittel können auch einem Unter- 
nehmen darlehnsweise zur vorübergehenden Vor- 
finanzierung des Baues von Familienheimen in 
der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und 
Kleinsiedlungen, die mit öffentlichen Baudarlehen, 
namentlich für Wohnungsuchende mit geringem Ein- 
kommen, geschaffen werden sollen, bewilligt wer- 
den. 
(6) Neben oder an Stelle von öffentlichen Bau- 
darlehen können öffentliche Mittel auch als Dar- 
lehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden 
Aufwendungen, als Zuschüsse zur Deckung der für 
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen (Zins- 
zuschüsse) oder als Darlehen zur Deckung der für 
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder 
Tilgungen (Annuitätsdarlehen) bewilligt werden. 
Die Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der 
laufenden Aufwendungen, die Zinszuschüsse oder 
die Annuitätsdarlehen können auch befristet ge- 
währt werden, 
Förderungssätze 
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen 
zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen 
für die nach $ 42 Abs. 2 und 6 einzusetzenden öffent- 
lichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die 
Förderung der Bauvorhaben bemessen werden soll 
(Förderungssätze). Die Förderungssätze sollen nach 
der Wohnfläche gestaffelt werden, und zwar in der 
Weise, daß der Förderungssatz für eine Wohnung 
mittlerer Größe bestimmt wird und für Wohnungen 
mit größerer Oder kleinerer Wohnfläche Zuschläge 
oder Abzüge vorgesehen werden, 
(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu 
bemessen, daß der Vorschrift des $ 46 Satz 1 Rech- 
nung getragen wird. Für Familienheime in der Form 
von Eigenheimen und Kaufeigenheimen sind die 
Förderungssätze um mindestens 10 vom Hundert, 
für Familienheime in der Form von Kleinsiedlungen 
um 15 vom Hundert, für eigengenutzte Eigentums- 
wohnungen und Kaufeigentumswohnungen um 10 
vom Hundert höher zu bemessen als für andere 
Wohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung. 
$ 43 
$ 44 
Einsatz des nachstelligen Baudarlehns 
(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende 
Öffentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf 
den Rang seiner dinglichen Sicherung von der Be- 
willigungsstelle auf Grund der nach $ 43 bestimm- 
ten Förderungssätze und unter Berücksichtigung 
der nach $ 39 zulässigen Wohnfläche zur Schließung 
der Finanzierungslücke bewilligt, die bei der Dek- 
kung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch dann 
noch verbleibt, wenn erststellige Finanzierungs- 
mittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige 
Finanzierungsmittel in angemessener Höhe vor- 
gesehen sind. Wird durch Selbsthilfe eine höhere 
als die in $ 35 vorgesehene Eigenleistung erbracht, 
so darf das der nachstelligen Finanzierung dienende 
Öffentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt wer- 
den; das gleiche gilt, wenn: ein Aufbaudarlehen 
BA 
Aa Ten“ a 
nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches 
Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts 
gewährt wird. 
(2) Das Baudarlehen soll, unbeschadet der Vor- 
schriften der Absätze 3 bis 6, zu einem niedrigen 
Zinssatz oder zinslos gewährt werden. 
(3) Bei. der Bestimmung des Zinssatzes für das 
Baudarlehen dürfen Zinszuschüsse für erststellige 
Finanzierungsmittel nicht berücksichtigt werden, die 
aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts, die nicht 
öffentliche Mittel im Sinne des $ 6 Abs. 1 sind, 
namentlich aus Mitteln für die landwirtschaftliche 
Siedlung, gewährt werden, 
(4) Wird zum Bau eines Familienheims in der 
Form eines Eigenheims, eines Kaufeigenheims oder 
einer Kleinsiedlung das Baudarlehen nur zu einem 
Betrag beantragt, der mindestens um ein Drittel 
niedriger ist als der Betrag, der für Bauvorhaben 
vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung üblicher- 
weise gewährt wird, so soll es zinslos gewährt wer- 
den. 
(5) Bei Familienheimen in der Form von Eigen- 
heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und 
bei Eigentumswohnungen darf eine Erhöhung des 
für das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder 
eine Verzinsung für das zinslos gewährte‘ Baudar- 
lehen nicht gefordert werden. Dies gilt nicht, wenn 
das Familienheim oder die Eigentumswohnung nicht 
entsprechend der gemäß $ 7 oder $ 12 getroffenen 
Bestimmung genutzt wird oder entgegen einer nach 
$ 52 Abs.2 auferlegten Verpflichtung veräußert 
worden ist. 
(6) Das Baudarlehen soll zu einem gleichbleiben- 
den Tilgungssatz, der sich nur um den Betrag er- 
sparter Zinsen erhöht, gewährt werden. Eine weitere 
Erhöhung der Tilgung darf vor Ablauf der Zeit 
nicht gefordert werden, die für eine planmäßige Til- 
gung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem 
Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist. 
8 45 
Familienzusatzdarlehen 
(1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr 
Kinder hat, zum Bau eines Familienheims in der 
Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder 
zum Bau einer eigengenutzten Eigentumswohnung 
Öffentliche Mittel nach $ 42 Abs.2 oder Abs.6 be- 
willigt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffent- 
liches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu be- 
willigen. Das Familienzusatzdarlehen beträgt 
beim Bau von 
n vs eigengenutzten 
für N en Eigentums- 
m Simen wohnungen 
2 Kindern 
3 Kindern 
4 Kindern 
5 Kindern 
6 Kindern 
2000 DM 
5000 DM 
9000 DM 
14 000 DM 
20 000 DM 
1500 DM 
3750 DM 
6750 DM 
10500 DM 
15000 DM.
	        

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