Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • First image
  • -50
  • -20
  • -5
  • Previous image
  • Next image
  • +5
  • +20
  • +50
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Publication:
Berlin, 1951 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,13-1990,10
Note:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1974
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434956
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
27. August 1974
Publication:
, 1974-08-27

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1974 (Public Domain)
  • 22. Januar 1974
  • 8. Februar 1974
  • 3. April 1974
  • 28. März 1974
  • 29. März 1974
  • 8. April 1974
  • 2. Mai 1974
  • 11. Juni 1974
  • 11. Juni 1974
  • 18. Juni 1974
  • 25. Juni 1974
  • 17. Juli 1974
  • 8. August 1974
  • 9. August 1974
  • 28. August 1974
  • 29. August 1974
  • 27. August 1974
  • 27. September 1974
  • 7. Oktober 1974
  • 16. Oktober 1974
  • 17. Oktober 1974
  • 21. Oktober 1974
  • 24. Oktober 1974
  • 9. Dezember 1974
  • 30. Dezember 1974

Full text

1/1974 
Seite 183 
Nr. 50 
bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnitt- 
lich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Ar- 
beiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend 
sein muß, um im Bedarfsfall vorkommende 
Arbeiten zu verrichten. 
Rufbereitschaft ist keine Arbeitsbereitschaft.“ 
c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt: 
„(7) Die Einführung von Kurzarbeit ist nach Maß- 
gabe der Anlage 14 zulässig. 
Protokollerklärung zu Absatz 7: 
Bis zur Vereinbarung der Anlage 14 verbleibt 
es für die Einführung von Kurzarbeit bei den 
gesetzlichen Vorschriften.“ 
$ 15 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: 
„In Verwaltungen und Betrieben, deren Auf- 
gaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfor- 
dern, muß an Sonntagen und an Wochen- 
feiertagen dienstplanmäßig bzw. betriebs- 
üblich. gearbeitet werden. Es sollen jedoch 
im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein 
wenn die dienstlichen oder betrieblichen Ver: 
hältnisse es zulassen.“ 
In Satz3 werden die Worte „zu leistenden 
dienstplanmäßigen‘“ durch die Worte „gelei- 
steten dienstplanmäßigen bzw. betriebs- 
üblichen“ ersetzt. 
Es wird folgender Unterabsatz angefügt: 
„Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche 
Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll aut 
Antrag des Arbeiters durch eine entspre- 
chende Freizeit an einem Werktag der lau- 
fenden oder der folgenden Woche unter Fort- 
zahlung des Monatsgrundlohnes und etwaiger 
für den Kalendermonat zustehender ständi- 
ger (ggf. pauschalierter) Lohnzuschläge aus- 
geglichen werden, wenn die dienstlichen oder 
betrieblichen Verhältnisse es zulassen.“ 
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Ver- 
hältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht 
gearbeitet werden (Wochenendfrühschluß) .“ 
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Frei- 
zeit“ die Worte „unter Fortzahlung des Monats- 
grundlohnes und etwaiger für den Kalendermonat 
zustehender ständiger. (ggf. pauschalierter) Lohn- 
zuschläge‘“ eingefügt. 
3. In 816 Abs.1 Unterabs.3 wird jeweils die Zahl „42“ 
durch die Zahl „40“ ersetzt. 
817 Abs.4 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: 
„Überstunden sind grundsätzlich durch eine ent- 
sprechende Freizeit auszugleichen, und zwar bis 
zum Ablauf der sechsten Kalenderwoche nach der 
Woche, in der sie geleistet wurden. Für die Zeit, in 
der Überstunden ausgeglichen werden, werden der 
Monatsgrundlohn und etwaige für den Kalender- 
monat zustehende ständige (ggf. pauschalierte) 
Lohnzuschläge weitergezahlt. Im übrigen wird für 
die auszugleichenden Überstunden lediglich der 
Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt.“ 
5. 822 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) Die Worte „Die Zeitzuschläge betragen“ 
werden durch die Worte „Für die in Satz2 
genannten Arbeiten erhält der Arbeiter Zeit- 
zuschläge. Sie betragen je Stunde“ ersetzt. 
In Buchstabe c werden die Worte „100 v. H.“ 
gestrichen und folgende Doppelbuchstaben 
angefügt: : 
„aa) ohne Freizeitausgleich 135 v.H. 
bb) bei Freizeitausgleich 35 v. H.“ 
cc) Buchstabe f erhält folgende Fassung: 
„f) für Nachtarbeit 20 v.H. 
für die ersten sechs aufein- 
anderfolgenden Tage nicht- 
dienstplanmäßiger Nachtar- 
beit, die keine Überstunden- 
arbeit ist, soweit kein ande- 
rer Zeitzuschlag zusteht, 
dd) Die Buchstaben g und h werden 
gestrichen. 
ee) Der Punkt nach dem Wort „Lohn- 
gruppe“ wird durch ein Komma 
ersetzt und es wird folgender 
neuer Buchstabe g angefügt: 
„g) für Arbeit an Samstagen in 
der Zeit von 13 Uhr bis 
21 Uhr —,75 DM.“ 
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzu- 
schläge für eine Arbeitsleistung wird nur der 
jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Abwei- 
chend hiervon wird jedoch der Zeitzuschlag 
nach Absatzı Satz2 Buchst.e neben dem 
Zeitzuschlag nach Buchstabe a, c, d, £f oder g 
und der Zeitzuschlag nach Buchstabe f neben 
dem Zeitzuschlag nach Buchstabe a, c oder 
d gezahlt. 
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Buchstabe g 
wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen 
und Entschädigungen, in denen. bereits eine 
entsprechende Leistung enthalten ist.“ 
6. 842 Abs. 6 wird gestrichen. 
7. 867 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) In Nr.5 werden die Worte „31 Stunden und 
30 Minuten“ durch die Worte „30 Stunden“ ersetzt. 
b) In Nr.6 werden die Zahl „21“ durch die Zahl „20“ 
und die Worte „31 Stunden und 30 Minuten“ durch 
die Worte „30 Stunden“ ersetzt. 
c) In Nr.7 wird die Zahl „21“ durch die Zahl „20“ 
ersetzt. 
d) Nr. 16 erhält folgende Fassung: 
„16. Fürsorgearbeiter 
Fürsorgearbeiter sind Arbeiter, die Arbeiten 
nach den 88 19 und 20 des Bundessozialhilfe- 
gesetzes (BSHG) verrichten.“ 
e) In Nr.25 wird das Wort „Schichtlohnzuschlag‘“ 
durch das Wort „Schichtlohnzuschläge“ ersetzt. 
f) In Nr.26a wird die Zahl „183“ durch die Zahl 
„174“ ersetzt. 
g) In Nr.26b wird die Zahl „183“ durch die Zahl 
„174“ ersetzt. 
h) Nr. 29 erhält folgende Fassung: 
„29. Notstandsarbeiter 
Notstandsarbeiter sind Arbeiter, die Arbeiten 
nach den 88 93 und 97 des Arbeitsförderungs- 
gesetzes (AFG) verrichten.“ 
i) Nr. 30 erhält folgende Fassung: 
„30. Pflichtarbeiter 
Pflichtarbeiter sind Arbeiter, die Arbeiten 
nach den 88 19 und 20 des Bundessozialhilfe- 
gesetzes (BSHG) verrichten.“ 
k) Nr. 32 erhält folgende Fassung: 
„32. Rufbereitschaft 
Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Ar- 
beiters, sich auf Anordnung des Arbeitgebers 
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an 
einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle 
aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzu- 
nehmen.“
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the displayed page:

Full record

RIS

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.