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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,13-1990,10
Fußnote:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1983
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15435215
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 17, 23. November 1983
Erschienen:
, 1983-11-23

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1983 (Public Domain)
  • Nr. 1, 21. Januar 1983
  • Nr. 2, 31. Januar 1983
  • Nr. 3, 14. März 1983
  • Nr. 4, 11. April 1983
  • Nr. 5, 6. Mai 1983
  • Nr. 6, 20. Mai 1983
  • Nr. 7, 7. Juni 1983
  • Nr. 8, 20. Juni 1983
  • Nr. 9, 8. Juli 1983
  • Nr. 10, 18. Juli 1983
  • Nr. 11, 20. Juli 1983
  • Nr. 12, 21. Juli 1983
  • Nr. 13, 1. August 1983
  • Nr. 14, 31. August 1983
  • Nr. 15, 28. September 1983
  • Nr. 16, 21. Oktober 1983
  • Nr. 17, 23. November 1983
  • Nr. 18, 30. Dezember 1983

Volltext

127 
AM 
Dienstblatt des Senats von 40 
Teil | Inneres - Finanzen - Justiz 
4\ atabiblethek 
Berlin 
Nr. 17 
Berlin, den 23. November 1983 
BERLIN 
Inhalt 
26.10. 1983 
27.10.1983 
01.11.1983 
12.09.1983 
Rundschreiben über Fristen für die regelmäßige dienstliche Beurteilung der Beamten .............0..- 
Rundschreiben zur Geschäftsverteilung des Senats ....... A 
Ausführungsvorschriften über die Vorbereitung zur Wahl der Schöffen .... 
Verwaltungsvorschrift Nr.3 zur Änderung der Ausführungsvorschriften zum Tarifvertrag vom 9. Juni 1972 zur 
Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT - Wirtschaftspersonal in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a 
und SR 2b BAT- 2. En, . A 
Hinweis auf die Dienstanweisung für die Sportplatz- und Sporthallenwarte der Sport- und Bäderämter Berlins ... 
127 
128 
129 
130 
130 
Der Senator für Inneres 
1.2 die Beamten der übrigen Laufbahnen des Landesdienstes alle 
drei Jahre 
regelmäßig dienstlich zu beurteilen sind. 
2- Überprüfung der Rechtslage 
Entsprechend einer Bitte des Rats der Bürgermeister habe ich in 
Abstimmung mit den anderen für die Ordnung der Laufbahnen 
zuständigen obersten Dienstbehörden geprüft, ob die Fristen für 
regelmäßige dienstliche Beurteilungen allgemein von drei auf 
fünf Jahre erweitert werden können. Die Prüfung hat ergeben, 
daß eine Erweiterung der Fristen grundsätzlich unbedenklich ist, 
zumal die nach $ 12 Abs. 1 Satz 2 getroffenen näheren Regelungen 
zumeist ohnehin Beurteilungen aus besonderen Anlässen oder 
aus besonderen Gründen vorsehen: 
3 - Neuregelung 
3.1 Für die Laufbahnen, für die ich nach $ 2 Abs. 4 L£fbG die für 
die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde 
bin, bestimme ich, daß die Beamten künftig alle fünf. Jahre regel- 
mäßig dienstlich zu beurteilen sind. 
3.2 Die anderen für die Ordnung der Laufbahnen des Landesdien- 
stes zuständigen obersten Dienstbehörden haben ihr Einver- 
ständnis erklärt (Ausnahme vgl. Tz. 3.3), daß diese Neuregelung 
auch für die unter Tz. 1.2 fallenden Beamten ihres Zuständig- 
keitsbereichs gelten soll. 
3.3 Beamte im Dienstbereich der Steuerverwaltung werden von 
dieser Neuregelung vorbehaltlich einer anderen Entscheidung 
des Senators für Finanzen nicht berührt. 
IV. Hinweis 
Da nunmehr die Fristen für regelmäßige dienstliche Beurteilun- 
zen für die Beamten des Landesdienstes weitgehend einheitlich 
auf fünf Jahre festgesetzt sind, nehme ich dieses Rundschreiben 
zum Anlaß, die für dienstliche Beurteilungen zuständigen Stellen 
der Verwaltung nochmals auf den eingangs zitierten Wortlaut des 
812 Abs. 1 Satz 1 LfbG hinzuweisen. Der Gesetzgeber hat in die- 
ser Vorschrift den Zeitraum von fünf Jahren ausdrücklich als Min- 
destfrist bezeichnet. In der Vergangenheit sind mir Einzelfälle be- 
kanntgeworden, in denen diese Mindestfrist nicht eingehalten, 
teilweise erheblich überschritten wurde. Dies ist angesichts des 
eindeutigen Wortlauts der Rechtsvorschrift nicht vertretbar. 
Im Auftrag 
Friedrich 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter‘ 
die Sonderbehörden 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit 
nachrichtlich 
an den Hauptpersonalrat 
Rundschreiben 
über Fristen für die regelmäßige dienstliche Beurteilung 
der Beamten 
Vom 26. Oktober 1983 
Inn LA 3 
Fernruf: 867-4089 oder 867-1, intern 95-4089 
[.. Anwendungsbereich 
Dieses Rundschreiben gilt für alle Landesbeamten mit Aus- 
nahme der Beamten des Steuerverwaltungsdienstes. 
II. Inhalt 
Für die regelmäßige dienstliche Beurteilung der Beamten gilt 
künftig eine Frist von fünf Jahren. 
[IL Erläuterungen 
1 - Rechtslage 
Nach $ 12 Abs. 1 Satz 1 L£fbG sind Eignung, Befähigung und fach- 
liche Leistung der Beamten mindestens alle fünf Jahre dienstlich 
zu beurteilen. Das Nähere regeln nach $ 12 Abs. 1 Satz 2 LfbG die 
für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienst- 
behörden im Einvernehmen mit mir. 
Soweit nach $ 12 Abs. 1 Satz 2 LfbG nähere Regelungen getroffen 
wurden, sehen diese vor, daß 
1.1 die Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes, die 
Beamten des Arztlichen, Zahnärztlichen und Tierärztlichen 
Dienstes sowie die beamteten Oberärzte, Chefärzte, ärztlichen 
Leiter und ihre Vertreter im Arztlichen oder Zahnärztlichen 
Dienst der Krankenhäuser des Landes Berlin alle fünf Jahre,
	        

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