Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,13-1990,10
Fußnote:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1966
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Fußnote:
Fehlende Seiten: 265-268
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432241
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
23. Dezember 1966
Erschienen:
, 1966-12-23

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 6. Januar 1966
  • 27. Januar 1966
  • 31. Januar 1966
  • 10. Februar 1966
  • 14. Februar 1966
  • 2. März 1966
  • 3. März 1966
  • 4. März 1966
  • 18. März 1966
  • 19. März 1966
  • 4. April 1966
  • 14. April 1966
  • 18. April 1966
  • 19. April 1966
  • 29. April 1966
  • 16. Mai 1966
  • 18. Mai 1966
  • 26. Mai 1966
  • 24. Juni 1966
  • 6. Juli 1966
  • 28. Juli 1966
  • 29. Juli 1966
  • 1. August 1966
  • 10. August 1966
  • 15. August 1966
  • 23. August 1966
  • 25. August 1966
  • 12. September 1966
  • 20. September 1966
  • 29. September 1966
  • 5. Oktober 1966
  • 10. Oktober 1966
  • 13. Oktober 1966
  • 25. Oktober 1966
  • 4. November 1966
  • 8. November 1966
  • 10. November 1966
  • 15. November 1966
  • 21. November 1966
  • 24. November 1966
  • 20. Dezember 1966
  • 23. Dezember 1966
  • 28. Dezember 1966
  • 29. Dezember 1966

