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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 2, Finanzen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Finanzen
Erschienen:
Berlin 1964
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951-1964
ZDB-ID:
3061618-9 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 2, Finanzen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1962
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430601
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
18. Januar 1962
Erschienen:
, 1962-01-18

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil II, 1962
  • 8. Januar 1962
  • 18. Januar 1962
  • 20. Januar 1962
  • 7. Februar 1962
  • 19. Februar 1962
  • 28. März 1962
  • 17. April 1962
  • 14. Mai 1962
  • 26. Juli 1962
  • 13. August 1962
  • 31. August 1962
  • 4. September 1962
  • 12. Oktober 1962
  • 24. Oktober 1962
  • 8. November 1962
  • 12. November 1962
  • 10. Dezember 1962
  • 11. Dezember 1962
  • 27. Dezember 1962
  • 28. Dezember 1962

Volltext

Ausgegeben am 18. 1. 1962 | 
; 11/1962 
v Ü Seite 5. 
Dienstblatt des‘ FSV lin 
ien a es Senats von Berlin NE 243 
° 
Teil II TIAEZEN 
In haXt: 
Nr. 2 Beheizung von Dienstgebäuden ....... nn BE EN Seite 5 
Nr. 3 Richtlinien über Selbstbewirtschaftungsmittel der Schulleiter 4er Seite 5 
Nr.4 . Zahlungen innerhalb der Verwaltung ............. . HE Seite 11 
Nr. 5 Wirtschaftsführung über Wertpapiere in. den Wirtschaftsstellen ...........000000000100000 WE Seite 11 
en BauWohn VI F/1 ORT: Richtlinien 
[ 12 1 rernruf: 870591 — (95) 4647 — [20:11. 1961 N . 1 
——— Inn VIE  DULI/INGL über Selbstbewirtschaftungsmittel 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4493 — Nr. 103 der Schulleiter 
Ge 151 DbI 11/1961 
Fernruf: 35 01 41 — (988) 131 — Nr. 77 Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
Vbildg I A 3 
Fernruf: 92 02 11 — (987) 328 — DbIlIV/1962 1. Zuweisung der Haushaltsmittel 
; Just I/C 3 Nr. 8 Den Schulleitern können Haushaltsmittel für bestimmte 
Fernruf: 71.02 61 — (95) 3552 — DbIV/1962 Zeiträume aus folgenden Haushaltsstellen zur Selbstbewirt- 
Jug IC 1 Nr. 2 schaftung zugewiesen werden: 
Fernruf: 71 05 11 — (965) 864 — DbIVI/1961 a) 201- Kleiner Unterhaltungsbedarf — 
An die Bezirksämter Nr. 57 b) 305 — Werkunterricht — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung c) 310 — Haushaltungsunterricht — 
nachrichtlich d) 314 — Arbeitsmittel — 
an 0en Rechnungshof von Herin e) 315 — Kleine Schulbedürfnisse — 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung m. A . 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften f) 343 — Schülerausflüge und Besichtigungen — 
g) 350 — Sächliche Ausgaben für Schülerarbeitsgärten — 
Beheizung von Dienstgebäuden Die Schulämter teilen den Schulleitern die Höhe des Ge- 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird im Ein- samtbetrages, die Teilbeträge und die Überweisungstermine 
vernehmen mit den Senatoren für Inneres, für Gesundheits- für die einzelnen Haushaltsstellen nach Vordruck — Vbildg 
wesen, für Volksbildung, für Justiz und für Jugend und II 610 — (Anlage 1) mit. 
Sport bestimmt: 
Die Verwaltungsvorschrift über die Beheizung von Dienst- 2. Girokont 
gebäuden vom 20. August 1956 (Dbl 1/1956 Nr. 99, 11/1956 - Srokonfo 
