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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 2, Finanzen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Finanzen
Publication:
Berlin 1964
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951-1964
ZDB-ID:
3061618-9 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 2, Finanzen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1963
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430597
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
31. Dezember 1963
Publication:
, 1963-12-31

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1963 (Public Domain)
  • 31. Januar 1963
  • 11. Februar 1963
  • 21. Februar 1963
  • 11. März 1963
  • 8. Mai 1963
  • 25. September 1963
  • 8. Oktober 1963
  • 8. Oktober 1963
  • 31. Oktober 1963
  • 5. Dezember 1963
  • 6. Dezember 1963
  • 31. Dezember 1963
  • 31. Dezember 1963

Full text

AUsgegebenTamM 317 12.1968 ie FE 
Kane 7 11/1963 
Di +bl . Seite 101 
3 L N 
jenstbiaft des Senats Vön’'Berlin Nr. 83 
° 
Teil HH Finanzen” 
Inheit: 
Nr. 33 Zweite Änderung der Vermögensordnung ...... a “ee g SeiteI0r 
Fa Fin II D 1.— 9120/11 2. Bewegliche Sachen mit einem Anschaffungswert von 
11-33 j Fernruf: 24 0011 (982) 377 (16:12. 1968] ee als 20 DM gehören unabhängig von ihrer 
z Kali ebensdauer nicht zum Vermögen. Diese Vorschrift 
An die Mitglieder des Senats ns . nr 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses hat zur Folge, daß solche Sachen künftig nicht mehr 
x als Vermögen zu erfassen sind. Es bleibt dem E 
den Präsidenten des Rechnungshofs . a S rTmMeSSCHR 
die Bezirksämter der Vermögensstellen überlassen, sie dennoch zur Wah- 
} x Er rung eines unter Umständen gewünschten Überblicks 
B ; O4 5 5 
ds Sea bSLIebe und Anstalten der Hauptverwaltung. anzahlmäßig nachzuweisen, wozu die Hauptverzeichnis- 
karten weiter verwendet werden können. Es ist dann 
. . aber zu beachten, daß keine Werte eingetragen werden 
Zweite Änderung der Vermögensordnung dürfen. 
Der Senat hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 1963 GeSCHwWärlis werden noch Sachen unternalb der Wert 
die nachstehenden Verwaltungsvorschriften beschlossen BYENAC Vermögen gerechnet, andererseits aber 
(Senatsbeschluß Nr. 741/63), die hiermit bekanntgegeben Auch: Sachen mit einem Wert von. 20 DM Oder darüber 
werden , von der Erfassung ausgeschlossen. Es ergibt sich nun- 
’ mehr die Notwendigkeit, diese Unstimmigkeiten zu be- 
Der Zweiten Änderung der Vermögensordnung liegt die seitigen. Ohne große Mühe ist es. möglich, sofort die 
Absicht zugrunde, zu einer Verwaltungsvereinfachung zu Sachen auszubuchen, die nach der neuen Vorschrift 
kommen. Gleichzeitig soll eine einheitliche Behandlung unberechtigt zum Vermögen gerechnet werden. Schwie- 
gleichartiger Vorfälle in der gesamten Verwaltung erreicht rig wird es dagegen sein, Sachen mit einem Anschaf- 
werden. fungswert ab 20 DM nachträglich in das Vermögen 
: 3 1 . . ; 
Im Zuge der Neuordnung des Haushaltswesens soll mit Ha en N DOHC HE diese ‚Arbeiten 
diesen neuen Vorschriften der Erlaß einer neuen Ver- N Sehloss - D hei Dil iS ih ach N OENCHEER DE 
mögensordnung vorbereitet werden. Das Jahr 1964 soll den eh N nn TS de Me GM; . a HEN bei 
dazu dienen, aufmerksam beobachten zu können, ob die re  lons Satz En m. ne Not Sn SM Ca 
jetzt geltenden Vorschriften der Vermögensordnung ge- N Ent Si ve N nn db5 n n S “965 eı Melt a rden 
eignet sind, in dieser Fassung Bestandteil der neuen Ver- ann welch: > N UA SS in U Bro ON t N Sur die 
mögensordnung zu werden. Die betroffenen Stellen sollen N Nee Clune nn Nechwei a Mer DE ck < 
