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Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1959
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430117
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
29. Dezember 1959
Erschienen:
, 1959-12-29

Schnellzugriff

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  • Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 (Public Domain)
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Abschnitt. Bauerlaubnis, Prüfung und Abnahme der Bauten
  • Zweiter Abschnitt. Schutzmaßregeln bei der Bauausführung
  • Dritter Abschnitt. Bauvorschriften
  • Vierter Abschnitt. Sondervorschriften für die einzelnen Bauklassen
  • Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen
  • Anlage 1. Geltungsbereich der Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 / Moltke, Friedrich
  • Anlage 2. Bezeichnung der Gebiete, welche der Bebauung nach den Bestimmungen in § 52 der Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 — Bauklasse A — vorbehalten sind
  • Anlage 3. Bezeichnung der Gebiete, welche der Bebauung nach den Bestimmungen in § 53 der Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 — Bauklasse B — vorbehalten sind
  • Anlage 4. Bezeichnung der Gebiete, welche der Bebauung nach den Bestimmungen in § 54 der Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 — Bauklasse C — vorbehalten sind
  • Anlage 5. Bezeichnung der Gebiete, welche der Bebauung nach den Bestimmungen in § 55 der Baupolizeiordnung für die Vororte Berlins vom 21. April 1903 — Bauklasse D — vorbehalten sind
  • Nachtrag zur Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903
  • Alphabetisches Sachregister
  • Ortsverzeichnis
  • Werbung
  • Farbkarte

Volltext

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Umfassungswänden bis zur unteren Dachkante d. i. der 
Schnittlinie der Umfassungswand und der Dachfläche zu 
verstehen. 
Bei geneigter Oberfläche des Bürgersteiges oder des 
Hofes in der Längsrichtung der Umfassungswand ist das 
mittlere Höhenmaß in Rechnung zu stellen. 
2. Die Höhe aller Gebände auf dem Grundstücke darf 
unbeschadet der für die einzelnen Bauklassen geltenden 
Sondervorschriften die zwischen den Baufluchtlinien ge— 
messene Breite der Straße nicht überschreiten. Bestehen 
keine Baufluchtlinien, so ist unter Straßenbreite die tat— 
sächliche mittlere Breite des Straßendammes einschließlich 
des Bürgersteiges vor dem Gebäude zu verstehen. 
In Straßen, welche nur an einer Seite für den Anbau 
bestimmt sind, darf die Höhe der Gebäude in keinem 
Falle mehr als 18 mm betragen. 
Ist die Straßenbreite ungleich, oder liegt ein Gebäude 
an mehreren Straßen, so findet Durchschnittsberechnung statt. 
3. Wo in dieser Polizeiverordnung der Abstaud der 
Gebäude untereinander und von der hinteren Nachbar— 
grenze zu der Höhe der Umfassungswände ins Verhältnis 
gesetzt ist, wird unter Höhe das Maß von der Erdober— 
fläche bis zur Dachkante der einander oder der Grenze 
zugekehrten Umfassungswände verstanden. 
3. Schornsteine unterliegen bezüglich der Höhe keiner 
Beschränkung. 
5. Oberhalb der zuläfsigen Höhe dürfen die Dächer 
über eine in einem Winkel von 450 zu der Umfassungs— 
wand gedachte Luftlinie nicht hinausgehen. Wird der 
Aufbau von Türmen, Giebeln, Dachluken und dergl. über 
die zulässige Höhe hinaus beabsichtigt, so findet Durch— 
schnittsberechnung für die Fronthöhe statt. 
6. Aufbauten dürfen die Höhe bezw. die Durchschnitts— 
höhe nicht um mehr als ein Fuͤnftel überschreiten. 
7. Aufbauten über die zulässige Höhe dürfen nicht 
mehr als ein Drittel jeder Umfassüngswand unter ihnen 
einnehmen.
	        

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