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Plenarprotokoll (Public Domain) Ausgabe 1986/87, 10. Wahlperiode, Band III, 36.-49. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Plenarprotokoll (Public Domain) Ausgabe 1986/87, 10. Wahlperiode, Band III, 36.-49. Sitzung (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Titel:
Plenarprotokoll / Abgeordnetenhaus von Berlin
Weitere Titel:
Plenarprotokolle des Abgeordnetenhauses von Berlin
Erschienen:
Berlin: Abgeordnetenhaus 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Erscheinungsverlauf:
6. Wahlperiode, 1 (19. April 1971)-11. Wahlperiode, 42 (27. September 1990)
ZDB-ID:
2848210-4 ZDB
Frühere Titel:
Stenographischer Bericht
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1987
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9614107
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 44, 22. Januar 1987

Schnellzugriff

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  • Drucksache (Public Domain)
  • Ausgabe 1946/1948, 101-150 (Public Domain)
  • 101 ([722-726])
  • 101 ([722-727])
  • 102 ([728-734])
  • zu 86 (656)
  • 103 ([735-758])
  • 104 (759)
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  • 117 ([854-875])
  • 118 ([876-898])
  • 119 ([899])
  • 120 ([900])
  • 121 ([901-902])
  • 121a ([902a])
  • 122 ([903-925])
  • 122a ([921a])
  • 123 ([926])
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  • 131 ([954-1005])
  • 132 ([1006-])
  • 132 ([1006])
  • 133 ([1007])
  • 134 ([1008-1026])
  • 135 ([1027-1043])
  • 136 ([1044])
  • 137 ([1045-1047])
  • 138 ([1048-1055])
  • 139 ([1056-1057])
  • 140 ([1058-1063])
  • 141 ([1064])
  • 142 ([1065-1068])
  • 143 ([1069-1083])
  • 144 ([1084-1085])
  • 145 ([1086-1120])
  • 146 ([1121])
  • 147 ([1122-1141])
  • 148 ([1142])
  • 149 ([1143-1167])
  • 150 ([1168])
  • 151 (1169])