deshalb kritisch die Auswirkungen der neuen Vorschriften fü a CAwWeiS GES MEXDIORCHS ZBTUCKENE 
. ühren sind. 
dahingehend beobachten, ob Mit. der F N nn AHSATE 3 Dachet. D 
han Sachen 3 PRATER it der Formulierung in Absatz 2 Buchst. 5x je 
N EP Sachen .in ausreichen Einheit, die im allgemeinen Verkehr bei Auftragsertei- 
_ e 5 A g P lung zugrunde gelegt wird“, ist der bisher verwendete 
b) der Verbrauch ohne allgemein vorzuschreibende Hilfs- Begriff „Stückpreis“ ersetzt worden, der nicht immer 
mittel von den Wirtschaftsstellen zufriedenstellend treffend war. Als Einheit in diesem Sinne sind neben 
überwacht werden kann, Stück z.B. auch Gramm, Liter oder Meter zu ver- 
c) ergänzende Vorschriften zur Beseitigung von Unklar- stehen. 
heiten erforderlich sind. 3 Zu Geldbeständen der Kassenwirtschaft rechnen weder 
Ich bitte, daß in den Wirtschaftsstellen entsprechende Be- Vermögensbestände noch Bestände der Sonderkassen. 
NS RED EN damit sie mir Anfang Durch Absatz 2 Buchst. e wird ausgeschlossen, daß eine 
5 . Forderung sowohl als Kassenrest als auch als Vermö- 
T : - rn gen in die Haushalts- und Vermögensrechnung eingeht. 
Zu den neuen Vorschriften gebe ich folgende Hinweise: Diese Vorschrift macht es unnötig, den Abgang im 
Zu 8 1 (Begriff des Vermögens) ir auf Grund SC En Ein- 
. s 3 P nahmeanweisung rückgängig zu machen, wenn ein 
1. Die Entscheidung, ob eine bewegliche Sache zum Ver- Pflichtiger bis zum Abschluß der Bücher nicht gezahlt 
mögen zu rechnen ist, hängt zunächst von ihrer Lebens- hat und es deshalb zur Reststellung kommt. 
dauer ab. Hierunter ist nicht die allgemeine Lebens- 
dauer zu verstehen, sondern die Lebensdauer der Sache x wi DRS - 
bei der jeweiligen Stelle der Verwaltung. Es handelt Zu 5 32 (Vermöügensverzeichnisse) 
sich in der überwiegenden. Mehrzahl der in diesem 1. Die Vorschriften des $ 12 sind der tatsächlichen‘ Ver- 
Sinne zu treffenden Entscheidungen um solche, die auf waltungspraxis entsprechend neu gefaßt worden. Ab- 
den langjährigen Erfahrungen basieren. Dabei ist es gesehen von den künftig abzugebenden Bescheinigun- 
denkbar, daß eine Sache bei einer Verwaltungsstelle gen treten keine Änderungen ein. 
zum Vermögen gerechnet wird, die bei einer anderen 2. Di A z . “ 
: & En . Die Bescheinigungen „Im Verbrauchsnachweis notiert! 
Stelle der Verwaltung nicht erfaßt wird, weil sie dort 4 Ve aim ni A 
Srfahrungsgemäß nicht länger als ein Jahr lebt. Für auceben At ale Stelle dieser Bescheinigungen tritt die 
en NN Tür 16 rt SS LS he die Bescheinigung: gemäß Absatz 4, womit zu begründen 
Kosten der Anschaffung hen Bede N US 5 ist, wieso die Einnahmen oder Ausgaben nicht ver- 
BC mögenswirksam sind. 
Zu beweglichen Sachen mit einer Lebensdauer bis zu 
einem Jahr gehören auch Lebensmittel. Für den Nach- 2 
weis des Verbrauchs der Lebensmittel bestehen ver- Zu 8 23 (Verbrauchsgegenstände und Verbrauchsstoffe) 
schiedene Verwaltungsvorschriften, die zunächst grund- 1. Der bisherige 8 23 ist aufgehoben worden. Verbrauchs- 
sätzlich nicht geändert werden sollen. Dennoch soll die gegenstände und Verbrauchsstoffe im Sinne der bis- 
Erleichterung im Nachweis des Verbrauchs auch hier- herigen Vorschrift sind bewegliche Sachen mit einer 
auf ausgedehnt werden, ohne daß aber der geordnete Lebensdauer bis zu einem Jahr und bewegliche Sachen 
Gang bei‘ den Küchen der einzelnen Anstalten in Frage mit einem . Anschaffungswert von weniger als 20 DM. 
gestellt wird. Diese Sachen sind nicht mehr nachweispflichtig. 
alı
	        

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