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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Publication:
Berlin, 1951 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,13-1990,10
Note:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1974
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434956
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
7. Oktober 1974
Publication:
, 1974-10-07

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1974 (Public Domain)
  • 22. Januar 1974
  • 8. Februar 1974
  • 3. April 1974
  • 28. März 1974
  • 29. März 1974
  • 8. April 1974
  • 2. Mai 1974
  • 11. Juni 1974
  • 11. Juni 1974
  • 18. Juni 1974
  • 25. Juni 1974
  • 17. Juli 1974
  • 8. August 1974
  • 9. August 1974
  • 28. August 1974
  • 29. August 1974
  • 27. August 1974
  • 27. September 1974
  • 7. Oktober 1974
  • 16. Oktober 1974
  • 17. Oktober 1974
  • 21. Oktober 1974
  • 24. Oktober 1974
  • 9. Dezember 1974
  • 30. Dezember 1974

Full text

1/1974 
Seite 192 
Nr. 53 
in der späteren Zeit der Erwerb über die laufen- ' 
den Ersatzbeschaffungen für die Gegenstände 
nach Buchstabea hinausgeht und dadurch der 
Bestand des. Anlagevermögens aufgestockt wird, 
ferner 
Vorauszahlungen und Abschlagzahlungen auf 
Gegenstände nach den Nummern 1 bis 3. 
(3) Zum Umlaufvermögen gehören insbesondere 
Li. Forderungen (kurzfristig), 
2. Barbestände, 
3. durchlaufende Gelder, 
4. Forderungen auf Grund der Rechnungsabgrenzung, 
5. Vorräte und Bestände. 
9) 
6. 
Inventur 
(1) Bei der Einrichtung des betrieblichen Rechnungs- 
wesens und. am Ende jeder Betriebsperiode sind die 
Gegenstände des Anlagevermögens und des Umlauf- 
vermögens art- und mengenmäßig körperlich aufzu- 
nehmen und in einem Inventar zu verzeichnen (Inven- 
tur). Werden die Zu- und Abgänge des Vermögens 
laufend erfaßt und gebucht, sind Inventuren bei der 
Einrichtung des betrieblichen Rechnungswesens und 
nur am Ende der ersten und der darauf jeweils dritten 
folgenden Betriebsperiode durchzuführen. 
(2) Das Ergebnis der Inventur ist mit dem Ver- 
mögensnachweis abzustimmen. Bei Abweichungen ist 
der Vermögensnachweis entsprechend zu berichtigen. 
Erhebliche Abweichungen sind im  Betriebsbericht 
(Ziffer 16) zu begründen. 
Bewertung 
(1) Die erste Bewertung der Gegenstände des Anlage- 
und des Umlaufvermögens bei Einrichtung des betrieb- 
lichen Rechnungswesens ist nach folgenden Grund- 
sätzen vorzunehmen: ; 
Für Grundstücke des allgemeinen Grundvermögens 
sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen die Wert- 
ansätze der 2. Berechnungsverordnung zugrunde zu 
legen. Für alle anderen Grundstücke gilt 8 29 Abs. 1 
bis 4 und 8 VermO. 
Gegenstände des Anlagevermögens, die einer 
raschen Abnutzung unterliegen und bei denen der 
Verbrauch laufend ersetzt wird, können in dem 
ersten Vermögensnachweis mit dem Wert des für 
die Verwaltungsstelle in ihrem gegenwärtigen Um- 
fang erforderlichen Normalbestands (Standardwert) 
ausgewiesen werden. 
Bewegliche Gegenstände sind. mit dem Wiederbe- 
schaffungswert abzüglich der durch Alter bedingten 
Wertminderung anzusetzen. Dabei kann für gleich- 
artige Gegenstände mit verschiedenen Preisen als 
Wiederbeschaffungswert ein Durchschnittswert an- 
genommen werden. Wiederbeschaffungswert ist der 
Geldbetrag, der für einen Gegenstand gleicher Art 
und Güte zur Wiederherstellung oder Beschaffung 
im Zeitpunkt der Bewertung aufzuwenden wäre. 
Forderungen und Verbindlichkeiten sind mit dem 
Nennwert anzusetzen, gegebenenfalls in Deutsche 
Mark umgerechnet. 
Für Wertpapiere des Umlaufvermögens gilt 833 
VermO. 
(2) Während der Betriebsperiode angeschaffte oder 
selbst hergestellte Gegenstände sind zu den Anschaf- 
fungspreisen abzüglich Rabatt und Skonto oder den 
Herstellungskosten anzusetzen. Bei unentgeltlichem 
