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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Publication:
Berlin, 1951 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,13-1990,10
Note:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1974
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434956
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
25. Juni 1974
Publication:
, 1974-06-25

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1974 (Public Domain)
  • 22. Januar 1974
  • 8. Februar 1974
  • 3. April 1974
  • 28. März 1974
  • 29. März 1974
  • 8. April 1974
  • 2. Mai 1974
  • 11. Juni 1974
  • 11. Juni 1974
  • 18. Juni 1974
  • 25. Juni 1974
  • 17. Juli 1974
  • 8. August 1974
  • 9. August 1974
  • 28. August 1974
  • 29. August 1974
  • 27. August 1974
  • 27. September 1974
  • 7. Oktober 1974
  • 16. Oktober 1974
  • 17. Oktober 1974
  • 21. Oktober 1974
  • 24. Oktober 1974
  • 9. Dezember 1974
  • 30. Dezember 1974

Full text

1/1974 | 
Seite 122 
Nr. 33 
Gemäß 8 6 Abs. 3 AZG wird zur Durchführung der Tarif- 
verträge folgendes bestimmt: 
Allgemeines 
Die Tarifverträge sehen gegenüber den bisherigen 
Zuwendungstarifverträgen in der Fassung der Ta- 
rifverträge vom 26. September 1973 im wesentlichen 
folgende Verbesserungen vor: 
Im 81 Abs. 2 des Tarifvertrages für Angestellte 
wurden folgende weitere Tatbestände aufgenommen, 
bei deren Vorliegen die Zuwendung zu zahlen ist, 
wenn das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf 
des 30. November endet, weil der Anspruchsberech- 
tigte gekündigt oder einen Auflösungsvertrag ge- 
schlossen hat, und zwar wegen 
a) Erfülung der Voraussetzungen zum Bezug des 
vorgezogenen flexiblen Altersruhegeldes der ge- 
setzlichen Rentenversicherung, 
b) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues, 
c) einer Körperbeschädigung, die den Arbeitnehmer 
zur‘ Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses un- 
fähig macht, 
einer in Ausübung oder infolge der Arbeit er- 
littenen Gesundheitsschädigung, die die Arbeits- 
fähigkeit des Angestellten für länger Zeit we- 
sentlich herabsetzt, 
e) Schwangerschaft, 
f) Niederkunft in den letzten drei Monaten. 
In $1 Abs. 3 (Saisonangestellter) wurde die Min- 
destbeschäftigungszeit von „12 Monaten“ auf ‚9 
Monate“ verkürzt. 
Zu $1 des Tarifvertrages. für. Angestellte wurde 
eine Protokollnotiz dahingehend ‚vereinbart, daß in 
den Fällen des Todes’ des Angestellten zwischen 
Auszahlung und Fälligkeit der Zuwendung die be- 
reits gezahlte Zuwendung nicht zurückzuzahlen ist. 
Für Fälle des Arbeits- oder Ausbildungsplatz- 
wechsels innerhalb des öffentlichen Dienstes wurde 
vereinbart, daß bei unmittelbarem Anschluß des 
neuen Rechtsverhältnisses im. öffentlichen Dienst 
an das bisherige Rechtsverhältnis und Billigung des 
Übertritts durch den bisherigen Arbeitgeber der bis- 
herige Arbeitgeber die Zuwendung anteilig zahlt. 
In $ 2 des Tarifvertrages für Angestellte wurde 
vereinbart, daß Bemessungsgrundlage für die Zu- 
wendung die Urlaubsvergütung ist. Damit können 
nunmehr nach näherer Maßgabe des 847 Abs. 2 
BAT auch Überstunden-, Bereitschaftsdienst- und 
Rufbereitschaftvergütungen berücksichtigt werden. 
2.1. 
2.2. 
2.3. 
2.4 
2.5. 
Zur Durchführung der Tarifverträge im einzelnen 
3. Zum Tarifvertrag für Angestellte: 
S.L: Sofern die sonstigen Voraussetzungen nach diesem 
Tarifvertrag erfüllt sind, erhalten die Zuwendung 
nach diesem Tarifvertrag auch die Angestellten, 
die nicht unter den BAT fallen, aber eine Monats- 
vergütung nach dem BAT oder der ADO für über- 
carifliche Angestellte erhalten, auch wenn diese 
wegen Nichtvollbeschäftigung eines Angestellten 
nur anteilmäßig gezahlt wird. 
Mit Angestellten, mit denen durch Dienstvertrag 
(Arbeitsvertrag) eine Monatsvergütung vereinbart 
ist, deren Höhe an ein Beamtengehalt angeglichen 
ist, ist auf Antrag zusätzlich zum bestehenden 
Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) zu vereinbaren, daß 
ihnen gegebenenfalls eine Zuwendung nach den für 
die entsprechenden unmittelbaren Landesbeamten 
jeweils geltenden Vorschriften gewährt wird. 
| 3.3. 
| 3.3.1. 
8.3.2. 
3.4. 
3.4.1 
3.4.2. 
Zu 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung 
der Zuwendung sind erfüllt, wenn der Angestellte 
am 1.Dezember des betreffenden Jahres im Arbeits- 
verhältnis steht ($1 Abs.1 Nr.1). Die Vorschrift 
stellt auf das rechtliche Bestehen des Arbeitsver- 
hältnisses ab. Die Anspruchsvoraussetzungen der 
Nummer 1 sind somit auch erfüllt, wenn der An- 
gestellte bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses 
am 1. Dezember arbeitsunfähig erkrankt ist und 
Krankenbezüge bezieht oder wegen Ablaufs der 
Fristen des 837 Abs. 2 BAT Krankenbezüge nicht 
mehr erhält oder an diesem Tage zur Durchführung 
einer Heilkur nach 850 Abs. 1 BAT beurlaubt ist 
oder eine Angestellte Mutterschaftsgeld nach 813 
Mutterschutzgesetz bezieht. 
Die Anspruchsvoraussetzungen werden nicht erfüllt, 
wenn der Angestellte zwar im Arbeitsverhältnis 
steht, jedoch für den ganzen Monat Dezember ohne 
Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Be- 
schäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist 
(850 Abs.2 BAT). Eine solche Beurlaubung ligt 
im allgemeinen nicht vor bei Beurlaubung zur eige- 
hen Fortbildung oder zu Studienzwecken. Dabei ist 
es ohne Bedeutung, ob der Arbeitgeber vor Antritt 
des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches 
Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt 
hat. Bei Beurlaubung auf Grund der Richtlinien für 
die Entsendung von Bundesbediensteten in öffent- 
liche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organi- 
sationen — Dbl. 1/1973 Nr. 63 — und der Regelung 
der Beurlaubung von Verwaltungsangehörigen zur 
Übernahme von Aufgaben der  Entwicklungshilfe 
vom 9. Dezember 1964 / 28. Juli 1964 — DbIl. 1/1965 
Nr. 3; 1/1968 Nr. 2 — liegt im allgemeinen eine Be- 
urlaubung zur Ausübung einer entgeltlichen Be- 
schäftigung oder Erwerbstätigkeit vor, so daß die 
Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung 
der Zuwendung sind auch dann erfüllt, wenn der 
1. oder der 1. und 2. Oktober allgemein dienstfreie 
Tage sind und das Rechtsverhältnis als Angestellter, 
Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufs- 
soldat, Auszubildender, Medizinalassistent, Prakti- 
kant, Lernschwester, Lernpfleger oder als Schüle- 
rin oder Schüler in der Krankenpflegehilfe aus die- 
sem Grunde erst unmittelbar danach beginnt. 
Zu 81 Abs. 1 Nr. 2: 
Bei der Feststellung, ob die Anspruchsvoraussetzun- 
gen des $1 Abs.1 Nr.2 erfüllt sind, gelten auch 
Zeiten, die 
bei ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen 
Hand finanzierten Forschungseinrichtungen so- 
wie 
bei der Gesellschaft für Weltraumforschung, 
bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V., 
bei der Deutschen Gesellschaft für Flugwissen- 
schaften e.V. und den mit ihr zusammengeschlos- 
senen Forschungsseinrichtungen, 
bei der Frauenhofer-Gesellschaft, 
bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung 
der Wissenschaften e.V., 
bei der Studiengruppe für Systemforschung in 
Heidelberg, 
bei der Westdeutschen Rektorenkonferenz oder 
bei der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrats 
zurückgelegt worden sind (vgl. Umdruck II B2 
0508/020 — vom 18. Juli 1968). 
Für die 2. Alternative in Nummer 2 ist es ohne 
Bedeutung, ob eine Unterbrechung des Arbeitsver- 
hältnisses vorgelegen hat. Die sechs Monate müssen 
nicht in vollen Kalendermonaten zurückgelegt sein. 
Sie werden gegebenenfalls unter Einschluß des 
Monats Dezember zusammengerechnet, wobei je 
30 Tage als ein Monat (s. 8 191 BGB) anzusehen 
sind.
	        

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