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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,13-1990,10
Note:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1964
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434923
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
28. Dezember 1964
Publication:
, 1964-12-28

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1964 (Public Domain)
  • 9. Januar 1964
  • 24. Januar 1964
  • 3. Februar 1964
  • 6. Februar 1964
  • 9. März 1964
  • 20. März 1964
  • 2. April 1964
  • 13. April 1964
  • 20. April 1964
  • 22. April 1964
  • 12. Mai 1964
  • 21. Mai 1964
  • 29. Mai 1964
  • 6. Juli 1964
  • 29. Juli 1964
  • 3. August 1964
  • 15. August 1964
  • 19. August 1964
  • 23. September 1964
  • 30. September 1964
  • 12. Oktober 1964
  • 16. Oktober 1964
  • 19. Oktober 1964
  • 26. Oktober 1964
  • 10. November 1964
  • 13. November 1964
  • 19. November 1964
  • 10. Dezember 1964
  • 16. Dezember 1964
  • 28. Dezember 1964
  • 28. Dezember 1964
  • 31. Dezember 1964

Full text

Ausgegeben am 28. 12:1 
DE, 
Dienstblatt des Senats vöh ‘Berlin 
Teil I Inneres — Justiz 
1/1964 
Seite 371 _ 
ai 
Nr. 95 
3 
Inhalt. 
Nr. 95 Ausführungsvorschriften zu den 88 71 bis 82 und den Abschnitten VI und XII des Landesbeamten- 
gesetzes nel ee Seite 71 
In ID 1 a5 TOR 
| 1-95__ | Fernruf: 870591 — (95) 4049 — L2 12. 1964 | 
An die Mitglieder des Senats ABI S. 1103 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses BBR 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Sechul — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Ausführungsvorschriften 
zu den $$ 71 bis 82 und den Abschnitten VI und XII 
des Landesbeamtengesetzes 
Zu den.am 2. Dezember 1964 erlassenen und nachstehend 
abgedruckten Ausführungsvorschriften zu den $88 71 bis 82 
und den Abschnitten VI und XII des Landesbeamten- 
gesetzes weise ich auf folgendes hin: 
1. Die Ausführungsvorschriften — im folgenden als Ver- 
waltungsvorschriften (VV) bezeichnet — treten mit 
Wirkung vom 1.Januar 1965 in Kraft. Gleichzeitig 
treten die Verwaltungsvorschriften und Richtlinien 
vom 25. Mai 1960 (ABI S. 645, 678; Dbl 1/1960 Nr. 45) 
außer Kraft. 
Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens zur Ab- 
weichung von den VV (vgl. VV Nr.2 zu 8146), die 
insbesondere in Betracht kommen, wenn in den VV 
nicht erwähnte Tatbestandsmerkmale vorliegen oder 
sich in Sonderfällen eine über die VV hinausgehende 
Regelung als notwendig erweist, bitte ich, mir zum 
Stellenzeichen IID zuzuleiten. 
Abgesehen von den in Nummer 2 genannten Fällen, 
sind alle Entscheidungen in versorgungsrechtlichen 
Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den 
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, im HEin- 
vernehmen mit mir zu treffen (8 146 Abs.3 LBG). 
Versorgungsempfänger mit Wohnsitz in Hamburg, 
deren Versorgungsansprüche sich gegen das Land 
Berlin richten, erhalten weiterhin zu den ruhegehalt- 
fähigen Dienstbezügen einen örtlichen Sonderzuschlag 
in Höhe von 3 v.H. des Grundgehalts (812 Abs.2 
LBesG; vgl. auch VV Nr.6 Abs.2 zu 8147 LBG). 
Mein Einvernehmen mit entsprechenden Regelungen 
der anderen obersten Dienstbehörden für ihren Zu- 
ständigkeitsbereich wird hiermit allgemein erteilt. 
Theuner 
Anlage 
Ausführungsvorschriften 
zu den 88 71 bis 82 und den Abschnitten VI und XII 
des Landesbeamtengesetzes. 
Vom 2. Dezember 1964. 
Auf Grund des $ 196 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 
in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl S. 925), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1964 (GVBl S. 252), 
werden folgende Verwaltungsvorschriften (VV) erlassen: 
Zu 8 71 
1. In den Fällen des 8 71 Abs. 2 und 3 richtet sich die Zu- 
ständigkeit zur Versetzung in den einstweiligen Ruhe- 