Volltext

1/1966 
Seite 472 
Nr. 101 
2. Stundung ($ 48 Abs.2 LHO) 4. Erlaß ($ 48 Abs.4 LHO) 
(1) Stundung ist das Hinausschieben der Fälligkeit (1) Erlaß ist der Verzicht auf eine Forderung. 
einer Forderung. (2) Forderungen dürfen nur erlassen werden, wenn 
(2) Forderungen dürfen nur gestundet werden, so- mindestens eine der vier Voraussetzungen nach $ 48 
weit dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht Abs. 4 LHO vorliegt. 
gefährdet erscheint und | (3) Als nachweislich dauernd nicht einziehbar ($ 48 
1. eine Stundung bei Leistungen der in Frage kom- Abs.4 Nr.1 LHO) kann eine Forderung angesehen 
menden Art allgemein üblich ist oder werden, wenn 
2. besondere Umstände vorliegen. 1. Vollstreckungsversuche ergebnislos waren, 
Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn der 2. keine Anhaltspunkte bestehen, daß pfändbare Ver- 
Schuldner nicht in der Lage ist, die Verbindlichkeit mögensgegenstände vorhanden sind und 
bei Fälligkeit zu erfüllen, und eine Zwangsvollstrek- 3, nach den persönlichen und wirtschaftlichen  Ver- 
kung eine unbillige Härte bedeuten würde. Bestehen hältnissen des Schuldners (vgl. auch Ziffer1 Ab- 
Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für eine satz 6) auch künftig mit einer Einziehung der 
Stundung vorliegen, so erteilt der Senator für Finanzen Forderung nicht gerechnet werden kann. 
Auskunft, Der Nachweis nach Nr.1 wird regelmäßig durch die 
(3) Stundungen sind zeitlich zu begrenzen. Sie sollen Niederschrift über die Vollstreckung erbracht. 
nicht länger als unbedingt erforderlich und nicht über (4) In den Fällen nach 8 48 Abs. 4 Nr. 2 LHO müssen 
den Schluß eines Rechnungsjahrs hinaus ausgedehnt es besondere Billigkeitserwägungen geboten erscheinen 
werden. Nach Lage des HEinzelfalls sind Sicherheiten lassen, auf die Einziehung einer Forderung zu ver- 
zu verlangen. Stundungen von Beträgen von mehr als zichten, obwohl der Schuldner an sich in der Lage 
5000 DM und für länger als zwölf Monate sollen nur wäre, seine Verpflichtung zu erfüllen. 
gegen REES gewährt werden. (5) Ein Hrlaß nach 8-48 Abs. 4 Nr.4 LHO 1st nur 
(4) Lassen es die Höhe der Forderung oder die wirt- zulässig, wenn die Herbeiführung einer gerichtlichen 
schaftlichen Verhältnisse des Schuldners geboten er- Entscheidung nicht zweckmäßig oder unwirtschaftlich 
scheinen, so ist die Forderung in der Weise zu stun- erscheint (kein Präzedenzfall, Prozeßrisiko, Kosten, 
den, daß dem Schuldner die Verpflichtung zur Teil- hoher Verwaltungsaufwand). 
zahlung auferlegt wird. Dabei ist zu bestimmen, ‚daß (6) Der Erlaß wird dem. Schuldner schriftlich mit- 
die gestundete Restförderung sofort fällig wird, wenn geteilt. Eine Durchschrift der Mitteilung erhält die 
Teilzahlungen nicht eingehalten werden. für die Einziehung der Einnahmen und die Mahnung 
(5) Bei der Berechnung der Zinsen nach 8 48 Abs.2 zuständige Verwaltungsstelle. Soweit die Forderung 
Satz 3 LHO ist bis zum Inkrafttreten der Wirtschafts- nicht zuvor niedergeschlagen war, sind bereits erteilte 
ordnung nach $ 40 LHO nach Abschnitt II Ziff. 1 der Annahmeanordnungen (vgl. $ 37 LHO) zu ändern. 
Richtlinien für Stundung, Niederschlagung und Erlaß (7) Erlassene Forderungen werden in besonderen 
(Dbl. 11/1956 Nr. 12) zu verfahren, soweit nicht etwas Nachweisen zusammengefaßt. Bis zum Inkrafttreten 
anderes bestimmt ist. der Wirtschaftsoränung nach $ 40 LHO ist bei der 
. . $ aba S Führung der Nachweise weiterhin nach Abschnitt V 
(6) Die Stundung wird dem Schuldner schriftlich mit- Ziff.1, 5 und 6 der Richtlinien für Stundung, Nieder- 
geteilt. Eine Durchschrift der Mitteilung erhält die für schlagung und Erlaß (Dbl.11I/1956 Nr.12) zu ver- 
die Einziehung der, Einnahmen und die Mahnung zu- fahren 
ständige Verwaltungsstelle, der auch die Überwachung ) 
des fristgerechten Eingangs der gestundeten Beträge 
obliegt. Bereits erteilte Annahmeanordnungen (vgl. Zu 8 49 (Deckungsgrundsätze für den ordentlichen Haus- 
$ 37 LHO) sind zu ändern. halt) 
1. Allgemeines 
. Ni hl 4 bs. 
a ederschlagung (5:48 Abs. 3 LHO) Für den ordentlichen Haushalt gilt der Grundsatz der 
(1) Niederschlagung ist das vorübergehende Absehen Gesamtdeckung aller Ausgaben durch alle Einnahmen. 
von der Beitreibung einer fälligen Forderung ohne Ausnahmen sind nur nach den 88 22 und 65 Abs.1 in 
Verzicht auf die Forderung. Verbindung mit $ 49 Abs. 2 LHO. zugelassen. 
(2) Forderungen dürfen nur niedergeschlagen werden, 
wenn 2. Inangriffnahme von Vorhaben 
1. eine Stundung nach $ 48 Abs.2 LHO nicht möglich (1) Die in $ 49 Abs.2 Satz 1 LHO genannten Vor- 
ist (vgl. Ziffer 2), . haben dürfen erst in Angriff genommen werden, 
2. die Beitreibung. wegen der wirtschaftlichen Ver- wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen 
hältnisse des Schuldners (vgl. auch Ziffer 1 Abs. 6) sind oder wenn der rechtzeitige Eingang rechtlich und 
keinen Erfolg verspricht und tatsächlich gesichert ist. Inangriffnahme eines Vor- 
s . BKL habens ist jede über die Planung hinausgehende recht- 
; DET Bitten re Mer ne ee LE liche Bindung oder jede tatsächliche Maßnahme zur 
b efen ist: ° 8, 8 Durchführung des Vorhabens. 
z n g — e A (2) Einnahmen sind eingegangen, wenn sie in der 
(3) Die Niederschlagung ist eine innerdienstliche Maß- Kasse gebucht sind. Der rechtzeitige Eingang ist recht- 
nahme, die der für die Einziehung der Einnahmen lich und tatsächlich gesichert, wenn feststeht, daß 
und ‚die Mahnung zuständigen Verwaltungsstelle mit- die erforderlichen Einnahmen spätestens zu dem. Zeit- 
geteilt wird; der Schuldner wird nicht unterrichtet. punkt eingegangen sind, zu dem entsprechende Aus- 
Bereits erteilte Annahmeanordnungen (vgl. 8 37 LHO) gaben fällig werden. 
sind zu ändern. 
(4) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners 3. Besonderheiten für zweckgebundene Einnahmen und 
sind zu überwachen. Die Überwachung richtet sich Sachzuwendungen 
nach Lage des Einzelfalls. Die Verjährung ist recht- (1) Über die Annahme von zweckgebundenen Einnah- 
zeitig zu unterbrechen. men entscheidet der für den jeweiligen Zweck zustän- 
(5) Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sie VE ‚Wirtscharter. 
nach der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhält- (2) Für die Annahme und Verwendung zweckgebun- 
nisse des Schuldners Erfolg verspricht. dener Einnahmen, die im.laufenden oder einem künf-
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Download der aktuellen Seite Vorschau Download der aktuellen Seite Klein Download der aktuellen Seite Mittel Download der aktuellen Seite Groß Download der aktuellen Seite Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

2. Nachtrag
3 / 38
Band
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.