Volltext

6 
zum Zusammenbruch von den obersten Reichs- und 
Landesbehörden erlassen werden konnten. In bei.den 
Bestimmungen wird vielmehr schlechthin von allen 
gesetzlichen Bestimmungen gesprochen, die vom Ma 
gistrat angenommen und erlassen werden. Eine Aus 
nahme macht die Anordnung BK/O (47) 34 vom 31. 1. 
1947 nur für „innere Verwaltungsanordnungen“. 
„Die Rechtsfrage, ob der Magistrat oder die zu 
ständige Fachabteilifng überhaupt berechtigt sind, 
die Ermächtigungen auszuüben, die in alten Reichs 
und Landesgesetzen den obersten Reichs- und Lan 
desbehörden eingeräumt wurden, ist teilweise be 
stritten worden. Wir möchten die Fortgeltung derajten 
Ermächtigungen bejahen. Es ist ein jetzt allgemein an 
erkannter Grundsatz, daß das gesamte frühere Reichs- 
und Landesrecht fortbesteht, soweit es nicht aus 
drücklich aufgehoben oder als nationalsozialistisches 
oder militaristisches Gedankengut nicht mehr anzu 
wenden ist. Aus der Fortdauer des früheren Rechts 
folgt, daß auch die Ermächtigung zum Erlaß von 
Rechtsverordnungen durch die obersten Reichs- und 
Landesbehörden fortbesteht. Anwendbar dürften di^ 
alten Ermächtigungen nur dann nicht sein, wenn sie 
solche Aufgaben dem Verordnungswesen überwiesen 
hatten, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen der 
Gesetzgebung Vorbehalten waren.“ 
„Zweifel können darüber bestehen, ob diese Nach 
folger die Alliierten Kontrollbehörden oder der Ma 
gistrat sind. Auf der einen Seite ist durch das Ber 
liner Abkommen vom 2. 8. 1945, das Abkommen über 
den Kontrollmechanismus in Deutschland, die Prokla 
mation Nr. 1 vom 30. 8.1945 und andere Bestimmungen 
festgelegt, daß. die oberste Regierungsgewalt und 
höchste Autorität in Deutschland durch die alliierten 
Besatzungsmächte ausgeübt wdrd. Die alliierten Kon 
trollbehörden sind daher zweifellos auch berechtigt, 
die den früheren Reichs- und Landesbehörden er 
teilten Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen 
auszuüben. Auf der anderen Seite haben jedoch die 
Besatzungsmächte durch die von ihnen genehmigte 
Vorläufige Verfassung von Groß-Berlin das Selbst 
bestimmungsrecht in dem aus der Verfassung er 
sichtlichen Umfange wiedergegeben. Nach Art. 1 
• Vorl. Verf. hat Groß-Berlin alle öffentlichen Auf 
gaben in seinem Gebiete zu erfüllen und ist für das 
Gebiet Berlin alleinige berufene öffentliche Gebiets 
körperschaft. Der Magistrat ist das oberste leitende 
und vollziehende Organ (Art 11 Vorl. Verf.). Er muß 
daher als diejenige deutsche Behörde angesehen 
werden, die für Berlin an die Stelle der früheren 
obersten Reichs- und Landesbehörden getreten ist.“ 
„Der Widerspruch zwischen der obersten'Gesetz 
gebungsgewalt der alliierten Besatzungsmachte und 
dem Verordnungsrecht des Magistrats ist dahin zu 
lösen, daß das Verordnungsrecht des Magitrats nur 
insoweit besteht, als es im Kinzeffall nicht von den 
Bosatzungsmächten in Anspruch genommen wird.“ 
„Bei den vom Landesfinanzaml beabsichtigten 
Anordnungen wäre daher im EinzWfall zu prüfen, ob 
sie eine innere Verwaltungsanordnung oder eine 
Rechtsverordnung darstellen. Wir sind der Meinung, 
daß allgemeine Anordnungen auf Grund von gl3AO- 
im Gegensatz etwa zu den Verfügungen nach § 131 AO. 
Hechtsverordnungen darstellen. Sie wenden sich an 
dfe Allgemeinheit. Sie können daher nicht als innere 
Verwaltungsanordnungen angesehen werden. Sie 
müssen deshalb der Kommandantur zur Bestätigung 
vorgelegt werden. Bestätigt die Kommandantur, dann 
genehmigt sie damit auch etwaige Abweichungen 
von den Steuergesetzen des Reichs und des Kontroll 
räte . . . .“ 
II. 
Nach der grundsätzlichen Stellungnahme in I zu 
Punkt 1 des Beschlusses vom 30. März 1948 hat die 
weitere Prüfung der in Punkt 2 dieses Beschlusses 
aufgeworfenen Frage ergeben, daß einerseits eine Reihe 
von Fällen, wie sie in den Anträgen der Fraktion 
der SED zum Einzelplan 9 — Unterabschnitt B 91 50 
— vorgetragen werden, im Wege einer inneren Ver 
waltungsanordnung geregelt werden können, anderer 
seits der Erlaß einer Rechtsverordnung notwendig ist. 
Durch die abschriftlich beiliegende Rundverfü 
gung des Landesfinanzamts vom 0. 4. 1948 ist die vor 
genannte innere Verwaltungsanordnung an die Fi 
nanzämter ergangen. Durch sie ist insbesondere den 
Wünschen im wesentlichen entsprochen, als sie in 
den Ziffern 1, 2, 6, 7, 8, 9 und 12 des zweiten An 
trages vorgebracht worden sind. Damit dürfte aber 
die Möglichkeit erschöpft sein, den Lohnsteuerpflich 
tigen auf diesem Wege entgegenzukommen. 
Bei den übrigen Vorschlägen ist ein weiteres Ent 
gegenkommen mit dem Einkommensteuergesetz und 
den Kontrollratsgesetzen Nr. 12 und 61 aus den, fol 
genden Gründen nicht vereinbar: 
1. Erhöhung der Werbungskosten von 65 auf 115 RM 
monatlich 
Nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 61 werden 
Lohnsteuerpflichtigen, deren Löhne und Gehälter 
300 RM im Monat nicht übersteigen, Abzüge für 
berufliche und besondere Aufwendungen im Be 
trage von 65 RM gewährt; bei Gehältern und, 
Löhnen über 300 RM monatlich verringern sich 
diese Abzüge um je 5 RM Einkommen, bei Ein 
kommen von monatlich 426 RM und höheren Ein 
kommen beträgt der Abzug 39 RM (die Abzüge 
sind in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt). 
Demgegenüber will der vorliegende Antrag 
an Stelle des Betrages von monatlich 65 HM 
115 RM usw. gewähren. Eine solche Maßnahme 
stellt eine Änderung des Gesetzes dar, die u. E. 
nur durch ein neues Kontrollratsgesetz vorge 
nommen werden kann. 
2. Steuerfreiheit der Leistungszuschläge und Mehr 
verdienst bei Akkordlohn 
Nach den geltenden Bestimmungen sind vom 
Mehrarbeitslohn nur die darin enthaltenen Zu 
schläge steuerfrei. Die Steuerfreiheit des Mehr 
arbeitslohnes als solchen wdrde zumindest eine 
Rechtsverordnung nach § 13 AO. bedürfen. Das 
gleiche gilt für eine entsprechende Behandlung 
des Akkordlohnes. Die entsprechende Anweisung 
für die sowjetische Besatzungszone ist auch mit 
Zustimmung des Militärbefehlshabers der SMA 
Karlshorst ergangen. 
3. Steuerfreiheit der Gesundheits- und Gefahrenzulagen 
Auch hier bedarf es einer Rechtsverordnung 
nach § 13 AO. Im Rühmen der geltenden Vor 
schriften könnte das Landesfinanzamt sülchen 
Arbeitnehmern nur dann Freibeträge zubilligen, 
wenn sie infolge ihrer Arbeit besondere Aufwen 
dungen zur Abwendung von Gesundheitsschädi 
gungen und -gefahren haben. Derartige Pauschal 
freibeträge können sich aber nur in geringem 
Rahmen halten und würden Arbeitern, deren Tä 
tigkeit mit besonderer Lebensgefahr verbunden 
ist, aber keine besonderen Aufwendungen verur 
sacht, nichts nutzen. 
4. Festsetzung von Sonderwerbungskosten nach 
Branchen » 
Das Landesfinanzamt kann hierfür Pausch 
sätze festsetzep, wenn dargetan wird, daß be 
stimmte Gruppen von Arbeitnehmern besondere 
Werbungskosten haben. Der Freie Deutsche Ge 
werkschaftsbund hat in Aussicht gestellt, solche 
Gruppen von Arbeitnehmern namhaft zu machen. 
Nach Eingang der Vorchläge erfolgt deren Prü 
fung im Zusammenwirken mit der Abteilung für 
Arbeit. 
5. Steuerliche Begünstigung der aus privaten Kassen 
gezahlten Dienstaufwandsentschädigungen 
Durch das Kontrollratsgeletz Nr ■ 61 ist die 
Steuerfreiheit der aus öffentlichen Kassen ge 
zahlten Aufwandsentschädigungen {§ 3 Ziff- 
EStG) wieder hergestellt. Eine gleiche steuer 
liche Begünstigung der aus privaten Kassen ge
	        

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