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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,13-1990,10
Fußnote:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1979
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Fußnote:
Seite 257-258 fehlerhaft gescannt
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15435120
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 12, 10. Mai 1979
Erschienen:
, 1979-05-10

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1979 (Public Domain)
  • Nr. 1, 8. Januar 1979
  • Nr. 2, 24. Januar 1979
  • Nr. 3, 27. Februar 1979
  • Nr. 4, 6. März 1979
  • Nr. 5, 21. März 1979
  • Nr. 6, 23. März 1979
  • Nr. 7, 12. April 1979
  • Nr. 8, 10. April 1979
  • Nr. 9, 25. April 1979
  • Nr. 10, 26. April 1979
  • Nr. 11, 27. April 1979
  • Nr. 12, 10. Mai 1979
  • Nr. 13, 12. Juni 1979
  • Nr. 14, 13. Juli 1979
  • Nr. 15, 23. Juli 1979
  • Nr. 16, 14. September 1979
  • Nr. 17, 14. September 1979
  • Nr. 18, 21. August 1979
  • Nr. 19, 21. September 1979
  • Nr. 20, 9. Oktober 1979
  • Nr. 21, 25. Oktober 1979
  • Nr. 22, 7. November 1979
  • Nr. 23, 14. November 1979
  • Nr. 24, 28. November 1979
  • Nr. 15, 6. Dezember 1979
  • Nr. 26, 13. Dezember 1979

Volltext

OO 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil | Inneres - Finanzen - Justiz 
7b 
Nr. 12 
Berlin, den 10. Mai 1979 
BERLIN 
Inhalt 
20. 04. 1979 Rundschreiben über Löhne der BMT-G-Arbeiter und Ausbildungsvergütungen der arbeiterrentenversicherungs- 
pflichtigen Auszubildenden ab 1. März 1979 sowie über Urlaubsgeld für diesen Personenkreis 181 
Der Senator für Inneres 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die Eigenbetriebe 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung öffentlicher Verwal- 
tungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in 
Berlin (AV Berlin) 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die .Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über Löhne der BMT-G-Arbeiter und Ausbildungsvergütungen 
der arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden 
ab 1. März 1979 
sowie über Urlaubsgeld für diesen Personenkreis 
Vom 20. April 1979 
Inn 11C6 
Fernruf: 8 67-44 45 oder 8 67-1, intern 95-44 45 
Die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene haben 
sich anläßlich der Redaktionsverhandlung am 29. März 1979 unter 
Berücksichtigung des Ergebnisses der Tarifverhandlungen am 
24. März 1979 (Rundschreiben II Nr. 30/1979) über den Abschluß 
;olgender Tarifverträge geeinigt, die alle das Datum vom 30. März 
1979 tragen: 
‘, Monatslohntarifvertrag Nr. 10 zum BMT-G 
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 5 für Auszubildende 
im Bereich der VKA 
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über ein Ur- 
laubsgeld für Arbeiter 
Tarifvertrag zur. Änderung des Tarifvertrages über ein Ur- 
laubsgeld für Auszubildende. 
Die Tarifverträge zu ‘1. bis 4. sind als Anlagen I, V, VI und VII zu 
diesem Rundschreiben abgedruckt. 
Da mit Änderungen des Wortlautes der Tarifverträge nicht. mehr 
zu rechnen ist, bitte ich, die Tarifverträge sobald wie möglich 
durchzuführen. 
Mit Bezug auf mein Rundschreiben II Nr. 30/1979 bitte ich, bei 
Anwendung des 8 21 Abs. 2 BMT-G davon auszugehen, daß ab 
1. März 1979 Arbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 
96 v. H. des Vollohnes erhalten. Die entsprechende Änderung 
des 8 21 Abs. 2 BMT-G wird im Sechsundzwanzigsten Ergän- 
zungstarifvertrag zum BMT-G, der in Kürze vereinbart wird, rück- 
wirkend zum 1. März 1979 vorgenommen. 
Zu den Tarifverträgen und zu den Auswirkungen der allgemeinen 
Lohnerhöhung auf den Sozialzuschlag, die Erschwerniszuschläge 
und den Ausgleichszuschlag gebe ich folgende zusätzliche Er- 
läuterungen: 
Zum Monatslohntarifvertrag Nr. 10 zum BMT-G 
13 
In der Anlage | zu diesem Rundschreiben sind nur die Vor- 
schriften des Monatslohntarifvertrages wiedergegeben wor- 
den, die für Lohnempfänger des Landes Berlin und der 
übrigen Mitglieder der AV Berlin von Bedeutung sind. 
2 
Die bisherigen Sätze der Monatstabellenlöhne wurden um 
4 v. H. erhöht. Die ab 1. März 1979 gültigen Monatstabellen- 
löhne sind in den Anlagen 1 und 2 zum Monatslohntarifver- 
trag festgelegt. 
Zu den sich aus diesen Anlagen ergebenden Monatstabellen- 
l'öhnen ist den Arbeitern weiterhin der Zuschlag nach dem 
Tarifvertrag über einen Zuschlag an Arbeiter vom 10. Februar 
1971 (Rundschreiben II Nr. 23/1971) in der dort festgelegten 
Höhe zu zahlen. 
Die Anlagen 1 und 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 10 
zum BMT-G sind auch für die Bemessung von lohnabhängi- 
gen Zulagen, Zuschlägen einschließlich bestimmter Stunden- 
löhne und für sonstige Leistungen maßgebend, weil eine dem 
8 4 des Monatslohntarifvertrages Nr. 9 zum BMT-G entspre- 
chende Regelung nicht mehr vereinbart worden ist. Meine 
Hinweise in Nr. 1.2 des Rundschreibens Il Nr. 45/1976 und 
Nr. 1.4 des Rundschreibens vom 26. April 1977 (DBlI. 1977 | 
S. 33) sind damit gegenstandslos geworden. Die Zulagen, 
Zuschläge usw. sind ab 1. März 1979 nach Maßgabe der 
jeweiligen Tarifvorschrift von den entsprechenden Sätzen der 
Anlage 1 und 2 des Monatslohntarifvertrages bzw. dem auf 
die Arbeitsstunde entfallenden Teil der Monatstabellenlöhne 
(s. Anlage II zu diesem Rundschreiben) oder vom maßgeben- 
den Monatsgrundlohn zu bemessen. Bei der Berechnung der 
pauschalen. Zuschläge .für Kraftfahrer (s. Rundschreiben || 
Nr. .29/1979 vom 20. März 1979) ist entsprechend zu ver- 
fahren. 
Aus der Anlage Ill zu diesem Rundschreiben können die ab 
1. März 1979 gültigen Monatsbeträge der Vorarbeiterzulagen 
und der Schichtlohnzuschläge abgelesen werden, und zwar 
die Schichtlohnzuschläge für Arbeiter ohne Vorarbeiter- 
zulagen (Spalten 5 bis 8), mit 9%iger Vorarbeiterzulage 
(Spalten 9 bis 12) und mit 12%iger Vorarbeiterzulage (Spal- 
ten 13 bis 46). Die in dieser. Anlage enthaltenen Beträge der 
Schichtlohnzuschläge gelten jedoch nicht für Arbeiter, die 
mit Ausnahme der Vorarbeiterzulage und gegebenenfalls
	        

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