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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,13-1990,10
Note:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1964
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434923
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
6. Februar 1964
Publication:
, 1964-02-06

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1964 (Public Domain)
  • 9. Januar 1964
  • 24. Januar 1964
  • 3. Februar 1964
  • 6. Februar 1964
  • 9. März 1964
  • 20. März 1964
  • 2. April 1964
  • 13. April 1964
  • 20. April 1964
  • 22. April 1964
  • 12. Mai 1964
  • 21. Mai 1964
  • 29. Mai 1964
  • 6. Juli 1964
  • 29. Juli 1964
  • 3. August 1964
  • 15. August 1964
  • 19. August 1964
  • 23. September 1964
  • 30. September 1964
  • 12. Oktober 1964
  • 16. Oktober 1964
  • 19. Oktober 1964
  • 26. Oktober 1964
  • 10. November 1964
  • 13. November 1964
  • 19. November 1964
  • 10. Dezember 1964
  • 16. Dezember 1964
  • 28. Dezember 1964
  • 28. Dezember 1964
  • 31. Dezember 1964

Full text

Ausgegeben am 6.2. 196 
Dienstblatt des Siemdts von Berlin 
Teil I Inneres — Justiz 
1/1964 
Seite 33, 
—— al 
Nr. 10 
Inhalt: 
Nr. 10 
A. Fünfter und Sechster Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II 0. EEE HH 
B. Löhne der vom BMT-G II erfaßten Arbeiter ab 1. April 1964 und ab 1. Oktober 1964 ......... 
C. Kinderzuschläge für Arbeiter SE AR 
Seite 33 
Seite 34 
Seite 34 
Inn 1I.C a 
| 1-10 I Fernruf: 8705 91 — (95) 4427 — [21.1.1964 : 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die städt. und überwiegend städt. Gesellschaften 
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung öffentlicher 
Verwaltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unter- 
nehmungen in Berlin (AV Berlin) 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen 
Rechts 
kann. Der Begriff „Wochentag“ umfaßt alle Kalendertage 
mit Ausnahme der Sonntage, also auch die Wochenfeier- 
tage. Hierdurch ist zweifellos eine günstigere Gestaltung 
der Dienstpläne möglich, insbesondere dann, wenn an 
Wochenfeiertagen weniger Arbeitskräfte erforderlich sind. 
Für abzufeiernde, an Sonntagen geleistete Überstunden 
verbleibt es bei der Regelung des 8 17 Abs. 3 und 4 BMT-G. 
Zu 8 1 Nr. 5: 
Durch die Änderung des $ 15 Abs. 1 Satz 2 BMT-G IT soll, 
entsprechend der Handhabung in der Praxis, klargestellt 
werden, daß die durch den Wochenendfrühschluß  ausfal- 
lende Arbeitszeit nicht nur auf die Werktage derselben 
Kalenderwoche, sondern ggf. auch auf Wochenfeiertage, an 
denen gearbeitet werden muß, verteilt werden kann. 
Zu 8 1 Nr. 6, 10, 16 und 20: 
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die auf 
Grund des Bundeslohntarifvertrages Nr. 11 notwendig ge- 
worden sind; an die Stelle der bisherigen Dienstzeitzulage 
tritt die Dienstalterszulage (auch Beschäftigungszeit- 
zulage). 
Zu 8 1 Nr. 7: 
Die Streichung in $ 23 Abs. 2 Buchst. c BMT-G II hat nur 
redaktionelle Bedeutung. 
Zu 8 1 Nr. 8, 17 und 18: 
Nach der bisherigen Fassung des 8 24 Abs. 1 in Verbindung 
mit den Begriffsbestimmungen in $ 67 Nr. 34 und 44 
BMT-G II konnte ein Schichtlohnzuschlag nur an ständige 
Schichtarbeiter, die in Schichtbetrieben bzw. an ständige 
Wechselschichtarbeiter, die in Wechselschichtbetrieben be- 
schäftigt sind, gewährt werden. Hierdurch haben sich in 
der Praxis Schwierigkeiten ergeben, da auch in anderen 
Verwaltungen und Betrieben echte Schicht- bzw. Wechsel- 
schichtarbeit zu leisten ist, ohne daß jedoch die Schicht- 
arbeit der Verwaltung bzw. dem Betrieb oder der Abtei- 
lung das Gepräge gibt. Die Abgrenzung erfolgt nach der 
Neufassung des 8 24 Abs. 1 BMT-G sowie den entsprechen- 
den Begriffsbestimmungen nunmehr ausschließlich nach 
der zu leistenden Schicht- oder Wechselschichtarbeit und 
