Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,2 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,2 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1953
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430028
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
12. Februar 1953
Publication:
, 1953-02-12

Contents

Table of contents

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 8.1958,2 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1958,71 Nummer 71, 17. Oktober 1958
  • Ausgabe 1958,72 Nummer 72, 18. Oktober 1958
  • Ausgabe 1958,73 Nummer 73, 22. Oktober 1958
  • Ausgabe 1958,74 Nummer 74, 23. Oktober 1958
  • Ausgabe 1958,75 Nummer 75, 24. Oktober 1958
  • Ausgabe 1958,76 Nummer 76, 1. November 1958
  • Ausgabe 1958,77 Nummer 77, 6. November 1958
  • Ausgabe 1958,78 Nummer 78, 7. November 1958
  • Ausgabe 1958,79 Nummer 79, 11. November 1958
  • Ausgabe 1958,80 Nummer 80, 13. November 1958
  • Ausgabe 1958,81 Nummer 81, 14. November 1958
  • Ausgabe 1958,82 Nummer 82, 21. November 1958
  • Ausgabe 1958,83 Nummer 83, 26. November 1958
  • Ausgabe 1958,84 Nummer 84, 28. November 1958
  • Ausgabe 1958,85 Nummer 85, 5. Dezember 1958
  • Ausgabe 1958,86 Nummer 86, 12. Dezember 1958
  • Ausgabe 1958,87 Nummer 87, 19. Dezember 1958
  • Ausgabe 1958,88 Nummer 88, 23. Dezember 1958
  • Ausgabe 1958,89 Nummer 89, 29. Dezember 1958
  • Ausgabe 1958,90 Nummer 90, 31. Dezember 1958
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten

Full text

1424 Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr. 84 28. November 1958 
des $ 33 EStG verletze in diesen Fällen nicht den Grund- mäßigen, so daß diese Einkünfte nur mit 25 v. H. zu be- 
satz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Steuerpflichtige, steuern gewesen wären, Aus dem in 8 32a Abs.1 Ziff.6 
die Besteuerung nach $ 32a EStG beantragten, hätten näm- EStG 1949 ausgesprochenen Ausschluß der gleichzeitigen 
lich besonders günstige Einkommensverhältnisse und er- Anwendung des 8 32a und des 8 34 EStG auf die gleichen 
langten durch diese Vorschrift eine so erhebliche Steuer- Einkünfte wurde in der angeführten Entscheidung gefol- 
vergünstigung, daß die Nichtgewährung einer Steuerermäßi- gert, daß für die hach $ 32a EStG 1949 besteuerten Ein- 
gung nach $ 33 EStG nur einen unwesentlichen Nachteil künfte eine weitere Tarifvergünstigung‘ ausgeschlossen sei. 
bedeute, den sie im Hinblick auf die Vorteile des 8 32a EStG Dieser Grund trifft nicht zu für den vom Bf. beantragten 
in Kauf nehmen müßten. Freibetrag, der auf 8 33 EStG zurückgeht. Die Steuer- 
& vergünstigungen nach 8 32 a und $ 34 EStG 1949 sind reine 
Se der Bechtsbeschwerde (NP) beantragt der At. 06 marifvergünstigungen für bestimmte Einkünfte. Steuer- 
gen Betrag von 1440 DM gemäß $ 33 EStG durch ermäß| h. 8 33 EStG den di ährt 
Herabsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen. SUB DAC S ‚WETOEN ANEESCN BOWANT 
. 7 nn wegen privater Aufwendungen, die einen Steuerpflichtigen 
Die Rb. ist begründet. außergewöhnlich und zwangsläufig in besonderem Umfange 
Die Regelung in Abschn. 213 Abs.1b EStR 11/1948 und belasten. Diese Vergünstigung steht daher in keinem Zu- 
1949, die für Blinde einen Pauschbetrag von 1440 DM als sammenhang mit bestimmten Einkünften; die Aufwen- 
außergewöhnliche Belastung vorsieht, stellt einen Milde- dungen werden vielmehr veranlaßt aus privaten Gründen. 
rungserlaß dar, der für das hier streitige Jahr 1949 von Die Ausführungen in dem Urteil IV 530/53 U, die eine mehr- 
üen Finanzgerichten zu beachten und auszulegen ist, wie fache Tarifvergünstigung hinsichtlich der gleichen Ein- 
der erkennende Senat im Urteil VI 2/54 U vom 22. Novem- künfte ausschließen wollen, stehen demnach einer Steuer- 
ber 1957 (BStBl. 1958 III S. 42%) entschieden hat. ermäßigung nach $ 33 EStG nicht entgegen. 
. Bedenken könnten gegen die Geltendmachung dieses Frei- wir die Beurteilung der Streitfrage ist entscheidend, daß 
betrags im vorliegenden Rechtsmittelverfahren jedoch in- jn 8$ 32a EStG 1949 die Anwendung des 8 33 EStG nicht 
sofern bestehen, als der Bf. Einwendungen gegen die Nicht- ausgeschlossen wurde. Ein Verbot der Steuerermäßigung 
berücksichtigung erstmalig mit dem Einspruch gegen den nach dieser Vorschrift ergibt sich auch nicht aus ihrem Sinn 
gemäß 8 218 Abs.4 AO erlassenen berichtigten Einkom- und Zweck. Es ist deshalb davon auszugehen, daß beide 
mensteuerbescheid für 1949 erhoben hat. Bei der ersten Ver- Vorschriften nebeneinander zur Anwendung kommen kön- 
anlagung für 1949, die rechtskräftig wurde, hatte sich der nen, Hierfür spricht auch, daß die Steuerermäßigung nach 
Freibetrag ebenfalls nicht ausgewirkt. Die Rechtskraft der 8 33 EStG in keinem inneren Zusammenhang zur Besteu- 
ursprünglichen‘ Veranlagung steht jedoch den Einwendun- erung nach 8 32a EStG 1949 steht. 8 33 EStG regelt die 
gen gegen die gemäß 8 218 Abs.4 AO vorgenommene Be- Berücksichtigung von außergewöhnlichen, das Privatleben 
richtigungsveranlagung nicht entgegen. Der Reichsfinanz- ger Steuerpflichtigen betreffenden Belastungen. 8 32a 
hof hat in Übereinstimmung‘ mit dem Reichsminister der EStG 1949 ist demgegenüber eine reine Tarifvergünstigung 
Finanzen in dem Urteil VI A 304, 305/33 vom 12. September für Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und 
1934 (Reichssteuerblatt 1934 S.1134) die Auffassung ver- Forstwirtschaft. 
treten, daß 8 234 AO auch für Berichtigungsveranlagungen Bei der Durchführung der Steuerermäßigung gemäß 8 33 
Scmöß $ 218 ADS. 4 Q gelte, und daß die SIEHETDINCHLFEN EStG ergibt sich allerdings insofern eine Se wWiSSe Schwierig 
AemEemÄN gesen die anf Grund Beser VOrSCHEIt 5°20- Keit, als die für eine Berücksichtigung nach dieser Vor- 
derten Steuerbescheide alle Einwendungen erheben könnten, schr ft in Betracht kommenden Aufwendungen gemäß $ 51 
