Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,13-1990,10
Fußnote:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1977
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15435279
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 1, 13. Januar 1977
Erschienen:
, 1977-01-13

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1977 (Public Domain)
  • Nr. 1, 13. Januar 1977
  • Nr. 2, 18. Januar 1977
  • Nr. 3, 17. Februar 1977
  • Nr. 4, 17. März 1977
  • Nr. 5, 26. April 1977
  • Nr. 6, 29. April 1977
  • Nr. 7, 29. April 1977
  • Nr. 8, 20. Mai 1977
  • Nr. 9, 29. Juni 1977
  • Nr. 10, 30. Juni 1977
  • Nr. 11, 5. August 1977
  • Nr. 12, 31. August 1977
  • Nr. 13, 7. September 1977
  • Nr. 14, 30. September 1977
  • Nr. 15, 12. Oktober 1977
  • Nr. 16, 7. Dezember 1977
  • Nr. 17, 14. November 1977
  • Nr. 18, 9. Dezember 1977
  • Nr. 19, 28. Dezember 1977
  • Nr. 20, 28. Dezember 1977
  • Nr. 21, 29. Dezember 1977

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
PR ANGE E AL 
Abs. 4 Satz 2 BBG. Die in Betracht kommenden Krank- 
heiten bestimmt nunmehr die Bundesregierung durch 
Rechtsverordnung; bis zum Erlaß dieser Rechtsverord- 
hung gilt gemäß 8 87 Abs. 2 das bisherige Landesrecht. 
Absatz 5 entspricht S 125 Abs. 4 LBG. 
$ 32 (Erstattung von Sachschäden und besonderen 
Aufwendungen) 
Die Vorschrift entspricht 8 127 LBG. Die Erstattung 
von Sachschäden (Satz 1) ist nunmehr durch eine 
Kann-Vorschrift geregelt. 
$ 38 (Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frü- 
here Ruhestandsbeamte) 
Die Vorschrift entspricht im Grundsatz $ 133 LBG, ist 
jedoch in folgenden Punkten erweitert worden: 
Wie bisher schon bei einem früheren Beamten auf 
Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach Absatz 4 
Satz 2 jetzt auch bei einem früheren Polizeivollzugs- 
beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen diejenigen 
Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Er- 
nennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten 
hätte. 
Beträgt die Erwerbsminderung infolge eines qualifi- 
zierten Dienstunfalles (8 37) bei der Entlassung minde- 
stens 50 v.H., so wird nach Absatz 4 Satz 3 die nach 
$ 5 Abs. 2 zustehende Dienstaltersstufe der Berechnung 
des Unterhaltsbeitrages zugrunde gelegt, falls keine 
einmalige Unfallentschädigung nach $ 43 gewährt wird. 
Nach Absatz 6 werden die Leistungen nach 8 38 nun- 
mehr auch einem durch Dienstunfall verletzten frühe- 
ren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhe- 
standsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt 
aberkannt worden ist, gewährt. Für frühere Ruhe- 
standsbeamte, die ihren Versorgungsanspruch vor dem 
1. Januar 1977 verloren haben, sind Zahlungen auf An- 
trag zu gewähren ($ 69 Abs. 3). 
$ 39 (Unfall-Hinterbliebenenversorgung) 
Die Vorschrift entspricht $ 135 LBG. 
$ 40 (Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufstei- 
genden Linie) 
Die Vorschrift entspricht $ 136 LBG. 
8 41 (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene) 
Die Absätze 1 und 2 entsprechen 8 137 Abs.1 und 2 
LBG mit den sich aus der Einbeziehung von früheren 
Ruhestandsbeamten in $ 38 ergebenden Ergänzungen. 
Absatz 3 stellt klar, daß die Hinterbliebenen eines an 
den Unfallfolgen verstorbenen Beamten einen Unter- 
haltsbeitrag erhalten, wenn ihnen nicht schon Unfall- 
versorgung nach $ 39 zusteht. 
Nach Absatz 4 kann nunmehr auch für diesen Unter 
haltsbeitrag eine Witwenabfindung gewährt werden. 
$ 42 (Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung‘) 
Die Vorschrift entspricht $ 139 LBG. 
$ 43 (einmalige Unfallentschädigung‘) 
Die Vorschrift ersetzt 8 148a BBG, dessen unmittel- 
bare Geltung auch für Landesbeamte bisher in 8 139 a 
Abs.1 LBG zum Ausdruck kam. Außerdem wird in 
Absatz 3 in Anlehnung an den bisher in $ 139 a Abs. 2 
LBG angezogenen $ 26 des Bundespolizeibeamtengeset- 
zes ein bestimmter Personenkreis unter den im einzel- 
nen bezeichneten Voraussetzungen in die Anspruchs- 
berechtigung für die einmalige Unfallentschädigung 
mit einbezogen. 
Entscheidungen über das Vorliegen eines Unfalles im 
Sinne des 8 43 Abs. 3 sind — ebenso wie die Unfälle im 
Sinne des $ 37 —- im Einvernehmen mit mir zu treffen. 