Nr. 32, II1/1956 Nr. 83, IV/1956 Nr. 98, V/1956 Nr.43 und Für jede Schule ist vom Schulamt ein Girokonto bei der 
V1/1956 Nr. 35), die nach $ 6 Abs.3 AZG mit Ablauf des Sparkasse der Stadt Berlin West oder bei der Berliner 
31. Dezember 1961 außer Kraft treten würde, ist weiter Bank AG einzurichten. Das Girokonto muß das Schulamt 
anzuwenden mit der Maßgabe, daß Ziffer 3 dieser Vor- und die betreffende Schule bezeichnen, z. B. „Schulamt 
schrift durch folgende Fassung ersetzt wird: Schöneberg, Sternberg-Schule — Grundschule —“ 
„3. Raumtemperatur Alleiniger Verfügungsberechtigter über das Girokonto ist 
x nr Re : ;„ der Schulleiter oder im Falle seiner Behinderung der 
Sie soll während der täglichen Hauptbenutzungszeiten in 5 
Aufenthaltsräumen 20° C, in Fluren, Treppenhäusern, Turn- Stellvertreter des Schulleiters. 
hallen und Nebenräumen 15° C betragen. Zahlungen an die Schulen sind grundsätzlich über dieses 
Räume, die nicht täglich benutzt werden, sind nur an Be- Girokonto zu leiten. Barzahlungen dürfen nur in ganz 
nutzungstagen voll zu beheizen.“ besonderen Ausnahmefällen angenommen werden. 
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Die bei der Unterhaltung des zins- und provisionsfreien 
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1966 außer Kraft. Girokontos etwa anfallenden besonderen Kosten (für 
Scheckhefte usw.) sind zu Lasten der „Kleinen Schul- 
bedürfnisse“ zu buchen. 
Vbildg Ha Vb [20.11.1061] 9 Di ; 
T R | N 20.11.1961] Der Verbleib eines Restbetrages zur Erhaltung des Giro- 
3 | Fernruf: 92 001 - (987) 469 - kontos ist nicht erforderlich. Das Girokonto wird auf 
Fin II G 24 - 9025 - Dbl HI/1961 Wunsch des Inhabers bis zur nächsten Einzahlung als 
Fernruf: 240011 - (982) 477 - Nr. 76 „Nullkonto“ weitergeführt, also nicht gelöscht. 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul u. Fin — 
nachrichtlich 3. Bewirtschaftung der Selbstbewirtschaftungsmittel 
an den Rechnungshof von Berlin N r > x # 
. Die Selbstbewirtschaftungsmittel sind nach den Bestim- 
Von den Bezirksämtern, Abteilung Volksbildung — Schul- mungen der Wirtschafts- und Rechnungsordnung und der 
amt —-, werden den Schulleitern zur Entlastung der Wirt- Kassenordnung von Berlin zu verwalten, soweit ‘nicht in 
schaftsstellen für bestimmte Zwecke Haushaltsmittel zur diesen Richtlinien etwas anderes zugelassen ist. Die Be- 
Selbstbewirtschaftung zugewiesen. Hierdurch haben die stimmungen über den Barabzug (Skonto) sind ebenfalls zu 
Schulleiter die Möglichkeit, in eigener Verantwortung beachten. 
kleinere Beschaffungen selbst vorzunehmen oder dringende ; A ta Ss a } 
kleinere Reparaturen ausführen zu lassen. Um das Ver- Der Schulleiter ist für die een Hau Halten ERDE 
fahren über die -Selbstbewirtschaftungsmittel einheitlich °hende Verwendung der Ad weder N dc KON a coh 
zu regeln, hat der Senat in seiner Sitzung am 23. Oktober %3ntwortlich, A Sind: We en OS MngStähnlg DENE 
1961 die, nachstehenden Richtlinien beschlossen, die ich übertragbar, d. h. sie dürfen nur für den angegebenen 
hiermit bekanntgebe. Zweck in dem Rechnungsjahr, für das sie bestimmt sind, 
verwendet werden. Eine Ausnahme bildet Ziff. 7 Abs. 2, 
Im Auftrage Für die Verwendung der einzelnen Arten der Mittel gelten 
Evers außerdem die hierfür erlassenen Bestimmungen.
	        

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