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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1960 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1960 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1960
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Note:
Fehlende Seiten: 141-143
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15431912
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
3. November 1960
Publication:
, 1960-11-03

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1960 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil VI, 1960
  • 15. Januar 1960
  • 19. Februar 1960
  • 11. März 1960
  • 31. März 1960
  • 30. April 1960
  • 5. Mai 1960
  • 14. Mai 1960
  • 7. Juli 1960
  • 20. Juli 1960
  • 2. August 1960
  • 9. August 1960
  • 16. August 1960
  • 1. September 1960
  • 21. September 1960
  • 11. Oktober 1960
  • 24. Oktober 1960
  • 3. November 1960
  • 2. Dezember 1960
  • 5. Dezember 1960
  • 21. Dezember 1960
  • 29. Dezember 1960

Full text

Ausgegeben am 3. 11. 1960 
V1/1960 
Di bi NA S Seite 219 
ıenstbilaff des Senats von Berlin NEO 
VEN A ET 
® 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
Inhalt: 
Nr.60 Bestimmungen über die Gewährung von Aufwendungszuschüssen im öffentlich geförderten sozialen 
Wohnungsbau in Berlin ......... een. Seite210 
Nr.61 Bestimmungen über Zuschüsse zu Mehrkosten für Winterbaumaßnahmen im öffentlich geförderten 
sozialen Wohnungsbau im Winter 1960/1961 (Winterbauzuschüsse 1960/1961) ...... ; Seite 222 
a —_- 
VI-60 BauWohn IV D? 5. 10.196 of (3) Für die Höhe der tragbaren Durchschnittsmiete nach 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 48 54 — = ı Absatz 2 Buchst. a und b ist das bei der Zuteilung der Woh- 
. Ve ABl S. 1048 nung ermittelte Einkommen des Mieters maßgebend. Er- 
An: gie Bezirktämter-— Bau Wohn. ; höht sich die tragbare Durchschnittsmiete im Falle eines 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung Mieterwechsels, so werden die Aufwendungszuschüsse ent- 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin sprechend gekürzt. 
nachrichtlich 
N 4) Wird eine Erhöhung der genehmigten Durchschnitts- 
den Rech h Berl ( g der g' 8’ C 
BEE GER BSCHNUNGSNOL U Keriin miete in der Zeit bis zur Anerkennung der Schlußabrech- 
” nung, spätestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren 
Bestimmungen nach Bezugsfertigkeit der durch Aufwendungszuschüsse 
Pa - ns .. geförderten Wohnungen von der Bewilligungsstelle geneh- 
über die Gewährung Non Aufwendungszuschüssen migt, so werden die Aufwendungszuschüsse entsprechend 
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau erhöht. 
in Berlin (5) Für die vom Eigentümer genutzte Wohnung in 
Familienheimen und für eigengenutzte Eigentumswoh- 
Zum Vollzug des Zweiten Gesetzes über die Gewährung nungen werden Aufwendungszuschüsse nur bis zu einer 
von Aufwendungszuschüssen im Öffentlich geförderten Wohnfläche von 60 qm für eine Familie mit 2 Personen 
sozialen Wohnungsbau vom 13. Juli 1960 (GVBl S.655) zuzüglich 10 qm Wohnfläche für jeden weiteren zur Familie 
wird im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen und rechnenden Angehörigen gewährt. Die Höhe des. Aufwen- 
für Wirtschaft und Kredit bestimmt: dungszuschusses beträgt in diesen Fällen 
a) 0,45 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, wenn 
1. Zweck der Förderung die Voraussetzungen nach 8 27 des Zweiten Wohnungs- 
Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen HaugesctZ68 SUN SR x 
(Aufwendungszuschüsse) werden bei Miet- und Genossen- Pb) 0,25 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, wenn 