$ 44 (Nichtgewährung von Unfallfürsorge) 
Die Vorschrift entspricht $ 140 LBG; dabei ist jedoch 
die bisher in Absatz 1 Satz 2 geregelte Versagung von 
Sachschadenersatz bei Fahrlässigkeit entfallen. Fahr- 
lässigkeit ist nunmehr bei der Kann-Entscheidung über 
den Sachschadenersatz nach $ 32 zu berücksichtigen. 
$ 45 (Meldung und Untersuchungsverfahren) 
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen 8 141 LBG. 
In Absatz 1 wird die Anmeldepflicht für Unfallfür- 
sorgeansprüche durch die Meldepflicht für Unfälle, aus 
denen solche Ansprüche entstehen können, ersetzt. Das 
bedingt auch die Änderungen des Absatzes 2. 
In Absatz 3 ist an die Stelle der Dienstbehörde der 
Dienstvorgesetzte getreten; ferner ist die bisher in der 
VV Nr.1 Abs.4 Satz 1 zu 8 141 LBG geregelte Ent- 
8 33 (Heilverfahren) 
Die Vorschrift ersetzt 8 128 LBG. 
In Absatz 3 ist eine grundsätzliche - Verpflichtung des 
Beamten, sich einer ärztlichen Behandlung und Opera- 
tion zu unterziehen, aufgenommen worden; die Ver- 
pflichtung besteht wie bisher nicht bei besonders ge- 
fährlichen ärztlichen Maßnahmen. . 
Absatz 4 bestimmt zusätzlich, daß gegebenenfalls auch 
die Kosten für die Überführung und die Bestattung 
erstattet werden können. 
Nach Absatz 5 wird die Durchführung des Heilverfah- 
rens durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ge- 
regelt; bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gilt 
nach $ 87 Abs. 2 die Verordnung zu 8 128 LBG weiter, 
soweit ihr nicht das BeamtVG entgegensteht. 
$ 34 (Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag) 
Die Vorschrift tritt an die Stelle des 8 129 LBG. Statt 
der Kosten einer „notwendigen Pflegekraft‘“ werden 
künftig die Kosten einer „notwendigen Pflege in an- 
gemessenem Umfang“ erstattet. 
8 35 (Unfallausgleich) 
Absatz 1 ersetzt $ 130 Abs.1 LBG und stellt — ent- 
sprechend der VV Nr. 9 Abs. 2 zu $ 130 LBG vor Ände- 
rung durch mein Rundschreiben vom 5. Dezember 1969 
(DBl. 1/1970 Nr.2) — klar, daß die Erwerbsbeschrän- 
kung länger als sechs Monate dauern muß. 
Absatz 2 ersetzt $ 130 Abs. 2 LBG und übernimmt die 
bisher in der VV Nr.3 zu $ 130 LBG geregelte, vom 
Bundesverwaltungsgericht dann aber in Frage gestellte 
Anwendung der sogenannten Subtraktionsmethode bei 
Vorschäden. 
Absatz 3 entspricht $ 130 Abs. 3 LBG. 
In Absatz 4 wird die Gewährung des Unfallausgleichs 
auf Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus- 
gedehnt. Die Nichtgewährung von Unfallausgleich bei 
Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege (bis- 
her $ 130 Abs. 4 LBG) ist entfallen; dies gilt auch für 
am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger. 
$ 36 (Unfallruhegehalt) 
Die Vorschrift ersetzt 8 131 Abs.1 LBG und die un- 
mittelbar geltende Vorschrift des 8 140 Abs.2 und 3 
BBG. Unberührt bleibt die Vorschrift des Artikels III 
$ 2 des 2. BeSVNG über die Berücksichtigung der (all- 
gemeinen) ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Ar- 
tikel II $ 6 Abs.1 des 1. BesSVNG bei Berechnung der 
Mindestunfallversorgung. 
$ 37 (Erhöhtes Unfallruhegehalt) 
Die Vorschrift ersetzt 8 132 a LBG und den unmittelbar 
geltenden $ 141 a BBG und bestimmt zusätzlich in Ab- 
satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, daß die Einteilung in 
Laufbahngruppen für die Vollzugsbeamten der Länder 
entsprechend gilt. Das erhöhte Unfallruhegehalt setzt 
nicht mehr eine Erwerbsminderung bei Eintritt in den 
Ruhestand von mehr als 50 v. H., sondern nur noch von 
mindestens 50 v. H. voraus. 
Unberührt bleibt die Vorschrift des Artikels III 8 3 des 
2. BeSVNG über die Berücksichtigung von Zulagen bei 
der erhöhten Unfallfürsorge. 
Entscheidungen über das Vorliegen eines Dienstunfal- 
les der in 8 37 bezeichneten Art sind weiterhin im Ein- 
vernehmen mit mir zu treffen.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Download der aktuellen Seite Vorschau Download der aktuellen Seite Klein Download der aktuellen Seite Mittel Download der aktuellen Seite Groß Download der aktuellen Seite Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Band
2 / 37.773
Band
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.