stand, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt 
ist, nach 8 82 Abs. 1 Satz 1. 
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte 
ist Ruhestandsbeamter; auf ihn finden die besonderen 
Vorschriften der 88 72 bis 75, 76 Abs. 3, 82 Abs. 4, 
109 Abs. 2 und 162 Satz 2, im übrigen die für Ruhe- 
standsbeamte allgemein geltenden Vorschriften An- 
wendung. 
I. 
Zu 8 72 
1. Als Beginn des einstweiligen Ruhestandes darf ein 
späterer Zeitpunkt als das Ende der drei Monate, die auf 
den Monat der Mitteilung folgen, nicht bestimmt 
werden. 
Für den Verlust der Nebenämter und der Nebenbeschäf- 
tigungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 
gilt 8 32. 
Zu 8 73 
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte 
erhält die Dienstbezüge für die in $ 73 Abs. 1 bestimmte 
Zeitdauer ohne Rücksicht darauf, in welchem Zeitpunkt 
der. einstweilige Ruhestand nach $ 72 Satz 1 beginnt. 
Ändern sich nach Beginn des einstweiligen Ruhestandes 
bis zum Ablauf der in $ 73 Abs. 1 bestimmten Frist der 
Ortszuschlag, die Kinderzuschläge oder der örtliche 
Sonderzuschlag, so sind diese Änderungen bei den 
Dienstbezügen zu berücksichtigen; eine Dienstalters- 
zulage, die der Beamte in diesem Zeitraum beim Ver- 
bleiben im aktiven Dienst erlangt hätte, bleibt außer 
Betracht. Nach Ablauf der Zeit, für die der in den einst- 
weiligen Ruhestand versetzte Beamte Dienstbezüge 
erhält, wird ihm Ruhegehalt gewährt ($ 82 Abs. 4, 8 109 
Abs. 2). 
Art und Umfang der Dienstbezüge ergeben sich aus dem 
Landesbesoldungsgesetz (LBesG). 
Zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmte 
Einkünfte sind Geldbezüge, die den Inhabern bestimm- 
ter Ämter zur pauschalen Abgeltung des mit dem Amt 
verbundenen persönlichen Aufwands gewährt werden. 
Auch im Falle des $ 73 Abs. 2 gilt für die Anzeigepflicht 
der Beschäftigungsstelle ($ 149 Abs. 5) und des in den 
einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten sowie für 
die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht $& 155. 
Zu 8 74 
i. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte 
ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beam- 
tenverhältnis Folge zu leisten, wenn 
a) er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen 
werden soll und 
ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren 
Dienstherrn übertragen werden soll und 
das Amt, das ihm übertragen werden soll, derselben 
oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn an- 
gehört wie das frühere Amt und mit mindestens 
demselben Endgrundgehalt verbunden ist. 
Hat der Beamte das zweiundsechzigste Lebensjahr voll- 
endet, so soll er nur mit seiner Zustimmung erneut in 
das Beamtenverhältnis berufen werden. 
Unter anderen als den in der VV Nr. 1 bezeichneten Vor- 
aussetzungen kann der in den einstweiligen Ruhestand 
versetzte Beamte nur mit seiner Zustimmung wieder- 
verwendet werden; auf die VV Nr. 2 zu 8 75 wird hin- 
gewiesen. 
Dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beam- 
ten, dessen erneute Berufung in das Beamtenverhältnis 
in Aussicht genommen ist, ist schriftlich mitzuteilen, 
a) daß beabsichtigt ist, ihn erneut in das Beamten- 
verhältnis auf Lebenszeit zu berufen, 
b) welches Amt ihm übertragen werden soll und mit 
welchem Endgrundgehalt es verbunden ist, 
c) wann der Dienst angetreten werden soll, 
d) daß er seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge 
verliert, wenn und solange er der erneuten Berufung 
in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach- 
kommt. 
Soll ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Be- 
amter, der inzwischen in ein Dienst- oder Arbeitsver- 
hältnis getreten ist oder eine sonstige berufliche Tätig- 
keit aufgenommen hat, erneut in das Beamtenverhält-
	        

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