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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Publication:
Berlin, 1951 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,13-1990,10
Note:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1985
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15435199
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 4, 12. Februar 1985
Publication:
, 1985-02-12

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1985 (Public Domain)
  • Nr. 1, 15. Januar 1985
  • Nr. 2, 18. Januar 1985
  • Nr. 3, 23. Januar 1985
  • Nr. 4, 12. Februar 1985
  • Nr. 5, 26. Februar 1985
  • Nr. 6, 29. März 1985
  • Nr. 7, 9. April 1985
  • Nr. 8, 18. April 1985
  • Nr. 9, 7. Mai 1985
  • Nr. 10, 8. Mai 1985
  • Nr. 11, 14. Juni 1985
  • Nr. 12, 10. Juli 1985
  • Nr. 13, 24. Juli 1985
  • Nr. 14, 19. August 1985
  • Nr. 15, 13. September 1985
  • Nr. 16, 11. Oktober 1985
  • Nr. 17, 31. Oktober 1985
  • Nr. 18, 22. November 1985
  • Nr. 19, 18. Dezember 1985

Full text

+5 
IS 
D 
8 1 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI‘ Nr.4 12. Februar 1985 
bi 
CA 
$ 3 Abs. 2 Unterabs. 1 regelt für Fälle der Stufenausbil- 
dung im Sinne des $ 26 des Berufsbildungsgesetzes bzw. 
des $ 26 der Handwerksordnung, daß dem Auszubilden: 
den, mit dem über die einzelnen Stufen seiner Ausbil- 
dung jeweils einzelne Verträge abgeschlossen werden, 
bei Beginn der weiteren Ausbildungsstufe die Ausbil- 
dungsvergütung desjenigen Ausbildungsjahres zu zah- 
len ist, das sich bei Mitberücksichtigung der Dauer der 
Ausbildung in den vorangegangenen Ausbildungsstufen 
ergibt. Ein Auszubildender, dessen erste Ausbildungs- 
stufe z.B. 18 Monate gedauert hat, erhält bei Beginn der 
zweiten Ausbildungsstufe die Ausbildungsvergütung 
des zweiten Ausbildungsjahres. Nach Ablauf von 
6 Monaten ist ihm die Ausbildungsvergütung des drit- 
ten Ausbildungsjahres zu zahlen. Die Ausbildungszeit 
in einer oder mehreren vorangegangenen Ausbildungs- 
stufen ist für die Feststellung des maßgebenden Ausbil- 
dungsjahres auch dann mit zu berücksichtigen, wenn die 
weitere Ausbildungsstufe nicht in unmittelbarem An- 
schluß an die vorangegangene Stufe begonnen hat 
Die vorstehende Regelung ist auch für die Feststellung 
des nach $ 4 Abs. 2 des Ausbildungsvergütungstarifver: 
trages Nr. 10 maßgebenden Ausbildungsjahres zu be- 
rücksichtigen. 
bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis während des Bezu- 
ges einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit 
mit allen Rechten und Pflichten ruht. 
8.2 
Zu $ 1 Nr. 1 ($ 39 Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G) 
Nach dem geänderten $ 39 Abs. 1 BMT-G besteht kein 
Anspruch auf Sterbegeld, wenn im Zeitpunkt des Todes 
des. Arbeiters sein Arbeitsverhältnis nach 8 56 Abs. 1 
Unterabs. 1 Satz 3 BMT-G ruhte. 
8.3 
Zu $& 1 Nrın. 2 und 3 ($8 44, 47 BMT-G) 
Durch die Änderungen der 88 44, 47 BMT-G werden für 
den Urlaubsanspruch der Arbeiter ebenfalls Folgerun- 
gen daraus gezogen, daß die den Inhalt des Arbeitsver- 
hältnisses ausmachenden Rechte und Pflichten während 
des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, an das sich häufig 
die endgültige Auflösung des Arbeitsverhältnisses un- 
mittelbar anschließt, aufgehoben sind. 
8.3.1 
Aus dem nach $ 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BMT-G 
ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht kein Urlaubsan- 
spruch. $ 44 Abs. 3 Satz 1 BMT-G in der geänderten Fas- 
sung bestimmt daher ausdrücklich, daß sich die Dauer 
des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zu- 
satzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens 
des Arbeitsverhältnisses um- ein Zwölftel vermindert. 
Diese Regelung wirkt sich sowohl in Kalenderjahren, in 
deren Verlauf das Ruhen eintritt oder endet, als auch in 
Kalenderjahren; in denen das Arbeitsverhältnis in allen 
Kalendermonaten ruht, aus. 
Voraussetzung für die Gewährung des in der Höhe un- 
veränderten monatlichen Pauschalzuschlages nach $ 4 
Abs. 2 ist, daß der Auszubildende im Rahmen seiner 
Ausbildung in erheblichem Umfange mit Arbeiten ge- 
mäß $ 23 BMT-G beschäftigt wird. Dies ist dann der Fall, 
wenn der Anteil dieser Arbeiten an der Arbeitszeit 
des Auszubildenden mindestens 35 v.H. beträgt (Recht- 
sprechung des BAG). 
Ich habe keine Bedenken, wenn der Zuschlag nach 8 4 