die sie gegen den früheren, rechtskräftig gewordenen Be- Abs.4 EStDV 1949 vor der Steuerfestsetzung vom HEin- 
scheid hätten vorbringen können. Der Senat tritt dieser kommen abzuziehen sind, /so daß nur der gekürzte Ein- 
Auffassung bei. Die Geltendmachung des pauschalen Frei- kommensbetrag die Bemessungsgrundlage Tür die. Hin- 
betrags von x 440. DM ist daher nicht ‚deshalb aUSSC- Kommensteuer bildet. Bei der Besteuerung nach 8 32 a EStG 
schlossen, weil der Bf. die Nichtberücksichtigung dieses 7949 goll die Einkommensteuer für die begünstigten Ein- 
Freibetrags durch das Finanzamt bei der ursprünglichen ‚#nfte mit 50. v.H. dieser Einkünfte festgesetzt werden. 
Veranlagung nicht gerügt hat. Ms tritt lediglich unter UMm- won gie für eine Besteuerung nach $ 32 a EStG 1949 nicht 
ständen eine Begrenzung hinsichtlich der steuerlichen AuS- ;„ Betracht kommenden Einkünfte niedriger sind als die 
wirkung dieses Freibetrags ‚ein; weil nach $ 234 AO die nach $ 33 EStG zum Abzug kommenden Beträge, enthält 
Steuer Aut Grund einer gemön Ss 218 ADS: 4 20 durchge- das EStG keine Bestimmungen darüber, wie zu verfahren ist. 
führten Berichtigungsveranlagung nicht niedriger sein darf Es bestehen aber keine Bedenken, diese Lücke im Gesetz 
als der in der ursprünglichen Veranlagung festgesetzte durch eine sinngemäße Anwendung der in 8 47 EStDV 1949 
Steuerbetrag, für den Abzug von Sonderausgaben getroffenen Regelung 
Das Finanzgericht hat die Berücksichtigung des vom Bf. 74 schließen. Der vom Bf, angestrebte Abzug des pauschalen 
beantragten Freibetrags abgelehnt unter Hinweis auf das Freibetrags von 1440 DM bei der nach 8 32a EStG 1949 
Urteil des Bundesfinanzhofs IV 530/53 U vom 30. Septem- errechneten Steuer widerspricht den im $ 51 EStDV 1949 
ber 1954 (Sig. Bd. 59 S. 313, BStBl. 1954 III S. 331). Dem nijedergelegten Grundsätzen über die Berücksichtigung von 
kann nicht gefolgt werden. In dem dieser Entscheidung Zu- außergewöhnlichen Belastungen, die darauf beruht, daß die 
grunde liegenden Fall hatte der Steuerpflichtige beantragt, Steuerpflichtigen so gestellt werden sollen, als seien ihnen 
seine gewerblichen Einkünfte nach $ 32 a EStG 1949 zu be- gie für die außergewöhnliche Belastung aufgewendeten Be- 
steuern und den Steuersatz für die in ihnen enthaltenen träge überhaupt nicht zugeflossen. 
Lizenzeinnahmen auf Grund einer landesrechtlichen Rege- Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung 
lung für freie Erfinder, nochmals auf die Hälfte zu er haben die Rechtslage im Streitfall demnach verkannt. Sie 
2) StZBIL. Bln. 1958 S. 533. sind wegen Rechtsirrtums aufzuheben. 
Lohnsteuer nommen. Diesen Betrag hatte der Arbeitgeber, soweit er 
i ä m 1), 312 DM überstieg ($ 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 der Lohnsteuer- 
Krteit des BFH Vom 75, Mary. 2058 yL 0255 05 Durchführungsverordnung — LStDV —), als zusätzlichen 
(StZBI. Berlin 1958 8. 1424) Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen. Das Finanzamt 
ht ein Arbeitgeber Ausgaben zur Zukunftssicherung ©rkannte gemäß. Abschnitt 31b Abs.1 Ziff. 1 der Lohn- 
— Arbeitnehmer und berücksichtigt er bei der Steuer steuer-Richtlinien (LStR) im Lohnsteuer-Jahresausgleich 
berechnung einen Freibetrag gemäß 8 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 Nur (655,05 ./. 312 —) 343,05 DM als Sonderausgaben an. 
LStDV, so kann der Arbeitnehmer in Höhe des Freibetrags Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg. Das Finanz- 
keine Sonderausgaben geltend machen, gericht führte im wesentlichen aus: Nach $ 2 Abs. 3 Ziff. 2 
EStG 8 10; LStDV 8 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3. LStDV 1952 gehörten Ausgaben für die Zukunftssicherung 
vw A des Arbeitnehmers nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie 
Der Beschwerdeführer (Bf.) wies im Lohnsteuer-Jahres- im Kalenderjahr insgesamt den Betrag von 312 DM über- 
ausgleich 1953 Sonderausgaben von 1753,03 DM nach. Dar- <;cyen hätten. Nach Abschnitt 31b Abs.1 Ziff.1 Satz.3 
unter befand sich eine Lebensversicherungsprämie "von ıSyR 1952 (Abschnitt 31b Abs. 1 Zife. 2 LStR 1955) seien 
655,05 DM. Davon hatte der Arbeitgeber 633,38 DM Üüber- Beiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers als 
i) BStBl. 1958 III S. 266. durch den Arbeitnehmer aufgewendet zu behandeln, soweit
	        

Downloads

Formats and links

Cite

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.