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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,13-1990,10
Fußnote:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1987
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434911
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 2, 19. Januar 1987
Erschienen:
, 1987-01-19

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1987 (Public Domain)
  • Nr. 1, 14. Januar 1987
  • Nr. 2, 19. Januar 1987
  • Nr. 3, 23. Januar 1987
  • Nr. 4, 20. Februar 1987
  • Nr. 5, 6. März 1987
  • Nr. 6, 13. März 1987
  • Nr. 7, 26. März 1987
  • Nr. 8, 27. März 1987
  • Nr. 9, 28. April 1987
  • Nr. 10, 11. Mai 1987
  • Nr. 11, 15. Mai 1987
  • Nr. 12, 2. Juni 1987
  • Nr. 13, 23. Juni 1987
  • Nr. 14, 30. Juli 1987
  • Nr. 15, 11. September 1987
  • Nr. 16, 23. September 1987
  • Nr. 17, 30. September 1987
  • Nr. 18, 28. Oktober 1987
  • Nr. 19, 11. Dezember 1987
  • Nr. 20, 23. Dezember 1987
  • Nr. 21, 30. Dezember 1987

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil | — Inneres, Finanzen, 
Justiz, Wirtschaft 
BERLIN 
Nr. 2 
Berlin, den 19. Januar 1987 
Der Senator für Inneres 
eines Zustellpostamtes können in einem Umschlag erteilt wer- 
den. Dabei müssen die Zustellungsurkunden so an den zugehö- 
rigen Innenumschlägen befestigt sein, daß sie beim Öffnen des 
Briefes nicht abfallen können.“ 
Nummer 18 erhält folgende Fassung: 
„(1) Soweit keine Ausnahmen zugelassen sind, sind Zustel- 
lungsersuchen dem Regierenden Bürgermeister - Senatskanzlei 
- mit dem Vordruck der Anlage 9 zuzuleiten ($ 37 GGO I und 
$& 11 GGO II). Das zuzustellende Schreiben ist im Original mit 
einer Kopie in der für den Empfänger bestimmten Form offen 
beizufügen. 
(2) Für die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungs- 
sachen im Ausland gilt das Europäische Übereinkommen vom 
24. November 1977 (BGBl. 1981 II S.533/ GVBl. S.1199 —- 
Anlage 10 -). Es regelt die Zustellung von Verwaltungs- 
schriftstücken, die in einem Mitgliedsstaat ausgefertigt und für 
eine Person bestimmt sind, die in einem anderen Mitgliedsstaat 
wohnt. 
a) Schriftstücke in Verwaltungssachen im Sinne dieses Über- 
einkommens sind: Verwaltungsentscheidungen: (z. B. Ver- 
waltungsakte wie Gebührenbescheide, Bußgeldbescheide), 
Verwaltungsurkunden sowie alle sonstigen amtlichen 
Schriftstücke. 
Die von den einzelnen Vertragsstaaten abgegebenen Erklä- 
sungen über die Verwaltungssachen, auf die sie das Überein- 
kommen nicht oder mit Maßgaben anwenden werden, sind 
bei Zustellungsersuchen in diese Staaten zu beachten 
(Anlage 11). Künftige Erklärungen werde ich durch Er- 
gänzung des Rundschreibens bekanntgegeben. 
Für die Bundesrepublik Deutschland ist das Übereinkom- 
men am 1. Januar 1983 in Kraft getreten (Bek. vom 6. De- 
zember 1982, BGBl. II S. 1057 / GVBl. 1983 S. 395). Bisher 
ist es ferner für Belgien am 1. November 1982 (BGBl. II 
S. 1058), Frankreich am 1. November 1982 (BGBl.II 
5.1058), Italien am 1. Februar 1985 (BGBl.II S. 310), 
Luxemburg am 1. November 1982 (BGBl. II S. 1058), Oster- 
reich am 1. März 1983 (BGBl. II S. 55) in Kraft getreten und 
bei Zustellungen von Schriftstücken in diesen Staaten anzu- 
wenden. Wann das Übereinkommen für die anderen Ver- 
iragsstaaten (Mitgliedsstaaten des Europarates) in Kraft 
tritt, wird jeweils im BGBl. Teil II sowie von mir durch Er- 
gänzung des Rundschreibens bekanntgegeben werden. 
bei der Zustellung sind insbesondere die Artikel 3, 8 und 9 
des Übereinkommmens zu beachten, wonach ein Zustel- 
lungsersuchen an die zentrale. Behörde (vergleiche 
Anlage 11) des ersuchten Staates nach dem Muster der 
Anlage 12 (Vordruck Inn 43) zu richten ist.“ 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die. Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und 
Stiftungen des öffentlichen Rechts 
y. 
Sn Rundschreiben 
zur Anderung des Rundschreibens zur Ausführung des 
Verwaltungszustellungsgesetzes (VWZG) 
Vom 13. November 1986 
Inn I A4 
Tel.: 867-4013 oder 867 - 1, intern 95-4013 
Mein Rundschreiben vom 11. Januar 1980 (DBl.I S. 37) wird wie 
jolgt geändert: 
Nummer 1 Abs.2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Für die Landesfinanzbehörden, die Zoll- und Verbrauch- 
steuerverwaltung, die Sondervermögens- und Bauverwaltung 
der Oberfinanzdirektion Berlin, die Monopolverwaltung für 
Branntwein Berlin und die Landespostdirektion Berlin gelten 
das Verwaltungszustellungsgesetz als Bundesrecht und die All- 
zemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung in der 
Jeweils geltenden Fassung (zur Zeit in der Fassung vom 13. De- 
zember 1966 - GMBl. 1967 S.27 / ABl. 1967 S.325 -, geän- 
dert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27. April 
1973 - BAnz. Nr. 82 / ABl. 1974 S. 1287 -).“ 
Nummer 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Der Auftrag zur Zustellung ist der Post als gewöhnlicher 
Brief in einem (äußeren) Umschlag nach dem Muster der 
Anlage 1 zu übergeben. Der Brief muß die Anschrift des Zu- 
stellpostamtes tragen. Er enthält das zuzustellende Schriftstück 
in einem verschlossenen, besonderen (inneren) Fensterbrief- 
umschlag nach dem Muster der Anlage 2 mit der Anschrift 
des Empfängers, der absendenden Behörde und dem Geschäfts- 
zeichen sowie ein’ vorbereitetes Formblatt der Zustellungs- 
urkunde nach dem Muster der Anlage 3 (ausgefüllter Kopf 
und Postanschrift der Behörde) für die Rücksendung. Mehrere 
Aufträge zur Zustellung an verschiedene Empfänger im Bereich 
») 
Anlage 
Absender: 
Postzustellungsauftrag____ 
Postamt 
Postleitzahl Bestimmung:
	        

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