Abs. 2 nicht nur während des Erholungsurlaubs, son- 
dern auch während einer Arbeitsunfähigkeit infolge 
Erkrankung und während einer Kur für die Zeit weiter- 
gewährt wird, für die dem Auszubildenden gemäß $ 11 
Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 
6. Dezember 1974 in der Fassung vom 20. November 
1980 die Ausbildungsvergütung zu zahlen ist, wenn fest- 
steht, daß im Falle der Arbeitsleistung Arbeiten gemäß 
$23 BMT-G im erforderlichen Umfange angefallen 
wären. 
8.32 
Der geänderte $.44 Abs. 2 BMT-G regelt -. wie bisher - 
den Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr, in dem der 
Arbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Im 
Text ist jetzt verdeutlicht, daß der Arbeiter, der im Jahr 
des Ausscheidens mindestens sechs Monate beschäftigt 
war, Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat. 
Der neue letzte Halbsatz des $ 44 Abs. 2 BMT-G be- 
stimmt, daß die Zwölftelungsregelungen des Absatzes 1 
Satz 1 und des Absatzes 3 des 8 44 aaO anzuwenden 
sind. Die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bewirkt, daß 
immer dann, wenn das Jahr des Ausscheidens auch das 
Jahr des Beginns der Beschäftigung ist, eine Zwölftelung 
des Urlaubs vorzunehmen ist, und zwar unabhängig da- 
von, ob der Arbeiter am Tage des Ausscheidens weniger 
als sechs Monate oder mindestens sechs Monate be- 
schäftigt war. Die Anwendung des Absatzes.3 hat zur 
Folge, daß der im Jahr des Ausscheidens nach Absatz 2 
zustehende Teilurlaub bzw. volle Urlaub ggf. wegen 
eines Sonderurlaubs nach $& 47 a Abs. 2 BMT-G oder 
wegen eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach $ 56 
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BMT-G zu vermindern 
ist. 
Zum 31. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G 
Nach der bis zum 31. Dezember 1984 gültigen und auch 
nach der ab 1. Januar 1985 vereinbarten Fassung des $ 56 
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BMT-G endet das Arbeitsver- 
hältnis eines Arbeiters, der berufs- oder erwerbsunfähig 
wird, dann nicht, wenn ihm eine Rente wegen Berufs- 
oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit gewährt wird. 
Während des Bezuges der. Zeitrente zahlt die Versor- 
gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bei Er- 
füllung der sonstigen Voraussetzungen gemäß $& 62 
Abs. 1 ihrer Satzung eine Versorgungsrente (vgl. dazu 
bereits mein Rundschreiben II Nr. 11/1979 - Tz. 1 -). 
Endet die Zeitrente wegen Wiederherstellung der Be- 
rufs- oder Erwerbsfähigkeit, fällt auch der Anspruch auf 
Versorgungsrente weg; das Arbeitsverhältnis wird unter 
Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung bei der VBL 
fortgesetzt (bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfal- 
les hat der Arbeiter erneut einen Anspruch auf Versor- 
gungsrente). 
Die Bewilligung einer Rente wegen Berufs-. oder Er- 
werbsunfähigkeit auf Zeit ersetzt gemäß 8 3 Abs. 2 VVA 
bzw. $ 3 Abs. 2 der BVG-Ruhegeldbestimmungen nicht 
die vertrauensärztliche bzw. betriebsärztliche Feststel- 
lung der dauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. Dienst- 
unfähigkeit. 
Durch den 31. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G wird 
nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar 1985 ausdrücklich 
8.3.3 
Infolge der Ergänzung des 8 47 Abs.1 Unterabs.2 
BMT-G besteht auch dann ein Anspruch auf Urlaubsab- 
geltung, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Zeitrenten- 
Bezuges zum Ruhen kommt und der Urlaub vor Beginn 
des Ruhens nicht mehr genommen werden kann. 
8.4 
8.4.1 
Zu 8 1 Nr. 4 ($ 56 Abs. 1 Unterabs. 1 BMT-G) 
$ 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BMT-G entspricht inhalt- 
lich dem bisherigen Satz 2. 
Der neue Satz 3 aaO bestimmt nunmehr ausdrücklich, 
daß das (rechtlich fortbestehende) Arbeitsverhältnis 
während des Bezuges einer Zeitrente wegen Berufs- 
oder Erwerbsunfähigkeit mit allen Rechten und Pflich- 
ten ruht. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhält- 
nis können für die Zeit des Ruhens nicht geltend 
gemacht werden, mit Ausnahme solcher Nebenpflich- 
ten, die auch im Falle der Beendigung des Arbeitsver- 
hältnisses fortbestehen würden (z.B. Verschwiegenheits- 
pflicht nach $ 4 Abs. 1 der Dienstvereinbarung über die 
Dienst- und Disziplinarordnung für die Angestellten
	        

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