schaftswohnungen zur Verbilligung der Einzelmieten oder die in 8 27 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes fest- 
Nutzungsgebühren nach 8 15 Abs. 3 der Neubaumieten- gelegte Einkommensgrenze um nicht mehr als 50 v.H. 
verordnung (GVBl 1957 S.1738 / Dbl VI/1957 Nr. 58) und überschritten wird; 
bei Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswoh- c) 0,15 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, wenn 
nungen zur Verringerung der Belastung gewährt. die in 8 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes fest- 
gelegte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. 
2. Gegenstand der Förderung 
Aufwendungszuschüsse können für die im Wohnungs- 4. Dauer der Aufwendungszuschüsse 
bauprogramm 1960 durch ein Öffentliches Baudarlehen 
geförderten Wohnungen mit Ausnahme der zweiten Woh- (1) Aufwendungszuschüsse werden auf die Dauer von 
nung in einem Familienheim gewährt werden. 5 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der mittleren 
Bezugsfertigkeit der begünstigten Wohnungen bewilligt. 
3. Höhe des Aufwendungszuschusses (2) Wird das für die nachstellige Finanzierung gewährte 
(1) Bei Miet- und Genossenschaftswohnungen werden Öffentliche Baudarlehen vor Ablauf der in Absatz 1 ge- 
Aufwendungszuschüsse in Höhe des Unterschiedsbetrages Nannten Frist nach 8 71 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 
zwischen der genehmigten Durchschnittsmiete und der nach Vorzeitig zurückgezahlt, so erlischt der Anspruch auf 
Absatz 2 tragbaren Durchschnittsmiete gewährt, sofern Weitere Zahlung von Aufwendungszuschüssen mit. dem 
der Unterschiedsbetrag ‚0,03 DM je Quadratmeter Wohn- letzten Tage des Monats, in welchem das öffentliche Bau- 
fläche monatlich übersteigt. darlehen zurückgezahlt wird. 
(2) Als tragbare Durchschnittsmiete werden angesehen: Na HE auf Ka a N 
a) 1,20 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich bei TISCHTASSEN ET SCHE ZErNEt mit dem letzten Tage des Monats, 
Wohnungen, die für Wohnungsuchende mit geringem in dem das öffentliche Baudarlehen nach Nr. 43 der Woh- 
Einkommen im Sinne von 8 27 des Zweiten Wohnungs- nungsbauförderungsbestimmungen 1957 fällig geworden ist. 
baugesetzes bestimmt sind; (4) Für eine Weiterzahlung. der Aufwendungszuschüsse 
b) 1,45 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich bei über den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Zeitpunkt 
Wohnungen, die für Wohnungsuchende bestimmt sind, hinaus bedarf es eines besonderen Bewilligungsbescheides, 
deren Jahreseinkommen die für Wohnungsuchende mit der auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen 
geringem Einkommen festgelegte Einkommensgrenze ergehen kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen im 
um nicht mehr als 50 v. H. übersteigt; Sinne dieser Bestimmungen vorliegen. Für die Höhe der 
;, 1.75 DM ji dratmeter Wohntlä n tlich bei tragbaren Durchschnittsmiete nach Nr. 3 Abs. 2 Buchst. a 
ER Zn Je Qua SLOT ONCE Monatlich bei und b ist in diesen Fällen das Einkommen des Mieters bei 
Einraum- und 1-Zimmer-Wohnungen, die nach ihrer der Neubewilligung maßgebend 
baulichen Anlage zum Bewohnen durch eine allein . 5 ; 
lebende Person bestimmt und mit Komforteinrichtun- 
gen, mindestens Zentralheizung oder gleichwertiger ir a 7 
Heizung, Warmwasserversorgung und Einbaumöbeln 5. ACH ME BI ER ht 
in Küchen ausgestattet sind (sog. Appartementswoh- 5 
nungen); (1) Die Gewährung von Aufwendungszuschüssen für 
d) 1,65 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich in Mietwohnungen ist von den in Absatz 2 genannten Voraus- 
allen übrigen Fällen. setzungen abhängig.
	        

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