Erwerb sind die ersparten Anschaffungspreise oder 
Herstellungskosten anzusetzen. Zu den Anschaffungs- 
preisen zählen auch Nebenkosten, z. B. Transport- und 
Verpackungskosten. 
(3) Bei späteren Bewertungen sind bei. den Gegen- 
ständen des Anlagevermögens die nach Ziffer 9 Abs. 3 
bis 8 fortgeschriebenen Werte (Restwerte) anzusetzen: 
+. 
Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit ihrem 
Wert beim Abschluß anzusetzen. 
(4) Bei gleichartigen Gegenständen des Umlaufver- 
mögens ist zu unterstellen, daß die zuerst angeschaff- 
ten oder hergestellten Gegenstände zuerst verbraucht 
oder veräußert werden. 
Erträge und Aufwendungen 
(1) Erträge sind sämtliche Werte für die Abgabe von 
Leistungen. Aufwendungen sind die Gegenwerte für den 
Verbrauch von Gütern oder die Inanspruchnahme von 
Diensten. 
(2) Erträge und Aufwendungen sind als neutral an- 
zusehen, 
l. wenn sie nicht mit der betrieblichen Leistungser- 
stellung zusammenhängen (betriebsfremde Erträge 
und Aufwendungen), 
wenn sie eine andere als die abzurechnende Betriebs- 
periode betreffen (periodenfremde Erträge und Auf- 
wendungen), 
wenn sie wegen ihrer besonderen Art oder ihres 
besonderen Umfangs nicht den üblicherweise ent- 
stehenden Größen entsprechen (außerordentliche 
Erträge und Aufwendungen), 
soweit sie bei Abgabe von Vermögensgegenständen 
von dem Restwert abweichen. 
Die übrigen Erträge und Aufwendungen werden als 
betriebsbedingt angesehen und als Erlöse und Kosten 
bezeichnet. 
(3) Kosten sind die normalen Werte der zur Erstel- 
lung der betrieblichen Leistung verbrauchten Güter und 
in Anspruch genommenen Dienste. Sie umfassen auch 
Abschreibungen, Zinsen und andere kalkulatorische 
Kosten (Ziffer 9). 
8, 
9. Kalkulatorische Erlöse und Kosten 
(1) Werden unentgeltliche Leistungen erbracht, sind 
entsprechende kalkulatorische Erlöse anzusetzen. Stel- 
len andere Verwaltungsstellen Räume oder Grund- 
stücke zur Verfügung oder tragen sie durch Güter oder 
Dienste zur betrieblichen Leistung bei und werden dafür 
keine Erstattungen (Ziffer2 AV $10LHO) geleistet, 
sind kalkulatorische Kosten anzusetzen. Die Höhe 
dieser kalkulatorisch zu berücksichtigenden Erlöse 
oder Kosten wird im Einvernehmen mit dem Senator 
für Finanzen festgesetzt. Satz 2 gilt entsprechend für 
Versorgungsbezüge; für sie sind kalkulatorische Kosten 
nach den für entsprechende Erstattungen festgesetzten 
Sätzen zu berechnen. Über die Berücksichtigung. kalku- 
latorischer Erlöse oder Kosten aus anderem Anlaß 
entscheidet der Senator für Finanzen. 
(2) Das eingesetzte Vermögen, bewertet nach Ziffer 7, 
ist mit 6,5 v. H. jährlich zu verzinsen, soweit der Sena- 
tor für Finanzen‘ nichts anderes bestimmt. Die Zinsen 
sind als Kosten zu berücksichtigen. Tatsächlich gezahlte 
Zinsen bleiben unberücksichtigt. 
(3) Entsprechend den Abnutzungen oder anderen 
Wertminderungen des Anlagevermögens sind bei den 
Vermögensgegenständen von den nach Ziffer 7 Abs.1 
und 2 festgestellten Werten planmäßig Abschreibungen 
vorzunehmen. Grund und Boden werden. nicht abge- 
schrieben. Auf die Abschreibung leistungsunabhängiger 
mittel- und langfristiger Gegenstände des Anlagever- 
mögens kann verzichtet werden, soweit der Senator 
für Finanzen dies im Einzelfall bestimmt. 
(4) Die der Ermittlung der Abschreibungsbeträge 
zugrunde zu legenden Werte des Anlagevermögens sind 
der Buchführung für das Vermögen zu entnehmen. Ab- 
Schreibungssätze enthält die Anlage 2 zu diesen Aus- 
führungsvorschriften (Abschreibungskatalog). Sind 
Gegenstände des Anlagevermögens im Abschreibungs- 
katalog nicht enthalten, ist der Abschreibungssatz nach 
eigenverantwortlicher Ermittlung der durchschnitt- 
lichen Nutzungsdauer festzusetzen. Die Abschreibungs-
	        

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