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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Bibliographic data

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
G. Krankenhaus

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

— 
VI, 6.1 Aufnahmebedingungen 
für das Auguste-Viktoria-Krankenhaus zu Berlin-Schöneberg. 
1. 1. Zur Aufnahme gelangen männliche wie weibliche Kranke ohne Unterschied 
der Konfession. 
2. Im Krankenhause werden ausschließlich Kranke behandelt, nicht aber werden 
Gesunde, Sieche oder Altersschwache verpflegt. 
3. Aufgenommen wird zunächst jeder Kranke, sofern der Aufnahmearzt die Auf⸗ 
nahme sür notwendig hält, der 
a) eine entsprechende Bescheinigung der hiesigen Armendirektion oder 
b) einen Überweisungsschein des Kassenarztes einer Krankenktasse besitzt, oder der 
Kranke, welcher 
c) von dem hiesigen Polizeipräsidium überwiesen wird, oder 
b) die Pflegekosten auf eine 4 wöchige Dauer als Barvorschuß hinterlegt. 
Bei Meldung im Krankenhause ohne Beibringung der unter aÿ2d angegebenen 
Bedingungen soll trotzdem die Aufnahme erfolgen, sobald der diensthabende Arzt erklärt, 
daß der Zustand des sich Meldenden die sofortige Aufnahme notwendig macht, da eine 
Zurückweisung unter Umständen eine ernste Verschlimmerung der vorliegenden Krankheit 
nach sich ziehen könnte. 
II. Die Kur- und Verpflegungskosten betragen: 
a) für hier wohnhafte Kranke pro Tag .. ..... 4,- M. 
by Kinder bis 14 Jahre. 3,50, 
cy „nicht wohnhafte Kranke pro Tag. ... 5,. — , 
Für auswärts wohnende Mitglieder der Ortskrankenkasse Berlin-Schöneberg 
betragen die Kurkosten in der III. Klasse für den Tag 4, - M. Sür auswärts wohnende 
Kranke, für welche die Armendirettion Berlin-Schöneberg einzutreten hat, sind von dieser 
nur die Kosten für Cinheimische zu zahlen. 
SFür Säuglinge, die mit der Mutter aufgenommen bzw. in der Anstalt geboren 
werden, sind bis zum Alter von 4 Wochen Kosten nicht zu erheben, soweit dieselben nicht 
Patient sind. 
III. Außerdem können Keranke gegen Zahlung folgender Pflegekosten aufgenommen 
werden: 
Pflegeklasse 
für bier wohnhafte Kranke für den Tage. 15, M, 
nicht wohnhafte Kranke für den Tag 20, —, 
IJI, wohnhafte Kranke für den Tag. 8,50, 
II,„ nicht wohnhafte Kranke für den Tag. . ... 11,50, 
Sür Säuglinge, die mit der Mutter aufgenommen bzw. in der Anstalt geboren werden, 
sind bis zum Alter von 4 Wochen 
in der J. Klasse . .. 3,50 M, 
in der II. Klasse. .. 2250, 
pro Tag zu erheben, soweit dieselben nicht selbst Patient sind. Dafür wird gewährt: 
in Pflegeklasse J in besonderem Gebäude 1 Platz in der Regel in einem besonderen 
Zimmer mit 1 Bett, 
in Pflegeklasse II in besonderem Gebäude 1 Platz in der Regel in einem Zimmer mit 
223 Betten; 
ferner Arzneien, Verbände, Pflege und ärztliche Behandlung. 
Für Operationen und sonstige VDerrichtungen chirurgischer Natur, mit Ausnahme 
oon DVerbänden. sowie Röntaen- und Blutuntersuchungen ist seitens der Patienten L.
	        

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