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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,13-1990,10
Note:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1973
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434949
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
24. September 1973
Publication:
, 1973-09-24

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1980 (Public Domain)
  • Ausgabe 1980,1 Nr. 1, 11. Januar 1980
  • Nr. 2, 22. Januar 1980
  • Ausgabe 1980,3 Nr. 3, 1. Februar 1980
  • Ausgabe 1980,4 Nr. 4, 27. Februar 1980
  • Nr. 5, 14. März 1980
  • Ausgabe 1980,6 Nr. 6, 7. Mai 1980
  • Ausgabe 1980,7 Nr. 7, 19. Mai 1980
  • Ausgabe 1980,8 Nr. 8, 2. Juni 1980
  • Nr. 9, 13. Juni 1980
  • Ausgabe 1980,10 Nr. 10, 16. Juni 1980
  • Ausgabe 1980,11 Nr. 11, 15. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,12 Nr. 12, 27. August 1980
  • Ausgabe 1980,13 Nr. 13, 10. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,14 Nr. 14, 30. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,15 Nr. 15, 7. November 1980
  • Ausgabe 1980,16 Nr. 16, 26. November 1980
  • Ausgabe 1980,17 Nr. 17, 4. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,18 Nr. 18, 23. Dezember 1980

Full text

36 
2.1.3 
2.1.4 
2.1.5 
2.1.6 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.15 7. November 1980 
b) ehemalige Deutsche und ihre Ehegatten; 
c) Ausländer, die mit Deutschen verheiratet sind; 
1) Ausländer, die nach Ableistung des Wehrdien- 
stes unverzüglich zu ihrem früheren Arbeit- 
geber zurückkehren wollen; die Aufnahme einer 
Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber 
ist möglich, sofern sich die Ehefrau, die Eltern 
oder minderjährige unverheiratete Kinder im 
Bundesgebiet aufhalten; 
Ausländer, die ausschließlich in der Seelsorge 
oder in der Sozialarbeit für ausländische Ar- 
beitnehmer und deren Familien tätig sind; 
Lehrkräfte; 
Ärzte; SE * 
Ausländer, die im Rahmen von Geschäftsbezie- 
hungen zur Einführung in die Geschäftspraxis 
dder Arbeitsweise der deutschen Geschäfts- 
partner von diesen vorübergehend beschäftigt 
werden sollen ;- . ; 
Aus- und Fortbildungsanwärter, die im Rah- 
men eines anerkannten Lehr- und Ausbildungs- 
planes tätig werden wollen und hierfür einen 
Nachweis vorlegen; - 
leitende Angestellte und Spezialisten von im 
Bundesgebiet ansässigen Unternehmen des 
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besit-‘ 
zen, für eine Tätigkeit in diesen Unternehmen 
(als Spezialisten gelten nur Arbeitnehmer, die 
nicht nur über eine Qualifikation vergleichba- 
rer deutscher Facharbeiter, sondern noch über 
zusätzliche Spezialkenntnisse verfügen); 
Wissenschaftler und Techniker, an deren Be- 
schäftigung wegen ihrer besonderen Kennt- 
nisse ein allgemeines deutsches Interesse be- 
steht; 
m) sonstige ausgebildete Fachkräfte, für deren 
Beschäftigung ein unabweisbares Bedürfnis be- 
steht; 
Künstler und Artisten sowie ihr mitbeschäftig- 
tes Hilfspersonal; 
Sportler, die den von ihnen ausgeübten Sport 
berufsmäßig betreiben; 
Au-pair-Beschäftigte; 
Bewerber um eine Ferienbeschäftigung im 
Bundesgebiet (Schüler höherer Schulen, Stu- 
lierende an Universitäten, Hoch- oder Fach- 
schulen des Auslands) während der Schul- oder 
Semesterferien für die Dauer von längstens 
drei Monaten. ; 
Arbeitnehmer aus anderen Staaten 
Bei Staatsangehörigen von Staaten, die nicht von 
Nummer 2.1.2 erfaßt sind, kommt es auf die Art 
der beabsichtigten Tätigkeit nicht an. 
Abhängigkeit von anderen Erlaubnissen 
Die Aufenthaltserlaubnis kann erst dann erteilt 
werden, wenn — bei einer arbeitserlaubnispflichti- 
gen Tätigkeit — das Arbeitsamt die Arbeitserlaub- 
nis und — bei Ärzten — der Senator für Gesundheit 
und Umweltschutz die Erlaubnis nach 8 10 der 
Bundesärzteordnung erteilt oder zugesichert haben. 
Erfordernis des Sichtvermerks : 
Über den Umfang der Sichtvermerkspflicht vgl. 
Nummer 5. - 
Arbeitslose Ausländer . 
Wird der Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe 
durch Vorlage des Bewilligungsbescheides des Ar- 