stellt nicht mehr auf den Schicht- bzw. Wechselschicht- 
betrieb ab. Hierdurch werden gegenüber der bisherigen 
Regelung zusätzlich Arbeitergruppen mit Inkrafttreten des 
Tarifvertrages den Schichtlohnzuschlag beanspruchen kön- 
nen. Voraussetzung ist jedoch in jedem Falle, daß es sich 
um ständige Schicht- bzw. Wechselschichtarbeiter im Sinne 
der ebenfalls neu gefaßten Begriffsbestimmungen im $ 67 
Nr. 34 und 44 BMT-G II handelt. 
Von der Gewährung des Schichtlohnzuschlages sind aus- 
genommen: 
a) Arbeiter mit einer Arbeitsbereitschaft von durch- 
schnittlich mindestens 3 Stunden täglich. Es kann sich 
hier z. B. um Pförtner handeln; es ist hierbei unwe- 
sentlich, ob auf Grund der Arbeitsbereitschaft die regel- 
mäßige Arbeitszeit gemä$8 8 16 Abs. 2 BMT-G II ver- 
längert wurde oder nicht. Arbeitern in Schichtbetrie- 
ben, die hiernach den Schichtlohnzuschlag nicht er- 
halten würden, wird jedoch dieser Zuschlag gewährt, 
da diese Arbeiter nach der bisher geltenden Regelung 
bereits Anspruch auf den Schichtlohnzuschlag hatten. 
Arbeiter in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten usw. 
(8 2 Buchst. e BMT-G). Arbeiter in Rettungswachen 
und in Heizungs- und Elektrizitätsversorgungsanlagen 
von Krankenanstalten erhalten jedoch unter bestimm- 
ten Voraussetzungen den Schichtlohnzuschlag (Siehe 
Dbl 1/1962 Nr. 52). 
A. Fünfter und Sechster Ergänzungstarifvertrag 
zum BMT-G II 
Löhne der vom BMT-G II erfaßten Arbeiter ab 
1. April 1964 und ab 1. Oktober 1964 
C. Kinderzuschläge für Arbeiter 
Zu A: 
Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber- 
verbände (VKA) und dem Hauptvorstand der Gewerk- 
schaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) 
ist über eine Reihe von Vorschriften des BMT-G II ver- 
handelt worden. Das Ergebnis dieser Verhandlungen wurde 
im Fünften und Sechsten Ergänzungstarifvertrag zum 
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Ver- 
waltungen und Betriebe — BMT-G II — festgelegt (Anlagen 
1 u. 2). 
Im einzelnen weise ich auf folgendes hin: 
Fünfter Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G 11 
Zu 8 1 Nr. 2: 
Bei der Neufassung des BMT-G II ist nicht ausdrücklich 
festgelegt worden, daß Lehrlinge und Anlernlinge vom Gel- 
tungsbereich des BMT-G II nicht erfaßt werden. Dies war 
bisher u. a. daraus zu folgern, daß die Arbeitsbedingungen 
der arbeiterrentenversicherungspflichtigen Lehrlinge durch 
besonderen Tarifvertrag geregelt sind, der als Spezial- 
vorschrift für Lehrlinge an Stelle des BMT-G gilt. Die 
Tarifvertragsparteien haben jedoch durch die vereinbarte 
Neufassung des 8 3 Abs. 1 Buchst. g BMT-G II etwaige 
Zweifel beseitigt und eindeutig klargestellt, daß der 
BMT-G II auf Lehrlinge und Anlernlinge keine Anwendung 
findet. 
Zu 8 1 Nr. 3, 4 und 19: 
Nach 8 14 Abs. 2 BMT-G II müssen Arbeiter an Sonntagen 
und Wochenfeiertagen im Rahmen der regelmäßigen Ar- 
beitszeit dienstplanmäßig arbeiten, wenn die Aufgaben 
ihrer Arbeitsstelle Sonn- und Feiertagsarbeit erfordern. 
Die Vorschrift bestimmt, daß die an einem Sonntag zu 
leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden durch ent- 
sprechende Kürzung der Arbeitszeit an einem Werktag der 
laufenden oder der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen 
werden. Von den Betrieben ist wiederholt darauf hingewie- 
sen worden, daß die Vorschrift praktisch zu einer verstärk- 
ten Arbeit an Wochenfeiertagen zwingt, da der Sonntags- 
ausgleich immer an einem Werktag, nicht aber an dem 
ggf. in die betreffende Woche fallenden Wochenfeiertag 
erfolgen kann. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb 
festgelegt, daß der Ausgleich der dienstplanmäßigen Sonn- 
tagsarbeit an einem „Wochentag‘“ vorgenommen werden
	        

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