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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,13-1990,10
Fußnote:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1965
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434650
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
12. November 1965
Erschienen:
, 1965-11-12

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1965 (Public Domain)
  • 7. Januar 1965
  • 7. Januar 1965
  • 29. Januar 1965
  • 24. Februar 1965
  • 26. Februar 1965
  • 9. März 1965
  • 22. März 1965
  • 9. April 1965
  • 14. April 1965
  • 19. Mai 1965
  • 8. Juni 1965
  • 16. Juni 1965
  • 13. Juli 1965
  • 21. Juli 1965
  • 6. August 1965
  • 14. September 1965
  • 29. September 1965
  • 8. Oktober 1965
  • 27. Oktober 1965
  • 12. November 1965
  • 18. November 1965
  • 23. November 1965
  • 2. Dezember 1965
  • 2. Dezember 1965
  • 22. Dezember 1965
  • 31. Dezember 1965

Volltext

Ausgegeben am 12. 11. 1965 
Dienstblatt des sen ats vö'n"Berlin 
Teil I Se 
SR 
‚7E/1965 ) 
Seite 255 
Nr. 8% 
Inhalt: 
U 
wi 
ANTwEEE, 
Nr. 87 
Nr. 88 
Nr. 89 
Nr. 90 
Nr. 91 
Richtlinien zur Durchführung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der 
Arbeitnehmer (2. Vermögensbildungsgesetz —- 2. VermBG —) vom 1. Juli 1965 200 
zkundschreiben über den Heizkostenbeitrag für (Werk-)Dienstwohnungen und Diensteinzelzimmer 
Rundschreiben über Reisekosten für Arbeiter ....... EEE NE 
Rundschreiben zu den Beihilfevorschriften; hier: Heilbäderverzeichnis — Anlage zu Nr. 6 BhV — .. 
Rundschreiben über die Eingruppierung der Forstaufseher und Forstwarte; Tarifvertrag zur 
Änderung der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. März 1965... 
Rundschreiben über Wiederinkraftsetzung des Tarifvertrages zu $ 71 Bundes-Angestelltentarifver- 
‘rag betr. Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 ..... nn 
Ausführungsvorschriften zu dem Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über. die Gewäh- 
‘ung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung an Angestellte vom 6. Mai 1965 
Ausführungsvorschrift Nr.1 zu $ 37 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) 1.0... 
\usführungsvorschriften zum Dreizehnten Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des Bundes- 
Angestelltentarifverfrages: vom: 23, Juni 1965... ee a et a EEG 
Seite 255 
Seite 257 
Seite 258 
Seite 258 
Seite 259 
Seite 260 
Seite 262 
Seite 265 
Nr. 92 
Nr. 93 
Nr. 94 
Nr. 95 
"5-87 ] Inn IE N 41 — 0770/02 
1-87 | Fernruf: 870591 — (95) 5639 — 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
von Berlin 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe und Eigengesellschaften 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
6. 9. 1965 
DbIl. H1/1965 
Nr. 84 
Die vermögenswirksam angelegten Teile der Bezüge 
sind im Kalenderjahr bis zu 312,— DM und bei Be- 
diensteten, die nach $ 32 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 des Ein- 
kommensteuergesetzes Kinderfreibeträge für drei oder 
mehr Kinder erhalten, bis zu 468,— DM einkommen- 
bzw. lohnsteuerfrei sowie frei von Kirchensteuer. Sie 
gelten in gleicher Höhe gemäß 813 des 2. VermBG 
nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und 
sind daher bei der Bemessung der Sozialversicherungs- 
beiträge sowie bei der Feststellung, ob Versicherungs- 