beitsamtes nachgewiesen, wird die Aufenthalts- 
erlaubnis_für einen Zeitraum verlängert, der drei 
Monate nach Ablauf des Leistungsanspruchs endet. 
Nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 
oder -hilfe kann die Aufenthaltserlaubnis verlän- 
gert werden, wenn der Ausländer nachweist, daß 
er den Lebensunterhalt für sich und seine unter- 
haltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruch- 
nahme von Sozialhilfe bestreiten kann. 
Zu ausländerrechtlichen Maßnahmen bei Inan- 
spruchnahme ‘von Sozialhilfe wegen Arbeitslosig- 
keit vgl. Nummer 10.4.1. 
Aufenthaltserlaubnis für eine Aus- oder Fort- 
bildung 
Allgemeines 
Einem Ausländer, der als Zweck seines Aufent- 
halts eine Aus- oder Fortbildung angibt, soll eine 
Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn er 
seine Zulassung bei einer Ausbildungsstätte sowie 
die Sicherstellung der für die Bestreitung seines 
Lebensunterhalts und seiner Aus- oder Fortbil- 
dung erforderlichen Mittel nachweist (Nummer 17 
zu 82 AuslVwV) und die Ausbildung im Tages- 
unterricht durchgeführt wird. Der Unterhaltsnach- 
weis ist lediglich bei der erstmaligen Erteilung der 
Aufenthaltserlaubnis zu verlangen. 
Zur Vorbereitung der Zulassung bei der Ausbil- 
dungsstätte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt 
werden, wenn der Ausländer notwendige Kennt- 
nisse der deutschen Sprache oder sonstige Zulas- 
sungsvoraussetzungen erwerben muß; die allge- 
meinen schulischen Voraussetzungen für die Auf- 
nahme der beabsichtigten Berufsausbildung (Real- 
schulabschluß, Abitur) kann der Ausländer im 
Bundesgebiet nicht nachholen. 
Ausländer, die vor dem Beginn der theoretischen 
Berufsausbildung ein Praktikum absolvieren müs- 
sen, können dafür eine Aufenthaltserlaubnis — be- 
schränkt auf den Ausbildungsbetrieb — erhalten, 
wenn ein von der Industrie- und Handelskammer 
registrierter. Praktikantenvertrag vorgelegt wird 
und die anschließende Aufnahme der theoretischen 
Ausbildung gesichert erscheint. 
Bei Erteilung oder Verlängerung der Aufent- 
haltserlaubnis sind die Ausbildungsstätte und die 
Studien- oder Fachrichtung aktenkundig zu ma- 
chen. 
Erlernen der deutschen Sprache 
Einem Ausländer, dessen alleiniger Aufenthalts- 
zweck das Erlernen der deutschen Sprache ist, 
soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 
erkennbar ist, daß deutsche Sprachkenntnisse zur 
Verbesserung der Ausbildung oder der Berufs- 
chancen in der Heimat führen. 
Dabei soll ein nicht enger Maßstab angelegt wer- 
den. Der Aufenthalt zum Erwerb deutscher 
Sprachkenntnisse soll.in der Regel für die Dauer 
des Sprachkurses gestattet werden, wenn es sich 
um einen Intensivkurs (ca. 18 bis 24 Wochenstun- 
den) handelt. 
Studenten und Praktikanten aus Entwicklungs- 
ländern ; 
Grundsätze der Entwicklungshilfe 
Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die 
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbil- 
dungszwecken gelten für die, Ausländer aus den 
sogenannten Entwicklungsländern die nachste- 
henden besonderen Regelungen. 
Entwicklungsländer im Sinne dieses Erlasses sind 
alle außereuropäischen Staaten außer Australien, 
Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Süd- 
afrika und USA (die Türkei gilt als europäischer 
Staat). 
Zur Aus- und Fortbildung wissenschaftlichen und 
technischen Nachwuchses werden im Bundesgebiet 
und in anderen Industrieländern der westlichen 
Welt für Staatsangehörige von Entwicklungslän- 
dern Studienplätze eingerichtet, Stipendien verge- 
ben und Praktikantenstellen bereitgestellt. Dieser 
Beitrag zur Entwicklungshilfe kann nur wirksam 
werden, wenn die Ausländer ihre Ausbildung ord- 
nungsgemäß und in der dafür im allgemeinen 
üblichen Zeit durchführen und nach Abschluß ihrer 
Ausbildung in ihr Heimatland zurückkehren, um 
ihre hier erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten 
dem Aufbau der Wirtschaft und Gesellschaft ihrer 
Heimatstaaten zur Verfügung stellen. Dies gilt 
2.2 
2.2.1 
2.2.2 
2.2.3 
2.2.3.1
	        

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