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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Verzeichnis der Teilnehmer an den Fernsprechnetzen in Berlin und Umgegend / hrsg. von der Kaiserlichen Ober-Postdirektion Berlin
Herausgeber:
Kaiserliche Ober-Postdirektion (Berlin)
Erschienen:
Berlin 1908
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2012
Erscheinungsverlauf:
1908; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2800852-2 ZDB
Spätere Titel:
Amtliches Fernsprechbuch für Berlin
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Telefonbücher Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1908
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2012
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-6996133
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Telefonbücher Berlin
Berliner Adressverzeichnisse

Kapitel

Titel:
3. Verzeichnis der Teilnehmer

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1938 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1938, Teil I
  • 5. Januar 1938
  • 12. Januar 1938
  • 19. Januar 1938
  • 26. Januar 1938
  • 2. Februar 1938
  • 9. Februar 1938
  • 16. Februar 1938
  • 28. Februar 1938
  • 23. Februar 1938
  • 2. März 1938
  • 2. März 1938
  • 9. März 1938
  • 11. März 1938
  • 12. März 1938
  • 16. März 1938
  • 21. März 1938
  • 23. März 1938
  • 26. März 1938
  • 26. März 1938
  • 31. März 1938
  • 6. April 1938
  • 13. April 1938
  • 20. April 1938
  • 21. April 1938
  • 27. April 1938
  • 4. Mai 1938
  • 11. Mai 1938
  • 18. Mai 1938
  • Sonderabdruck: Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst
  • 30. Mai 1938
  • 1. Juni 1938
  • 8. Juni 1938
  • 11. Juni 1938
  • 15. Juni 1938
  • 22. Juni 1938
  • 29. Juni 1938
  • 30. Juni 1938
  • 6. Juli 1938
  • 7. Juli 1938
  • 13. Juli 1938
  • 20. Juli 1938
  • 27. Juli 1938
  • 28. Juli 1938
  • 1. August 1938
  • 2. August 1938
  • 10. August 1938
  • 17. August 1938
  • 18. August 1938
  • 24. August 1938
  • 31. August 1938
  • 7. September 1938
  • 14. September 1938
  • 21. September 1938
  • 28. September 1938
  • 5. Oktober 1938
  • 12. Oktober 1938
  • 17. Oktober 1938
  • 19. Oktober 1938
  • 26. Oktober 1938
  • 28. Oktober 1938
  • 2. November 1938
  • 2. November 1938
  • 9. November 1938
  • 17. November 1938
  • 23. November 1938
  • 26. November 1938
  • 30. November 1938
  • 7. Dezember 1938
  • 14. Dezember 1938
  • 17. Dezember 1938
  • 20. Dezember 1938
  • 21. Dezember 1938
  • 29. Dezember 1938