pflicht besteht, nicht zu berücksichtigen. Beiträge für 
die zusätzliche Versicherung bei der Versorgungs- 
anstalt des Bundes und der Länder sind hinsichtlich 
dieser vermögenswirksam angelegten Teile gleichfalls 
nicht zu entrichten. Entscheidend für die Höhe des 
Betrages ist die Anzahl der Kinderfreibeträge zum 
Zeitpunkt der Fälligkeit des jeweils abzuführenden 
Teiles der Bezüge. 
Auf die bis zur Höhe des Freibetrages vermögens- 
wirksam angelegten Teile der Bezüge wird eine Berlim- 
Zulage nicht gewährt. 
Auf die Höhe der nach $43 VVA und 843 VVM zu 
entrichtenden Zuschüsse wirkt sich die vermögenswirk- 
same Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nicht 
aus. 
Vermögenswirksame Anlage 
Bei der verfahrensmäßigen Durchführung des Gesetzes, 
insbesondere bei Abschluß der in 84 vorgesehenen 
Verträge, sind die folgenden Regelungen zu beachten. 
Davon nach Form und Inhalt abweichende Anträge 
sind nicht anzunehmen. 
Die Bediensteten können bestimmen, nach welcher der 
folgenden Möglichkeiten Beträge angelegt werden sol- 
len. Es ist jeweils nur eine Art der Anlage zugelassen. 
An die Wahl der Anlage ist der Bedienstete für die 
Dauer eines Kalenderjahres gebunden. Er kann eine 
neue zusätzliche Bestimmung treffen, soweit die ge- 
wählte Anlage (z. B. Sparraten- oder Bausparvertrag) 
im Laufe eines Jahres vertragsgemäß erfüllt wird. 
2.2.1. Anlage nach dem Spar-Prämiengesetz 
Das Verfahren zur Anlage nach dem Spar-Prämien- 
gesetz wird ‚hinsichtlich der Kreditinstitute im Be- 
reich des Landes. Berlin besonders geregelt. Es wird 
erwartet, daß die Bediensteten im Interesse der Ver- 
waltungsvereinfachung bei der Wahl ihrer konto- 
führenden Bank oder Sparkasse diese Berliner Un- 
ternehmen berücksichtigen werden. 
Die Abführung von Teilen der Bezüge an Kredit- 
institute im übrigen. Bundesgebiet ‚bedeutet für die 
Verwaltung eine erhebliche Mehrarbeit und die Not- 
BP 
Richtlinien 
zur Durchführung des Zweiten Gesetzes 
zur Förderung der Vermögensbildung 
der Arbeitnehmer 
(2. Vermögensbildungsgesetz — 2. VermBG —) 
vom 1. Juli 1965 
(BGBl. I S. 5835 / GVBl. S. 881) 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 und 3 AZG wird bestimmt: 
Allgemeines 
Das 2. VermBG fördert die Vermögensbildung der Ar- 
beiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie 
der Beamten und Richter durch steuerliche und gegebe- 
nenfalls sozialversicherungsrechtliche Vergünstigun- 
gen. 
Versorgungsempfänger werden von dem Gesetz nicht 
erfaßt. 
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes bestehen 
tarifvertragliche bzw. besoldungsrechtliche Regelungen 
über zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des 
Arbeitgebers bzw. Dienstherrn noch nicht, deshalb 
können die Bediensteten Berlins die steuerlichen und 
gegebenenfalls sozialversicherungsrechtlichen Vergün- 
stigungen des 2. VermBG zur Zeit nur dann nutzen, wenn 
sie nach $4 des Gesetzes mit dem Arbeitgeber bzw. 
Dienstherrn vertraglich die vermögenswirksame An- 
lage von Teilen ihrer Bezüge vereinbaren. Hierbei 
bestimmt der Bedienstete in dem vom Gesetz gezoge- 
hen Rahmen Art und Umfang der vermögenswirksamen 
Anlage, der Arbeitgeber führt die Anlage regelmäßig 
durch‘ Abführung'‘ von Teilen der Bezüge des-Bedien- 
steten an das von diesem gewählte Institut durch. | 
2. 
2.1.
	        

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