Volltext

5 A. As. 6. 19388 
A Besondere Dienstordnung — —— 
(BOO.) 
zur Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschafts— 
mitglieder im öffentlichen Dienst (ATO.) 
B. 
Einführungsbestimmungen und Erläuterungen 
zur ATO. 
— Vorgang: Dbl. 1/1938 Nr. 127 S. 218. — 
— Gesch⸗Z. ABIe H VI3. 
Fernruf: 525161, Stadtverw. 401 07. — 
4 
Zur Ergänzung der AZO. erlasse ich hierdurch mit Wir⸗ 
kung vom T4. 1938 für den Bereich der Stadtverwaltung 
mit Ausnahme der Eigenbetriebe Gaswerke, Wasserwerke 
und Behala und der Eigengesellschaften und der über— 
wiegend städtischen Gesellschaften) folgende 
Besondere Dienstordnung (BDO.) 
zur Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaflts- 
mitglieder im öffentlichen Dienst (ATO.) 
Zum Vorspruch ATO.: 
Als Gefolgschaftsführer im Sinne der ATO. TO. A 
TO. B, ADdo und GDO bestelle ich für den Bereich 
der Hauptverwaltung den Beigeordneten für die Per— 
sonalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter, für 
den Bereich der Verwaltungsbezirke die Bezirksbürger—⸗ 
meister. Ihnen obliegt, soweit das noch nicht geschehen 
ist, die Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse der 
Hauptpersonalverwaltung (in der Hauptverwaltung) 
und der Allgemeinen Verwaltungen (in den Verwal— 
tungsbezirken) Im übrigen können sie, soweit das noch 
nicht geschehen ist, ihre Befugnisse in weniger wichtigen 
Angelegenheiten auf Dienststellen⸗ Betriebs⸗ oder An—⸗ 
taltslester übertragen. An der Bearbeitung der eigent⸗ 
lichen Personalangelegenheiten durch die bisherigen 
Lersonalstellen wird hierdurch nichts geändert In 
Fällen von besonderer Bedeutung, die bei den nach— 
folgenden Bestimmungen im einzelnen erwähnt sind, 
behalte ich (Allg HVI 1mir die Entscheidung vor 
zZu 82270. 
Als Gefolgschaftsmitglieder, die nur für Gelegen⸗ 
heitsarbeiten eingestellt werden und bei denen es einer 
Verpflichtung nicht bedarf, gelten alle vorübergehend 
beschäftigten Angestellten und Arbeiter, insbesondere 
alle Afü⸗Kräfte und sonstige als Urlaubs⸗ oder Krank⸗ 
heitsvertretungen eingestellten Kräfte 
zu7270 
Auf Grund des 8 19 Abs1 ATO finden die Dienst⸗ 
zeitbestimmungen des 57 AO keine Anwendung auf 
alle vorübergehend beschäftigten Kräfte 
Dienstzeiten, die an sich nach 7 Abs.und 3 AO 
anrechnungsfähig sind und in einem nicht vollen Be—⸗ 
schäftigungsverhaͤltnis zurückgelegt wurden sind nur 
Gerechnet im Verhaͤltnis der verkürzten zur 
vollen Arbeitszeit) anzurechnen 
Zu 8 7 Abs.3 ATO. 
Die in der BDO 1zum Vorspruch zur ATO 
bestellten —3 sind in Dienst⸗ 
zeiten deren eeeee nach 76s.3S631 
und 220 35 möglich ist, durch die von ihnen 
beauftragten Personalstellen im Einzelfalle nach billi⸗ 
gem Ermessen anzurechnen 
zZu 8 7 Abs.4270 
Zeiten der Beschäftigung im Lehrverhältnis sowie 
Voldntar⸗ und eee im ereeen Dienst 
7* angerechnet, soweit sie nach dem 18 Lebensjahr 
egen 
3. 
6. Zu NRr. 4 Abs.2 ADoO. zu 57 270.: 
Die Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen öffent— 
lichen Verwaltungen und Betrieben auf die einjährige 
Beschäftigungszeit wird allgemein angeordnet. Die Vor— 
aussetzung, daß das Gefolgschaftsmitglied das Aus— 
scheiden nicht selbst verschuldet oder veranlaßt hat, muß 
aber erfüllt sein. 
Zu GDO. Abs. 1 zu 87 AZO.: 
Ich behalte mir vor, über die Anrechnung von 
Dienstzeiten in AOG.Betrieben nach dem vollendeten 
18. Lebensjahr zu entscheiden. Anträge, die auf Einzel— 
fälle zu beschränken sind und mit ausführlicher Begrün— 
dung versehen sein müssen, können mir (XU1g ERVII 
für Angestellte, Alg H VI 2 für Arbeiter) vorgelegt 
werden. 
Zu 88 Abs.1 A7O.: 
Die bisherigen Arbeitszeitregelungen für Angestellte 
und Arbeiter bleiben bestehen. UÜber 77 in 
diesen Arbeitszeitregelungen entscheide ich (AIIg AVII 
oder Allgc H VI'2). Nr. 1 ADdoO. zu 82 70. 4a 
bleibt unberührt. 
Wieweit an Sonntagen regelmäßige Arbeit zu 
leisten ist, richtet sich nach den bisherigen Anordnungen 
oder dienstvertraglichen Abmachungen oder nach den 
Dienstplänen. 
Zu 8 8 Abs.3 ATO.: 
Die — von Arbeitsbereitschaft als Arbeits⸗ 
zeit behalte ich (AIIg HVIIoder 2) mir vor. 
Zu 89 A70O.: 
Zur —3 der Erlaubnis zur Arbeitsversäumnis 
in den Grenzen des 89 Abs. a bis q sind die Leiter der 
Dienststellen, Betriebe oder Anstalten zuständig 
Zu NAr.1 ADO. zu 89 270.: 
Die Entscheidung behalte ich (AIlIg HVII oder 
Allg H VI 2) mir vor. 
Zu Nr. 4 ADO. zu 89 270.: 
Die Befugnis zur Erteilung von Urlaub von 1 bis 
3 Tagen in besonderen Fällen übertrage ich hiermit 
den von den in der BDO. zum Vorspruch zur ATO 
im Satz 1hbestellten Gefolgschaftsführern beauftragten 
Personalstellen. Uber Urlaub von längerer Dauer ent— 
scheide ich (Allgz H VIIoder 2). Zur Erteilung von 
Urlaub für weniger als 1 vollen Arbeitstag sind die 
Leiter der Dienststellen usw. ermächtigt. 
Zu 8 10 Abs.1 AZO.: 
Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung 
vor der Einstellung von Angestellten und Arbeitern 
gelten folgende Richtlinien: 
1. Personen, die im städtischen Dienst als Angestellte 
oder Arbeiter Verwendung finden sollen, sind auf 
ihre gesundheitliche Eignung hierfür ärztlich zu 
untersuchen. 
Bei Angestellten und Arbeitern, die nicht im Ge— 
sundheitsdienst im weitesten Sinne (dazu zählen 
z3.B. auch Vieh⸗ und Schlachthöfe, Markthallen 
und ähnliche Betriebe) beschäftigt werden, kann 
die Untersuchung unterbleiben, wenn die Beschäfti— 
gung nur für kuürze Zeit in Aussicht genommen ist 
Sofern besondere Umstände nach dem Ermessen der 
— Verwaltung eine Ausnahme nicht 
rechtfertigen, werden als kurzfristige Beschäfti— 
gungen 5. bis zu 6 Monaten angesehen 
Die Untersuchung hat in der Regel vor der Ein— 
—— zu erfolgen Ist aus zwingenden Gründen 
Einstellung ohne vorherige 7— erfolgt, 
so ist sie unverzüglich nachzuholen 
Die Untersuchung ist durch einen städtischen Ver⸗ 
trauensarzt, in Ausnahmefällen (3 B bei aus— 
wärtigen Bewerbern) durch einen Amtsartzt vor⸗ 
— Sie kann auch leitenden, im Dienste 
der Stadt stehenden Arzten übertragen werden 
Soweit es sich um Angestellte und Arbeiter in 
Anstalten handelt und besondere Gründe im Einzel⸗ 
10. 
53 
12 
—13.
	        

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